Autor Thema: Ich benötige eine Klarstellung, wie die VBL berücksichtigt wird  (Read 2166 times)

LF

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Hallo an alle,

I ich würde gerne verstehen, dass aus folgendem Fall (oder allgemein) wie die "steuerpflicht. Brutto" und "sozialvers. Brutto" aus dem "Grundgehalt" berechnet werden.


Entgeltgruppe E 13, Stufe 2, Tabelle 01.12.2022 - 30.09.2023
Monatsbeträge

Grundgehalt:                  4508.07 €

          
steuerpflicht. Brutto:  4316.48 €
Lohnsteuer:           -  682.83 € (Klasse I)
Solidaritätszuschlag: -    0.00 €

sozialvers. Brutto:     4348.26 €
Krankenversicherung:  -  336.99 € (Satz: 15.50%) 
Pflegeversicherung:   -   81.53 €
Rentenversicherung:   -  404.39 €
Arbeitslosenvers.:    -   56.53 €
Z-Vers. VBL-Ost:      -  191.59 € (4.25%/2.0%, 1%) die Abgabenberechnung zur Zusatzversorgung erfolgt hier gemäß 'Verteilmodell'. Bei Arbeitgebern, die das 'Aufzehrmodell' verwenden, weicht das Netto-Gehalt in den ersten Kalendermonaten gegenüber der Online-Berechnung auf dieser Seite nach oben, sonst nach unten ab.

(Hinzurechnungsbeträge Steuer/Sozialvers. durch VBL: -191.59/-159.81)

Abzüge gesamt:        - 1753.86 € (Anteil: 38.9%)


Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus.

ISN

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Das Entgelt von 4508,07 € ist dem Grunde nach steuerpflichtig, vermindert sich aber um den steuerfreien Arbeitnehmerbeitrag zur VBL- Ost von 191,59 €, so dass ein steuerpflichtiger Betrag von 4316,48 € verbleibt. Hinzu kämen noch der Arbeitgeberbeitrag und die Arbeitgeberumlage, aber diese liegen noch innerhalb des Freibetrages nach § 3 Nr. 63 EStG bzw. der Pauschalversteuerungsgrenze nach § 40 b EStG. Es bleibt deshalb bei dem steuerpflichtigen Betrag von 4316,48 €.
Sozialversicherungsrechtlich ist es noch erheblich komplizierter. Um den sv-pflichtigen Betrag berechnen zu können, bräuchte man die genaue Höhe des Arbeitgeberbeitrags und der Umlage, die hier nicht angegeben sind. Der Prozentsatz der Umlage scheint mir veraltet zu sein. Es fehlt auch die Angabe, ob es sich um Dezember 2022 oder um einen Monat des Jahres 2023 handelt.

LF

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Das Entgelt von 4508,07 € ist dem Grunde nach steuerpflichtig, vermindert sich aber um den steuerfreien Arbeitnehmerbeitrag zur VBL- Ost von 191,59 €, so dass ein steuerpflichtiger Betrag von 4316,48 € verbleibt.

Warum das nicht auch für die VBL-West gilt? Hier ein weiteres Beispiel:



Entgeltgruppe E 13, Stufe 2, Tabelle 01.12.2022 - 30.09.2023
Monatsbeträge

Grundgehalt:                  4508.07 €

          
Lohnsteuer:           -  736.08 € (Klasse I)
Solidaritätszuschlag: -    0.00 €

sozialvers. Brutto:     4687.80 €
Krankenversicherung:  -  363.30 € (Satz: 15.50%) 
Pflegeversicherung:   -   87.90 €
Rentenversicherung:   -  435.96 €
Arbeitslosenvers.:    -   60.94 €
Z-Vers. VBL:          -   81.60 € (1.81%/5.49%) die Abgabenberechnung zur Zusatzversorgung erfolgt hier gemäß 'Verteilmodell'. Bei Arbeitgebern, die das 'Aufzehrmodell' verwenden, weicht das Netto-Gehalt in den ersten Kalendermonaten gegenüber der Online-Berechnung auf dieser Seite nach oben, sonst nach unten ab.

(Hinzurechnungsbeträge Steuer/Sozialvers. durch VBL: 0/179.73)

Abzüge gesamt:        - 1765.78 € (Anteil: 39.2%)
Monats-Brutto:                4508.07 €
netto bleiben:          2742.29 € (Steuerjahr 2023)


https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tv-l/west?id=tv-l-2023&g=E_13&s=2&zv=VBL&z=100&zulage=&stj=2023&stkl=1&r=0&zkf=0&kk=15.5%25

ISN

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Die Arbeitnehmerbeiträge zur VBL-West sind keine Beiträge in eine kapitalgedeckte BAV, sondern in eine umlagefinanzierte. Die Freibeträge gelten dafür nicht. Für die Arbeitgeberbeiträge gilt der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG sowie die Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG. Die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind auch hier erheblich komplizierter.
Die Arbeitnehmerbeiträge zur VBL-West sind erheblich niedriger als die zur VBL- Ost. Bei den Arbeitgeberbeiträgen ist es umgekehrt.

chetti

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Rechtsgrundlage zur Ermittlung des SV-Brutto:

§ 1 Abs. 1 Satz 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SVEV):

Zitat:
Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro.

§ 1 Abs. 1 Satz 4 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SVEV):

Zitat:
Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen.