Autor Thema: E14 oder E15?  (Read 3230 times)

Pepe79

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E14 oder E15?
« am: 06.04.2023 21:10 »
Liebe Forengemeinde,
mich interessiert eure Meinung zu folgender Sache:

Ein lieber Kollege geht bald in Rente.
Er ist Abteilungsleiter und bekommt aktuell die E14.
Mittlerweile ist seine Abteilung wegen neuer Aufgaben jedoch stark gewachsen. Da wir in den letzten Jahren viele Probleme hatten die Stellen besetzten zu können, wurden die meisten neuen Stellen als E13 ausgeschrieben. Mittlerweile sind es 15 Mitarbeiter, die der Kollege führt. Davon haben 8 Ingenieure die E13.

Die Nachfolge soll nun als E14 ausgeschrieben werden. Ist das wirklich korrekt oder müsste nicht eine Eingruppierung in die E15 erfolgen?

Gibt es irgendwelche Gründe warum trotz der ganzen E13-Stellen dennoch nicht die E15 gezahlt werden kann?

Schokobon

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Antw:E14 oder E15?
« Antwort #1 am: 06.04.2023 21:24 »
Es kommt auf die auszuübenden Tätigkeiten an.
Welche wären das denn?

Pepe79

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Antw:E14 oder E15?
« Antwort #2 am: 06.04.2023 22:07 »
Zu den Aufgaben gehören u.a.

- 100 % Leitung der Abteilung mit 15 MA (davon 8 E13) mit Weisungsbefugnis und Personalverantwortung
- Stellvertretende Amtsleitung
- Hauptverantwortlich für den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur in einer mittelgroßen Kommune
- Budgetverantwortung von ca. 40 Mio Euro pro Jahr

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Antw:E14 oder E15?
« Antwort #3 am: 07.04.2023 00:50 »
Bei Führung von fünf Vollzeitäquivalenten in Emtgeltgruppe 13 erfolgt die Eingruppierung des Vorgesetzten in Entgeltgruppe 15. Ausnahme könnte allenfalls sein, dass der Vorgesetzte sogenannter "Nichterfüller" ist, also die persönlichen Voraussetzungen (wissenschaftliche Hochschulbildung oder sonstiger Beschäftigter) erfüllt.

Vermutlich ist es vorliegend aber eher ein Versehen. Er sollte die Personalabteilung auf die Fallgruppe 3 der Entgeltgrupe 15 hinweisen.

Dienstrechtnrw

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Antw:E14 oder E15?
« Antwort #4 am: 07.04.2023 10:45 »
Bei Führung von fünf Vollzeitäquivalenten in Emtgeltgruppe 13 erfolgt die Eingruppierung des Vorgesetzten in Entgeltgruppe 15. Ausnahme könnte allenfalls sein, dass der Vorgesetzte sogenannter "Nichterfüller" ist, also die persönlichen Voraussetzungen (wissenschaftliche Hochschulbildung oder sonstiger Beschäftigter) erfüllt.

Vermutlich ist es vorliegend aber eher ein Versehen. Er sollte die Personalabteilung auf die Fallgruppe 3 der Entgeltgrupe 15 hinweisen.

Das wäre nur zutreffend, wenn es sich um fünf Beschäftigte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit handelt (Teil A, Abschnitt I, Ziff. 4).

Vorliegend könnte es sich allerdings um Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt II Ziffer 3 (Ingenieurinnen und Ingenieure) handeln. Diese Stellen sind für die E15, Fg. 3 ohne Belang.

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Antw:E14 oder E15?
« Antwort #5 am: 07.04.2023 12:23 »
Du hast Recht. Das könnte nicht nur so sein, das ist sogar so. Der Kollege schreibt oben ausdrücklich von Ingenieuren. Das lese ich erst jetzt.

Pepe79

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Antw:E14 oder E15?
« Antwort #6 am: 07.04.2023 13:01 »
Danke euch allen für die Antworten.
Die Kollegen haben alle einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss (als Ingenieure). Dieser wurde auch explizit in deren Ausschreibung verlangt, um die entsprechenden Tätigkeiten ausüben zu können. 
Demnach könnte doch EG 15, Fg 3 in Betracht kommen?

Entschuldigt bitte meine Unwissenheit.

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Antw:E14 oder E15?
« Antwort #7 am: 07.04.2023 14:04 »
Jawohl.

Pepe79

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Antw:E14 oder E15?
« Antwort #8 am: 07.04.2023 19:39 »
Besten Dank für die Einschätzung!