Da der wohnortabhängige Familienzuschlag für die Stufe 2 und 3 in NRW (ich denke, darauf bezieht sich die Frage) auf einer evident sachwidrigen Bemessungsmethode basiert und als Folge zu einer evident unzureichenden Alimentation führt, bleibt auch hier nur der Weg über einen Widerspruch und dann ggf. ein Klageverfahren gegen den nicht amtsangemessenen Gehalt der gewährten Alimentation als Ganzer, denke ich. Denn es sollte davon auszugehen sein, dass eine Besitzstandswahrung innerhalb einer entsprechend rechtssicheren Regelung nicht möglich gewesen wäre und von daher gehe ich davon aus, dass sie ebenso in der verfassungswidrig kodifizierten Form nicht vorgesehen ist. Von daher sollte bspw. einem (offensichtlich nicht geplanten) Widerspruch allein gegen die Höhe des gewährten Familienzuschlags insgesamt keinem Erfolg beschieden sein können.
Eine entsprechende Besitzstandwahrung müsste innerhalb einer verfassungskonformen und also rechtssicheren Regelung von wohnortabhängigen Besoldungskomponenten regelmäßig Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, weil sie zur Folge hätte, dass ohne sachlichem Grund wesentlich Gleiches ungleich behandelt werden würde, da zwei Beamten unter den gleichen Bedingungen (ein Wohnort, der derselben Mietenstufe unterliegen würde = hinsichtlich des Wohnorts wesentlich Gleiches) ein unterschiedlich hohes Besoldungsniveau gewährt werden würde (= Ungleichbehandlung), ohne dass wohnortabhängig ein sachlicher Grund ersichtlich wäre. Entsprechende Besitzstandswahrungen würden dem Zweck solcher Besoldungsdifferenzierungen zuwiderlaufen, der im verfassungskonformen Rahmen darin liegen würde, sowohl ein gleichheitsgerechtes Besoldungsniveau zu garantieren (hinsichtlich des Wohnorts wesentlich Gleiches wird wesentlich gleich betrachtet) als auch unter einem gleichheitsgerechten Blickwinkel Personalkosten einzusparen. All das verfehlt die gesetzliche Regelung in NRW jedoch grundlegend aus den eingangs des erstens Absatzes genannten Gründen.