Autor Thema: vorübergehende Höherwertige Tätigkeit  (Read 1088 times)

tobsen

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vorübergehende Höherwertige Tätigkeit
« am: 31.03.2023 08:24 »
Hallo,
Meine Frau hat sich auf eine interne Stellenausschreibung bei ihrem Arbeitgeber beworben. Sie hat eine Stelle nach E5 bewertet, sie könnte eine Stelle nach E9/2 bekommen. Entgegen der Stellenausschreibung bietet man ihr eine Stelle zunächst zur Elternzeitvertretung an. Im weiteren offeriert man ihr, dass man sie darüber hinaus noch länger halten möchte. Sie könnte im nächsten Monat beginnen.

Wir gehen davon aus das die Eingruppierung zunächst nach §14 erfolgen wird.
So wie ich es verstehe gibt es keinen Automatismus wann eine vorübergehende in eine dauerhafte Tätigkeit übergeht.
Wenn also nichts vereinbart wurde, hängt es am AG wann er es in eine dauerhafte Tätigkeit ändert. Im Falle einer Elternzeitvertretung können das 1-2 Jahre sein, ohne das es zu einem Stufenaufstieg kommt. Sie wäre am Ende schlechter gestellt als eine externer Bewerber (in ihrem Fall führt auch der Stufenaufstieg in der E5 zu keiner anderen Höherstufung in der E9, sie landet immer in Stufe E9/2)

Meine Fragen dazu:
Kann im Änderungsantrag schriftlich festgelegt werden, dass die Anwendung nach §14 auf z.B. max. 6 Monate befristet ist. Ist es üblich oder überhaupt möglich und bindend das Nebenabsprachen (Einstellungen nicht nur für die Zeit der Elternzeitvertretung, ggf. Stufenlaufzeitverkürzungen nach Zeit X) schriftlich fixiert werden.

Pukki

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Antw:vorübergehende Höherwertige Tätigkeit
« Antwort #1 am: 31.03.2023 10:03 »
Das Bundesarbeitsgericht hat sich dahingehend positioniert, dass eine vorübergehende Übertragung eben auch über mehrere Jahre erfolgen kann (eben z.B. als Elternzeitvertretung). Der Zweck der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten fällt nach einem regelmäßig definierten Zeitrahmen weg, und damit handelt es sich gerade nicht um eine dauerhafte Übertragung.

Btw., die tatsächliche Bewertung der zu übertragenden Aufgaben ist mir noch unklar. EG 9 gibt es im TV-L nicht.

MoinMoin

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Antw:vorübergehende Höherwertige Tätigkeit
« Antwort #2 am: 31.03.2023 11:31 »
Das ist in der Tat misslich und hier wäre eine Regelung wie sie im TVöD ist hilfreich (dort wird man bei Wechsel von vorübergehend auf dauerhafte Übertragung so gestellt, als ob man von vornerein sie übertragen bekommen hätte).

Wenn also deine Frau nicht gewillt ist, diese Übertragung ohne absehbares (fixiertes) Ende zu akzeptieren, dann kann sie natürlich versuchen, dass dieses schriftlich fixiert wird, bzw. beim PR entsprechendes vermelden, damit diese ggfls. der Übertragung nicht zustimmen, aus besagtem Grund, dass sie in der Tat auf Ewig im Entgelt der Stufe 2 kleben bleiben würde.

Faktisch könnte der Ag natürlich von einer Elternzeitvertetung zur nächsten einem diese vorübergehende Übertragung aufdrücken.

Wobei ich mir nicht sicher bin, ob man sich gegen eine vorübergehende Übertragung wehren kann.
Einer Höhergruppierung muss man ja nicht zustimmen.

tobsen

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Antw:vorübergehende Höherwertige Tätigkeit
« Antwort #3 am: 31.03.2023 12:14 »
Danke euch für die Antworten.

Ich muss hier noch dazu sagen, dass es nicht direkt um den TV-L geht. Es ist ein Haustarifvertag eines Uniklinikums der aber aus dem TV-L hervorging und faktisch 1:1 ist. Ich denke die Verfahrensweisen sind immer noch die gleichen.

Es ist für mich immer wieder unverständlich warum man als langjähriger Mitarbeiter bei einer Höherstufung faktische Nachteile gegenüber neueingestellen Mitarbeitern hat.

Wie gesagt, meine Unsicherheit lag darin, ob man das bei einem Änderungsvertrag oder anderweitig schriftlich fixieren kann und wie bindenen das dann ist. Gesagt und versprochen ist immer viel, am Ende kann sich keiner mehr dran erinnern oder der der Vorgesetzte ist weg.

MoinMoin

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Antw:vorübergehende Höherwertige Tätigkeit
« Antwort #4 am: 31.03.2023 12:41 »
Wenn ein Änderungsvertrag (warum auch immer) gemacht wird, dann geht das nur einvernehmlich und dann ist man halt in der Lage dort Dinge reinzuschreiben, die man dort drin stehen haben möchte.

Und um die Frage zu beantworten, warum als langjähriger Mitarbeiter Nachteile gegenüber neueingestellen Mitarbeitern hat, dann ist da die Antwort:
Die einen verhandeln besser als die anderen.
Oder zynisch gesagt: Die einen hat der Ag schon im Sack, die anderen muss er noch fangen.

Also deine Frau kann dem Ag klipp und klar kommunizieren, dass sie nicht länger als 6 Monate gewillt ist diese Tätigkeiten "zur Erprobung" als vorübergehende Tätigkeiten auszuüben und danach könne sie sich gehackt legen.

oder aber sie fragt mal nach warum ein Neueingestellter diese Tätigkeiten dauerhaft übertragen bekäme und sie nicht?
Mit der Antwort könnte sie dann nach vorübergehender Übertragung dieses vor Gericht anfechten und  zur dauerhaften wandeln.


Aber am Ende gilt doch:

Verhandeln oder gehen oder es hinnehmen.

Leider neigen insbesondere weibliche MA im öD zu letzteren und werden veräppelt.