Autor Thema: taktische und strategische Überlegungen zur Erhöhung der Beamtenbesoldung  (Read 31355 times)

lotsch

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Durch Swen Tornatsch haben wir festgestellt, dass die Beamtenbesoldung in allen deutschen Rechtskreisen verfassungsmäßig zu niedrig ist. Wir haben auch festgestellt, dass die Durchsetzung einer verfassungsgemäßen Besoldung schwierig und langsam ist, da sich die Dienstherrn mit allen, kaum noch vertretbaren Mitteln, gegen eine verfassungsmäßige Besoldung wehren, und da die juristische Durchsetzung in manchen Rechtskreisen jetzt schon 15 Jahre dauert, und durch diese lange Verfahrensdauer ohne Verzinsung und bei dieser vorherrschenden Inflation praktisch entwertet wird. Nur einige Beamtenvertretungen setzen sich wirklich für eine verfassungsgemäße Beamtenbesoldung ein, die meisten sind zu staatstragend. Man bräuchte in der jetzigen Situation einen wie Weselsky von der GdL, der sich wirklich für die Beamten einsetzt. Wir haben aber so jemanden nicht und können auch nicht streiken. Wir können und wollen uns auch nicht auf Straßen festkleben wie die letzte Generation. Wir können aber auch nicht weitere Sonderopfer hinnehmen, wie es ein Wirtschaftsweiser unlängst vorgeschlagen hat. Wir haben keine Grundstücke und keine Firmen aus denen wir Einnahmen generieren können. Wir haben unsere Besoldung und Versorgung und das sind gemäß dem GG eigentumsgleiche Rechte und wir dulden keine weiteren Eingriffe in dieses Recht.

Dieser Thread soll unser Schwarmwissen bündeln, was man außer dem juristischen Weg noch alles unternehmen kann, um eine verfassungsgemäße Beamtenbesoldung herzustellen. Ich bin mir sicher, dass der juristische Weg der Wichtigste ist, aber jeder kann einmal seiner Fantasie freien Lauf lassen, was sonst noch zum Erreichen einer verfassungsgemäßen Besoldung beitragen könnte. Auch ungewöhnliche Ideen können hier diskutiert werden. Einige ungewöhnliche Ideen von mir:

Ich beschäftige mich gerade mit der Zahlungsverzugsrichtlinie der EU. Nach deutschem Recht sind ja Verzugszinsen in der Beamtenbesoldung ausgeschlossen. Diese Zahlungsverzugsrichtlinie könnte evtl. eine juristische Möglichkeit bieten, eine Verzinsung und eine monatliche Verzugspauschale von 40,00 € je Monat durchzusetzen. Ich habe vor mich noch näher damit zu beschäftigen und ein Skript darüber zu erstellen und dieses dann an alle Richtervereine und Beamtenverbände mit der Bitte der Berücksichtigung bei Musterprozessen zu versenden.

Man könnte das Gutachten von Prof. Battis an die Verfassungsämter schicken, schließlich geht einer der renommiertesten Verfassungsrechtler Deutschlands von einem jahrelangen konzertierten Verfassungsbruch aus. Dieses Schreiben könnte man dann auch an unsere Pressevertreter weiterleiten.

Man müsste irgendwie dafür sorgen, dass noch viel mehr Beamte Widerspruch und Klage einreichen. Dadurch könnte man erheblich Druck erzeugen.

Man müsste Musterwidersprüche und Musterklagen besser verbreiten, insbesondere in den Ländern in denen die Beamtenverbände diese Mithilfe verweigern.

Man müsste die Nachzahlungen, welche Beamte schon durch Widerspruch und Klage erhalten haben in der Beamtenschaft verbreiten. Das würde enorm dazu beitragen, dass auch jene Beamte, die das Thema bisher nicht beachten Widerspruch und Klage einreichen.

Man müsste in jedem Bundesland eine gute Rechtsanwaltskanzlei zur Mitarbeit animieren, die jährlich eine Musterklage einreicht und diese hier im Forum veröffentlichen. Das wäre eine Win-Win-Situation.

