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Stufenverhandlung TV-L

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EdiEd:
Hallo zusammen,

ich habe zum 01.03. eine Stelle als Schulsozialarbeiterin angefangen und bin demnach in TV-L S15 eingruppiert. Nun heißt es ja, dass man am Anfang in Stufe 1 kommt und nach Prüfung über die Einschlägige Berufserfahrung eine bessere Einstufung möglich ist. Nun habe ich von einigen gehört, dass ich mir keine großen Hoffnungen machen soll diesbezüglich. Ich habe vorher bis 28.02.23 (also nahtloser Übergang) 3 Jahre und 8 Monate als Schulsozialarbeiterin bei einem freien Träger gearbeitet (Bezahlung am Ende in Anlehnung an den TvöD S11b Stufe 3). Ein Schreiben meines Alten Arbeitgebers mit genau dieser Info habe ich eingeschickt.
Meines Erachtens müsste das als einschlägige Berufserfahrung zählen, sodass ich durchaus auch in S15 Stufe 3 kommen könnte. Unabhängig davon habe ich von einigen gehört, dass die Überprüfung teilweise bis zu einem Jahr andauern kann, was ich ehrlich gesagt sehr unmöglich finde. Solange möchte ich definitiv nicht warten.
Ich würde gerne mal eure Meinung dazu hören. Vielleicht hat ja auch jemand Erfahrungen damit gemacht und hat ein paar Tipps wie ich das ganze Beschleunigen und gut verhandeln kann.

Danke schonmal!  :)

JC83:
Moin,

einschlägige BE ist nicht verhandelbar, sondern ist anzurechnen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kennt das Entgeltsystem des TV-L keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung. Deshalb setzt die einschlägige Berufserfahrung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 grundsätzlich voraus, dass die Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, welche in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die sie
nach ihrer Einstellung auszuüben hat.

Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die jetzt in Rede stehende gerechtfertigt hätten, können keinesfalls das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung erfüllen.

MoinMoin:

--- Zitat von: JC83 am 11.04.2023 06:47 ---Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die jetzt in Rede stehende gerechtfertigt hätten, können keinesfalls das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung erfüllen.

--- End quote ---
Das ist so pauschal nicht korrekt. Wenn ich 49% Eg13er Tätigkeiten mache und 51% Eg11 und somit in der EG11 eingruppiert wäre, dann würde ich trotzdem eBE in der EG13 erlangen.

Wenn eine freier Träger mir irgendwas in Anlehnung von TvöD S11b Stufe 3 zahlt, bedeutet das nicht zwangsweise , dass ich nicht dort Tätigkeiten der S15 TV-L ausgeübt habe und somit eine entsprechende eBE erlangte.


Beides müsste man halt vor Gericht darlegen und nachweisen, wenn der AG eine andere Rechtsmeinung als EdiEd hat. Zumindest sollte EdiEd das ihm seiner meiner zustehende Entgelt rechtzeitig einfordern.

JC83:

--- Zitat von: MoinMoin am 11.04.2023 08:38 ---
--- Zitat von: JC83 am 11.04.2023 06:47 ---Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die jetzt in Rede stehende gerechtfertigt hätten, können keinesfalls das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung erfüllen.

--- End quote ---
Das ist so pauschal nicht korrekt. Wenn ich 49% Eg13er Tätigkeiten mache und 51% Eg11 und somit in der EG11 eingruppiert wäre, dann würde ich trotzdem eBE in der EG13 erlangen.

--- End quote ---

Das ist ein BAG-Urteil, an dem sich die Personalstellen dieser Nation orientieren (dürften).

Hast du hierzu Rechtsprechung? Das kann ich mir nämlich beim besten Willen nicht vorstellen.


--- Zitat von: MoinMoin am 11.04.2023 08:38 ---Wenn eine freier Träger mir irgendwas in Anlehnung von TvöD S11b Stufe 3 zahlt, bedeutet das nicht zwangsweise , dass ich nicht dort Tätigkeiten der S15 TV-L ausgeübt habe und somit eine entsprechende eBE erlangte.

Beides müsste man halt vor Gericht darlegen und nachweisen, wenn der AG eine andere Rechtsmeinung als EdiEd hat. Zumindest sollte EdiEd das ihm seiner meiner zustehende Entgelt rechtzeitig einfordern.

--- End quote ---

Die Chance sehe ich auch. Die Eingruppierungen "in Anlehnung" dürften einer Bewertungsüberprüfung sehr häufig
nicht standhalten.



MoinMoin:

--- Zitat von: JC83 am 11.04.2023 09:16 ---Das ist ein BAG-Urteil, an dem sich die Personalstellen dieser Nation orientieren (dürften).

--- End quote ---
Was ist den der Inhalt des Urteils, dass man in einer EG11er Eingruppierung keine EG13er Tätigektien ausüben kann?
Oder das man keine einschlägige Berufserfahrung in Tätigketien einer niederigeren EG erlangen kann?
Oder das man pauschal erstmal es ablehnen kann, dass jemand der EG11er war Eg13er eBE hat.
"Einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L setzt voraus, dass der Beschäftigte aufgrund einer gleichwertigen Tätigkeit im früheren Arbeitsverhältnis nach der Einstellung seine neue Tätigkeit vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen kann."
Und in dem von mir oben konstruierten Fallkonstellation wäre das auch als EG11er der Fall für einen EG13er Posten.
Oder eine andere Fall Konstellation wäre im IT Bereich, dass jemand 12er Tätigkeiten gemacht hat, aber 11er als noch eingruppiert war wegen fehlender praktischer Erfahrung und somit auch EG12 eBE erlangt.


--- Zitat ---Hast du hierzu Rechtsprechung? Das kann ich mir nämlich beim besten Willen nicht vorstellen.

--- End quote ---
BAG 6 AZR 475/21
"Einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L kann bei Aufbaufallgruppen auch in einer niedrigeren Entgeltgruppe erlangt werden, wenn die höhere Bewertung der Tätigkeit nach der Wiedereinstellung aus der bloßen Erhöhung des Zeitanteils eines Arbeitsvorgangs resultiert.(Leitsatz)"

Aber natürlich ist grundsätzlich die Vermutung korrekt, dass ein EG11er nicht EG13er eBE erlangt hat.

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