Es besteht eine Pflicht zur verfassungsgemäßen Alimentation.
Wird die Pflicht verletzt, steht der Rechtsweg offen.
Eine automatische jährliche Anpassung wird es nicht geben. Das liegt an der Systematik der Bedarfe im Grundsicherungsrecht. Der Bedarf setzt sich aus vielen Einzelpositionen zusammen, nämlich Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung, Bildung und Teilhabe, ernährungsbedingter Mehraufwand, Kosten einer notwendigen Nachhilfe für Schüler usw. usw.
Richtig ist, dass der Regelbedarf jährlich an die Inflation angepasst wird. Das ist schon seit vielen Jahren so.
Nicht jährlich angepasst, sondern 2-jährlich, werden die angemessenen Werte für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH). Die KdUH haben ebenfalls Einfluss auf die Höhe des Grundsicherungsbedarfs. Aber eben nur alle 2 Jahre.
Ferner kann sich der Besoldungsgesetzgeber dazu entscheiden, nicht die KdUH als Rechengröße zu verwenden, sondern die Mietstufen des Mietspiegels. Auch diese werden nicht jährlich angepasst.
Zudem ist es politisch nicht gewollt, die Besoldung aller Beamten automatisch an die Inflation anzupassen, während Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft (Wahlvolk) keine automatische Anpassung erhalten.
Wie eine Berechnung der Besoldung aussehen kann, kannst du mal am Beispiel Thüringen suchen. Hier erfolgte kürzliche eine Berechnung.