SlawischerBaL

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Dieser Thread soll unser Schwarmwissen bündeln, was man außer dem juristischen Weg noch alles unternehmen kann, um eine verfassungsgemäße Beamtenbesoldung herzustellen. Ich bin mir sicher, dass der juristische Weg der Wichtigste ist, aber ..

Quiet Quitting oder Dienst nach Vorschrift ist neben wiederholender Krankschreibung doch die einzige Waffe die wir hier nutzen können.
Ich kann es nur immer wieder sagen: das ist so gewollt ansonsten hätte man das schon geändert. Wenn Olaf Scholz Zeit hat sich beim Frauenfußball zu engagieren und Frau Faeser mit einer bunten Binde in Arabien rumturnt, aber hier nicht tätig werden, dann ist das alles nicht so wichtig für die da oben.

Knecht

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Gute Idee, ob's hilft... Mal schauen.

Wichtig für mich zu wissen wäre auf jeden Fall auch: wie genau läuft das mit einer Klage ab, kann ich mich hierzu an meine entsprechende Gewerkschaft wenden (zwecks Versicherung)? Wann ist der beste Zeitpunkt dafür? Wahrscheinlich ja nach den Tarifverhandlungen und dem Inkrafttreten des lächerlichen Reparaturgesetzes...

Max

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Man müsste irgendwie dafür sorgen, dass noch viel mehr Beamte Widerspruch und Klage einreichen. Dadurch könnte man erheblich Druck erzeugen.

Dieser Punkt ist meiner Meinung nach bei weitem noch nicht ausreichend ausgereizt und zumindest bei meiner Behörde sind solche Widersprüche kein Thema.

Da müsste der dbb besser informieren und  das sollte runterfiltern  bis in jede Dienststelle, wo jeder Personalrat passende Vordrucke ausliegen hat.

180000 Wiedersprüche dürften schon wegen der initialen Bearbeitungszeit wahrgenommen werden.
Selbst bei nur 20 Minuten Bearbeitungszeit dürften hier über  30 VZÄ-Jahre anfallen.

Unknown

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Meiner Meinung nach sollte ausnahmslos jeder Bundestagsabgeordnete im Parlament bei Abgeordnetenwatch angeschrieben werden, wie er/sie zur amtsangemessenen Alimentation steht. Des Weiteren gibt es fast 300 Wahlkreise, da ebenso den Abgeordneten nachweislich auf die Nerven gehen.
Das Geschwafel was von denen kommt ist zweitrangig, viel wichtiger ist, dass sich im nachhinein keiner rausreden kann, man wüsste von nichts.

In der Dienststelle den Personalrat mit ins Boot holen. Sollen die sich um eine Infomail und Widerspruch kümmern. Irgendwer vom Personalrat wird wohl Kontakte zu einer Interessenvertrtretung haben. Bei Personalversammlungen auf das Thema aufmerksam machen und eine weitere Veranstaltung nur zum Thema amtsangemessene Alimentation planen. Da muss aus meiner Sicht das Rundum-sorglos-Paket verteilt werden. Am besten wäre nur noch den Widerspruch unterschreiben.

Ozymandias

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Ich beschäftige mich gerade mit der Zahlungsverzugsrichtlinie der EU. Nach deutschem Recht sind ja Verzugszinsen in der Beamtenbesoldung ausgeschlossen. Diese Zahlungsverzugsrichtlinie könnte evtl. eine juristische Möglichkeit bieten, eine Verzinsung und eine monatliche Verzugspauschale von 40,00 € je Monat durchzusetzen. Ich habe vor mich noch näher damit zu beschäftigen und ein Skript darüber zu erstellen und dieses dann an alle Richtervereine und Beamtenverbände mit der Bitte der Berücksichtigung bei Musterprozessen zu versenden.

