Autor Thema: [Allg] Herabsetzung Mietstufe * Familienzuschlag * Regionaler Ergänzungszuschlag  (Read 2510 times)

Nanana

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Hallo,

auf Grund der Aktualität bin ich bisher bzgl. meiner Fragestellung nirgends fündig geworden.

Bis zum 31.12.2022 erhielten wir den Kinderzuschlag auf Basis der Mietstufe IV. Durch die dem Wohngeld angegliederten neuen Mietstufen ab 01.01.2023 wurde unser Wohnort auf Stufe III zurückgestuft und mit der Besoldung für 03/2023 erhielt ich eine Rückrechnung und Einbehaltung für die Monate 01-03/2023. Bei anderen Beamte mit gleichem Wohnort und anderem Dienstherren wird weiterhin die Stufe IV zugrundegelegt. Es erfolgte keine „Degradierung“ der Mietstufe. 

Daher frage ich mich nun, ob die Herabsetzung der Mietstufe überhaupt rechtmäßig ist oder ob hier ein Anspruch auf die Berücksichtigung der bisherigen Mietstufe besteht. Quasi im Rahmen der Besitzstandswahrung.

Wie ist die Erfahrung von anderem Beamten!? Wurden hier auch Änderungen nach unten auf Grund einer niedrigeren Einstufung des bisherigen Wohnortes vorgenommen? Hat hier jemand vertiefte Rechtskenntnisse?

Ich freue mich, wenn hier jemand Klarheit bringen kann.

Danke und liebe Grüße ☺️
« Last Edit: 09.04.2023 01:41 von Admin2 »

Ozymandias

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Wenn die Mietenstufe offiziell gesunken ist, dann ist die Einbehaltung rechtlich korrekt.
Weiß jetzt nicht welches Bundesland das sein soll, aber Bestandschutzt gibt es dafür nicht?

Meine Vermutung:
Es wird noch etwas geschlafen und die anderen werden folgen. Hat halt noch niemand bearbeitet.

Ist halt momentan überall noch Arbeitsstau, warum es bei dir schneller ging, weiß niemand.
In BW dauern elektronische Beihilfeanträge statt üblich 3-5 Tagen seit November 2022 ungefähr 2 Monate.


SwenTanortsch

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Da der wohnortabhängige Familienzuschlag für die Stufe 2 und 3 in NRW (ich denke, darauf bezieht sich die Frage) auf einer evident sachwidrigen Bemessungsmethode basiert und als Folge zu einer evident unzureichenden Alimentation führt, bleibt auch hier nur der Weg über einen Widerspruch und dann ggf. ein Klageverfahren gegen den nicht amtsangemessenen Gehalt der gewährten Alimentation als Ganzer, denke ich. Denn es sollte davon auszugehen sein, dass eine Besitzstandswahrung innerhalb einer entsprechend rechtssicheren Regelung nicht möglich gewesen wäre und von daher gehe ich davon aus, dass sie ebenso in der verfassungswidrig kodifizierten Form nicht vorgesehen ist. Von daher sollte bspw. einem (offensichtlich nicht geplanten) Widerspruch allein gegen die Höhe des gewährten Familienzuschlags insgesamt keinem Erfolg beschieden sein können.

Eine entsprechende Besitzstandwahrung müsste innerhalb einer verfassungskonformen und also rechtssicheren Regelung von wohnortabhängigen Besoldungskomponenten regelmäßig Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, weil sie zur Folge hätte, dass ohne sachlichem Grund wesentlich Gleiches ungleich behandelt werden würde, da zwei Beamten unter den gleichen Bedingungen (ein Wohnort, der derselben Mietenstufe unterliegen würde = hinsichtlich des Wohnorts wesentlich Gleiches) ein unterschiedlich hohes Besoldungsniveau gewährt werden würde (= Ungleichbehandlung), ohne dass wohnortabhängig ein sachlicher Grund ersichtlich wäre. Entsprechende Besitzstandswahrungen würden dem Zweck solcher Besoldungsdifferenzierungen zuwiderlaufen, der im verfassungskonformen Rahmen darin liegen würde, sowohl ein gleichheitsgerechtes Besoldungsniveau zu garantieren (hinsichtlich des Wohnorts wesentlich Gleiches wird wesentlich gleich betrachtet) als auch unter einem gleichheitsgerechten Blickwinkel Personalkosten einzusparen. All das verfehlt die gesetzliche Regelung in NRW jedoch grundlegend aus den eingangs des erstens Absatzes genannten Gründen.