Autor Thema: Stufenverhandlung TV-L  (Read 2259 times)

EdiEd

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Stufenverhandlung TV-L
« am: 10.04.2023 23:05 »
Hallo zusammen,

ich habe zum 01.03. eine Stelle als Schulsozialarbeiterin angefangen und bin demnach in TV-L S15 eingruppiert. Nun heißt es ja, dass man am Anfang in Stufe 1 kommt und nach Prüfung über die Einschlägige Berufserfahrung eine bessere Einstufung möglich ist. Nun habe ich von einigen gehört, dass ich mir keine großen Hoffnungen machen soll diesbezüglich. Ich habe vorher bis 28.02.23 (also nahtloser Übergang) 3 Jahre und 8 Monate als Schulsozialarbeiterin bei einem freien Träger gearbeitet (Bezahlung am Ende in Anlehnung an den TvöD S11b Stufe 3). Ein Schreiben meines Alten Arbeitgebers mit genau dieser Info habe ich eingeschickt.
Meines Erachtens müsste das als einschlägige Berufserfahrung zählen, sodass ich durchaus auch in S15 Stufe 3 kommen könnte. Unabhängig davon habe ich von einigen gehört, dass die Überprüfung teilweise bis zu einem Jahr andauern kann, was ich ehrlich gesagt sehr unmöglich finde. Solange möchte ich definitiv nicht warten.
Ich würde gerne mal eure Meinung dazu hören. Vielleicht hat ja auch jemand Erfahrungen damit gemacht und hat ein paar Tipps wie ich das ganze Beschleunigen und gut verhandeln kann.

Danke schonmal!  :)

JC83

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Antw:Stufenverhandlung TV-L
« Antwort #1 am: 11.04.2023 06:47 »
Moin,

einschlägige BE ist nicht verhandelbar, sondern ist anzurechnen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kennt das Entgeltsystem des TV-L keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung. Deshalb setzt die einschlägige Berufserfahrung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 grundsätzlich voraus, dass die Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, welche in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die sie
nach ihrer Einstellung auszuüben hat.

Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die jetzt in Rede stehende gerechtfertigt hätten, können keinesfalls das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung erfüllen.

MoinMoin

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Antw:Stufenverhandlung TV-L
« Antwort #2 am: 11.04.2023 08:38 »
Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die jetzt in Rede stehende gerechtfertigt hätten, können keinesfalls das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung erfüllen.
Das ist so pauschal nicht korrekt. Wenn ich 49% Eg13er Tätigkeiten mache und 51% Eg11 und somit in der EG11 eingruppiert wäre, dann würde ich trotzdem eBE in der EG13 erlangen.

Wenn eine freier Träger mir irgendwas in Anlehnung von TvöD S11b Stufe 3 zahlt, bedeutet das nicht zwangsweise , dass ich nicht dort Tätigkeiten der S15 TV-L ausgeübt habe und somit eine entsprechende eBE erlangte.


Beides müsste man halt vor Gericht darlegen und nachweisen, wenn der AG eine andere Rechtsmeinung als EdiEd hat. Zumindest sollte EdiEd das ihm seiner meiner zustehende Entgelt rechtzeitig einfordern.

JC83

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Antw:Stufenverhandlung TV-L
« Antwort #3 am: 11.04.2023 09:16 »
Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die jetzt in Rede stehende gerechtfertigt hätten, können keinesfalls das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung erfüllen.
Das ist so pauschal nicht korrekt. Wenn ich 49% Eg13er Tätigkeiten mache und 51% Eg11 und somit in der EG11 eingruppiert wäre, dann würde ich trotzdem eBE in der EG13 erlangen.

Das ist ein BAG-Urteil, an dem sich die Personalstellen dieser Nation orientieren (dürften).

Hast du hierzu Rechtsprechung? Das kann ich mir nämlich beim besten Willen nicht vorstellen.

Wenn eine freier Träger mir irgendwas in Anlehnung von TvöD S11b Stufe 3 zahlt, bedeutet das nicht zwangsweise , dass ich nicht dort Tätigkeiten der S15 TV-L ausgeübt habe und somit eine entsprechende eBE erlangte.

Beides müsste man halt vor Gericht darlegen und nachweisen, wenn der AG eine andere Rechtsmeinung als EdiEd hat. Zumindest sollte EdiEd das ihm seiner meiner zustehende Entgelt rechtzeitig einfordern.