Scheitert leider daran, dass der Dienstherr nicht in Verzug ist.
Die Gewährung von Verzugszinsen setzt meines Erachtens voraus, dass die Forderung der Höhe nach feststeht. Ist bei der Klage bezgl. amtsangemessener Alimentation aber nicht der Fall, wegen der notwendigen Feststellungsklage.

Würde die Höhe feststehen, würde es neben Verzugszinsen auch Prozesszinsen geben. Prozesszinsen gibt bei der Feststellungsklage auch nicht.


§ 3 Abs. 6 BBesG steht dem auch im Weg.
Zitat
(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

Dagegen kann man auch klagen, ist aber zu 100% erfolgslos. Hier könnte man aus Interesse mal die Gesetzesbegründung herauskramen oder mal in einem Gesetzkommentar nachschlagen, was es damit auf sich hat. Der Absatz könnte aber nur abgeschafft werden, wenn das Bundesverfassungsgericht das entscheidet und bis man so weit kommt, hat man jede Menge Kosten und wie gesagt eine sehr geringe Erfolgschance.

Eventuell könnte man bei der EU eine Harmonisierung anregen. Müsste man aber auch wissen, wie es bei anderen EU-Staaten geregelt ist, höchstwahrscheinlich (ohne Nachzulesen) dürfte die EU aber keinerlei Kompetenz im Beamtenrecht haben.

Generell könnte man mehr Untätigkeitsklagen einreichen, aber da wird sich auch nicht viel tun, momentan warten sowieso alle auf das BVerfG und das Risiko einer Klageabweisung steigt bei einer Untätigkeitsklage, wenn vor einer Klärung durch das BVerfG durch die 1. Instanz ein rechtskräftiges Urteil gefällt wird.


lotsch

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Ich stelle mal kurz meine Stoffsammlung bezüglich Verzugszinsen und Verzugskostenpauschale ein:

Außerdem wird für die Besoldungsnachzahlung ein Verzugszinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 und zusätzlich für jeden Monat der Besoldungsnachzahlung eine Verzugspauschale von 40,00 € gem. § 288 Abs. 5 BGB verlangt.

Begründung:
Anspruchsgrundlage ist § 288 Abs. 1 und 5 BGB. Die Vorschrift dient der Umsetzung der unionsrechtlichen Zahlungsverzugsrichtlinie 2011 – RL 2011/7/EU vom 16.02.2011 (ZVerzugsRL 2011).
Es handelt sich bei der Beamtenbesoldung zwar nicht um ein Entgelt für den geleisteten Dienst i.e.S., jedoch ist die Alimentation als Äquivalent zu dem geleisteten Dienst anzusehen; damit entspricht sie dem Entgeltbegriff des § 286 Abs. 3.

Der Beklagte ist wegen der verzögerten Vergütungszahlung nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne vorherige Mahnung zur Leistung der Verzugszinsen verpflichtet. Einer Mahnung von Seiten des Klägers bedurfte es nicht, weil der Schuldner gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug 12 13 14 15 16 - 6 - 5 AZR 385/20 ECLI:DE:BAG:2021:240621.U.5AZR385.20.0 - 7 - kommt, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er zu dieser Zeit nicht leistet. Deren Fälligkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (st. Rspr., vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 40). Trotz der Gesamtberechnung entstehen die Annahmeverzugsansprüche nicht erst am Ende des Annahmeverzugs, sondern sukzessive währenddessen und werden mit dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 31, BAGE 141, 340). Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 1 BayBesG, der auf das Dienstverhältnis des Klägers Anwendung findet, werden die Bezüge monatlich im Voraus bezahlt.
Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber hat das fehlende Verschulden als Einwand ausgestaltet, für den der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig ist. Er ist gehalten, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft (st. Rspr., vgl. BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 38 mwN, BAGE 167, 361). Dabei hat die Feststellung des Verschuldens einheitlich für alle Verzugsfolgen zu erfolgen (vgl. MüKoBGB/Ernst 8. Aufl. BGB § 286 Rn. 111), mithin auch für den Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB.
Der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht dem Gläubiger zuschieben kann (vgl. BAG 11. Dezember 2019 - 7 ABR 4/18 - Rn. 45; BGH 5. April 2017 - IV ZR 437/15 - Rn. 19). Der Schuldner muss die Rechtslage genau prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht zieht (vgl. BGH 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13 - Rn. 15 mwN). Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte, ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht (vgl. BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 63, BAGE 167, 196; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 51, BAGE 161, 198).
Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte die Besoldungszahlungen an den Kläger aufgrund eines Umstands unterlassen hat, den er nicht zu vertreten hatte (§ 286 Abs. 4 BGB).

