Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin neu im Forum und würde mich freuen, wenn ich von ihrer Kompetenz profitieren könnte.
Folgenden Sachverhalt habe ich.
Bisher bestand bei meinem Arbeitgeber bei überdurchschnittlichen Leistungen die Möglichkeit einer vorzeitigen Stufenerhöhung. Der Prozess verlief sehr transparent (Antrag, Begründung, etc.).
In einem ganz aktuellen Fall wurde ich durch den Personalvorsitzenden darauf hingewiesen, dass eine vorzeitige Stufenerhöhung bei Person xy nur noch dann möglich sei, wenn sie über konkrete Abwanderungsgedanken verfügt (Nachweis muss z.B. durch neues Job-Angebot erfolgen). Er verweist in dem Zusammenhang auf eine Neuregelung seitens des Finanzministeriums aus dem Jahr 2021 (Hinweis zur Auslegung des §16 Abs. 5 TV-L)
Mir erscheint der Sachverhalt wenig schlüssig.
Denn beim oben skizzierten Sachverhalt handelt es sich ja um eine Art "Bleibe-Prämie", damit Arbeitgeber bei Abwanderungsgedanken konkurrenzfähig bleiben. Das Modell der vorzeitigen Stufenerhöhung verstehe ich hingegen als Anreiz, damit besonders engagierte Arbeitsleistungen honoriert werden können und der Arbeitnehmer motiviert wird, sich für den Arbeitgeber einzubringen.
Zudem entnehme ich der Überschrift des §16 Abs. 5 TV-L, dass es hier um "Entgeltanreize durch Zahlung einer Zulage" geht. Ist denn eine Zulage mit einer vorzeitigen Stufenerhöhung gleichzusetzen? Oder bezieht sich §16 Abs. 5 TV-L womöglich auf einen vollkommen anderen Sachverhalt?
Kurzum, um möchte nur sicherstellen, dass die Ausführungen meines Personalvorsitzenden auch richtig sind.
Vielleicht kann jemand helfen?!
Vorab vielen Dank