Die Chance sehe ich auch. Die Eingruppierungen "in Anlehnung" dürften einer Bewertungsüberprüfung sehr häufig
nicht standhalten.




MoinMoin

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Antw:Stufenverhandlung TV-L
« Antwort #4 am: 11.04.2023 11:29 »
Das ist ein BAG-Urteil, an dem sich die Personalstellen dieser Nation orientieren (dürften).
Was ist den der Inhalt des Urteils, dass man in einer EG11er Eingruppierung keine EG13er Tätigektien ausüben kann?
Oder das man keine einschlägige Berufserfahrung in Tätigketien einer niederigeren EG erlangen kann?
Oder das man pauschal erstmal es ablehnen kann, dass jemand der EG11er war Eg13er eBE hat.
"Einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L setzt voraus, dass der Beschäftigte aufgrund einer gleichwertigen Tätigkeit im früheren Arbeitsverhältnis nach der Einstellung seine neue Tätigkeit vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen kann."
Und in dem von mir oben konstruierten Fallkonstellation wäre das auch als EG11er der Fall für einen EG13er Posten.
Oder eine andere Fall Konstellation wäre im IT Bereich, dass jemand 12er Tätigkeiten gemacht hat, aber 11er als noch eingruppiert war wegen fehlender praktischer Erfahrung und somit auch EG12 eBE erlangt.

Zitat
Hast du hierzu Rechtsprechung? Das kann ich mir nämlich beim besten Willen nicht vorstellen.
BAG 6 AZR 475/21
"Einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L kann bei Aufbaufallgruppen auch in einer niedrigeren Entgeltgruppe erlangt werden, wenn die höhere Bewertung der Tätigkeit nach der Wiedereinstellung aus der bloßen Erhöhung des Zeitanteils eines Arbeitsvorgangs resultiert.(Leitsatz)"

Aber natürlich ist grundsätzlich die Vermutung korrekt, dass ein EG11er nicht EG13er eBE erlangt hat.

EdiEd

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Antw:Stufenverhandlung TV-L
« Antwort #5 am: 11.04.2023 13:46 »
Vielen Dank für eure Antworten!

Da in dem ersten Schreiben ja steht, dass das ganze vor Einstellung geprüft wird, habe ich mir erstmal keine Gedanken gemacht, aber langsam werde ich da echt ungeduldig.



Wenn eine freier Träger mir irgendwas in Anlehnung von TvöD S11b Stufe 3 zahlt, bedeutet das nicht zwangsweise , dass ich nicht dort Tätigkeiten der S15 TV-L ausgeübt habe und somit eine entsprechende eBE erlangte.

Beides müsste man halt vor Gericht darlegen und nachweisen, wenn der AG eine andere Rechtsmeinung als EdiEd hat. Zumindest sollte EdiEd das ihm seiner meiner zustehende Entgelt rechtzeitig einfordern.

Die Chance sehe ich auch. Die Eingruppierungen "in Anlehnung" dürften einer Bewertungsüberprüfung sehr häufig
nicht standhalten.


Zwar bin ich nur an Anlehnung an den TvöD bezahlt worden, aber habe ja quasi seit meinem Studienabschluss nichts anderes gemacht, als in diesem Bereich zu arbeiten. Demnach habe ich Erfahrung und konnte direkt starten ohne Einarbeitung, da ich ja sämtliche Arbeitsinhalte vorher schon hatte. Dazu kommt, dass ich die einzige geeignete Person auf zwei ausgeschriebene Schulsozialarbeiterstellen war.

Und wenn ich mich nicht täusche, unterscheidet sich der TvöD S11b nicht sehr viel vom TV-L S15.

Es ist auch einfach sehr ernüchternd niemanden diesbezüglich zu erreichen und wenn man mal jemanden erreicht, dass diese Person offensichtlich keine Ahnung hat.

MoinMoin

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Antw:Stufenverhandlung TV-L
« Antwort #6 am: 11.04.2023 14:33 »
Dazu kommt, dass ich die einzige geeignete Person auf zwei ausgeschriebene Schulsozialarbeiterstellen war.

Dann wäre die alternative (gewesen) förderliche Zeiten nach §16.2(a) zu fordern und anerkannt bekommen.
Wenn der AG dich will, kann er das in deinem Fall ohne Probleme und du hättest vor Antritt die Sicherheit Stufe 3 zu bekommen.