Angesichts der nunmehrigen Konkretisierungen, die die neue Zahlungsverzugsrichtlinie in ihrem Artikel 7 zur groben Nachteiligkeit von Vertragsklauseln enthält, und angesichts der nunmehrigen Einbeziehung auch von „Praktiken“ kann die seinerzeitige Entscheidung über die Entbehrlichkeit einer eigenen Umsetzungsbestimmung freilich nicht mehr aufrecht erhalten werden.
In diesem Sinne und entsprechend dem akademischen „Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens“ sollte eine Vertragsklausel oder Praxis, die eine grobe Abweichung von der guten Handelspraxis darstellt und gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt, als nachteilig für den Gläubiger angesehen werden. Insbesondere sollte der vollständige Ausschluss des Anspruchs auf Zinsen immer als grob nachteilig angesehen werden, während vermutet werden sollte, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist.
Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten diese Verfahren allen in der Union niedergelassenen Gläubigern zur Verfügung stehen.
Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2000/35/EG inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten Richtlinie.
In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG – 8 AZR 26/18 wird in
den Rn. 9 bis 22 umfangreich dargelegt, dass § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch für Arbeitnehmer gilt
Lediglich § 12 a ArbGG hat aufgrund der lex-specialis-Regel den Vorrang. Diese Regelung gilt aber nicht im Beamtenbereich.
Der EuGH hat in verschiedenen Urteilen wiederholt darauf hingewiesen, dass nach EU-
Recht Beamte als Arbeitnehmer zu betrachten sind.
Der EuGH hat in seiner Vorbemerkung zum Fall Kreuziger ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass der Einzelne seine nach EU-Recht bestehenden Ansprüche unabhängig
davon geltend machen kann, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber oder als
Hoheitsträger (Dienstherr von Beamten) handelt. In dem einen wie dem anderen Fall
muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des
Unionsrechts Nutzen ziehen kann.
Es kommt somit grundsätzlich nicht auf den Status (als Beamter und/oder Angestellter) an,
sobald, wie hier, ein Bezug zum EU-Recht besteht.
Die Vergleichbarkeit von Beschäftigten ist von allgemeiner Bedeutung für alle Sachverhalte,
in denen der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung des Unionsrechts gemäß Art. 20
EU-GRCh anzuwenden ist, was daraus folgt, dass nationales Recht gem. Art. 51 Abs. 1 EU-
GRCh – objektiv – der Durchführung von Unionsrecht dient, auch wenn kein ausdrücklicher
Bezug darauf erfolgen sollte. Im Recht der Mitgliedstaaten vorgenommene
Statuseinteilungen sind insoweit als solche daher ohne Relevanz; denn eine Differenzierung
ist nur in Bezug auf die jeweilige Beschäftigungsbedingung und einen objektiven Unterschied
in der Aufgabenstellung rechtfertigungsfähig. Eine Vergleichbarkeit besteht schon dann,
wenn Arbeitnehmer und Beamte in den gleichen Aufgabenfeldern eingesetzt werden und
die gleiche berufliche Verantwortung haben, wie das bei Lehrkräften, den meisten
Kommunalbeschäftigten, aber auch in vielen anderen Verwaltungsbereichen einschließlich
der in Ministerien Tätigen der Fall ist (a. a. O.). (vgl. von Roetteken, jurisPR-ArbR 29/2019
Anm.)

Prüfer SH

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Meiner Meinung nach sollte ausnahmslos jeder Bundestagsabgeordnete im Parlament bei Abgeordnetenwatch angeschrieben werden, wie er/sie zur amtsangemessenen Alimentation steht. Des Weiteren gibt es fast 300 Wahlkreise, da ebenso den Abgeordneten nachweislich auf die Nerven gehen.
Das Geschwafel was von denen kommt ist zweitrangig, viel wichtiger ist, dass sich im nachhinein keiner rausreden kann, man wüsste von nichts.

In der Dienststelle den Personalrat mit ins Boot holen. Sollen die sich um eine Infomail und Widerspruch kümmern. Irgendwer vom Personalrat wird wohl Kontakte zu einer Interessenvertrtretung haben. Bei Personalversammlungen auf das Thema aufmerksam machen und eine weitere Veranstaltung nur zum Thema amtsangemessene Alimentation planen. Da muss aus meiner Sicht das Rundum-sorglos-Paket verteilt werden. Am besten wäre nur noch den Widerspruch unterschreiben.

Ersteres habe ich auch schon mal gedacht und für sinnig erachtet, dann aber nicht weiter verfolgt, weil ich finde, dass bei dieser Plattform kaum was los ist.

Petitionen wären eine Möglichkeit, könnten aber auch peinlich werden bei fehlender Beteiligung.

Prüfer SH

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Könnte man nicht grundsätzlich hinterher den "Besolder" auf Schadenersatz verklagen? Nicht nur der fehlenden Zinsen wegen, sondern auch wegen der Erhöhten Steuerlast im Falle rückwirkender Nachzahlungen?

andreb

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Wie schaut es denn mit einer epetition über das Forum Deutscher Bundestag aus ?!

Vielleicht würde sogar ein Quorum erreicht werden.

Ozymandias

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Hat das BAG nicht bereits die Verzugspauschale von 40 Euro pro Monat bei Arbeitnehmern gekippt?

Ansonsten ganz interessant. Da müsste man aber wie gesagt einiges auf den Kopf stellen.
Dazu müsste man auch nicht unbedingt die Alimentationsverfahren abwarten, sondern könnte bei jeder Nachzahlung diese Argumentation bringen.

Kenne da eine Person die seit über 3 Jahren [analog zu BVerwG, 13.10.2020 - 2 C 11.20] auf eine Nachzahlung im Bereich 600 Euro wartet (Kindererziehungsergänzungszuschlag als Pensionär) und zwischendurch immer wieder vertröstet wurde, weil die Berechnungsprogramme noch nicht richtig programmiert wurden. 

Mikado

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Es handelt sich bei der Beamtenbesoldung zwar nicht um ein Entgelt für den geleisteten Dienst i.e.S., jedoch ist die Alimentation als Äquivalent zu dem geleisteten Dienst anzusehen; damit entspricht sie dem Entgeltbegriff des § 286 Abs. 3.


Andere Ansicht: das Gesetz in § 3 Abs. 5 BBesG sowie die Rechtsprechung, z.b. BVerwG, Urteil vom 8. 6. 1966 - VIII C 153/63. Die Zahlungsverzugsrichtline ändert daran nichts..

lotsch

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Hat das BAG nicht bereits die Verzugspauschale von 40 Euro pro Monat bei Arbeitnehmern gekippt?

Ansonsten ganz interessant. Da müsste man aber wie gesagt einiges auf den Kopf stellen.
Dazu müsste man auch nicht unbedingt die Alimentationsverfahren abwarten, sondern könnte bei jeder Nachzahlung diese Argumentation bringen.

Kenne da eine Person die seit über 3 Jahren [analog zu BVerwG, 13.10.2020 - 2 C 11.20] auf eine Nachzahlung im Bereich 600 Euro wartet (Kindererziehungsergänzungszuschlag als Pensionär) und zwischendurch immer wieder vertröstet wurde, weil die Berechnungsprogramme noch nicht richtig programmiert wurden. 

Du hast Recht, das BAG hat die Verzugspauschale für Arbeitnehmer gekippt. In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG – 8 AZR 26/18 wird in den Rn. 9 bis 22 umfangreich dargelegt, dass § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch für Arbeitnehmer gilt. Lediglich § 12 a ArbGG hat aufgrund der lex-specialis-Regel den Vorrang. Diese Regelung gilt aber nicht im Beamtenbereich. Es gibt außerdem immer wieder Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte, die sich gegen das Urteil des BAG auflehnen (was mich verwundert hat, weil ich dachte die untergeordneten Gerichte wären an das BAG-Urteil gebunden) und andere Urteile fassen, die eine Verzugspauschale für Arbeitnehmer für rechtmäßig halten. Für Beamte liegen keine Urteile von höheren Gerichten vor. Da hier unionsrechtliche Bedenken vorliegen und diese entscheidungserheblich sind, wird es darauf hinauslaufen dass die diesbezügliche Rechtsfrage dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen ist. Irgendwo habe ich gelesen, dass die Verwaltungsgerichte solche Vorabentscheidungsverfahren auch durchführen müssen, wenn diese beantragt werden und das Verwaltungsgericht anderer Ansicht ist.

PolareuD

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Mein Vorschlag wäre mit den Journalisten in Kontakt treten, die einen Artikel über die Tarifverhandlungen/Beamtenbesoldung geschrieben haben. In den Zusammenhang sollte man versuchen die Problematik sachlich und fachlich korrekt zu vermitteln, dass die die Beamtenbezüge seit mindestens 10 Jahren verfassungswidrig zu niedrig bemessen sind. Unter Anwendung der Prüfkriterien des BVerfG könnte man ein Beispiel vermitteln wie ein verfassungskonformes Besoldungsgefüge aussehen könnte.

Im Endeffekt also Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der Mitarbeiter des ÖD. Das Forumsmitglied IMPotsdam wäre hier vielleicht als Anknüpfungspunkt geeignet.

lotsch

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Es handelt sich bei der Beamtenbesoldung zwar nicht um ein Entgelt für den geleisteten Dienst i.e.S., jedoch ist die Alimentation als Äquivalent zu dem geleisteten Dienst anzusehen; damit entspricht sie dem Entgeltbegriff des § 286 Abs. 3.


Andere Ansicht: das Gesetz in § 3 Abs. 5 BBesG sowie die Rechtsprechung, z.b. BVerwG, Urteil vom 8. 6. 1966 - VIII C 153/63. Die Zahlungsverzugsrichtline ändert daran nichts..

Das Urteil, welches du aufführst ist von 1966. Da gab es noch keine EU-Verzugsrichtlinie. Du hast aber Recht, dass § 3 Abs. 5 BBesG Verzugszinsen verbietet, aber Angesichts der nunmehrigen Konkretisierungen, die die neue Zahlungsverzugsrichtlinie in ihrem Artikel 7 zur groben Nachteiligkeit von Vertragsklauseln enthält, und angesichts der nunmehrigen Einbeziehung auch von „Praktiken“ kann die seinerzeitige Entscheidung über die Entbehrlichkeit einer eigenen Umsetzungsbestimmung freilich nicht mehr aufrecht erhalten werden.
In diesem Sinne und entsprechend dem akademischen „Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens“ sollte eine Vertragsklausel oder Praxis, die eine grobe Abweichung von der guten Handelspraxis darstellt und gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt, als nachteilig für den Gläubiger angesehen werden. Insbesondere sollte der vollständige Ausschluss des Anspruchs auf Zinsen immer als grob nachteilig angesehen werden, während vermutet werden sollte, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist.
Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten diese Verfahren allen in der Union niedergelassenen Gläubigern zur Verfügung stehen.
Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht und ob auch § 3 Abs. 5 BBesG geändert hätte werden müssen, wäre zu prüfen. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten Richtlinie.  Da hier unionsrechtliche Bedenken vorliegen und diese entscheidungserheblich sind, wird es darauf hinauslaufen dass die diesbezügliche Rechtsfrage dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen ist.