Autor Thema: Frage zur Kündigungsfrist TVÖD VKA (Überschneidung der Beschäftigungszeit)  (Read 1377 times)

lolaa

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Hallo,

folgender Fall:

*Stelle angetreten 01.05.2022 (unbefristeter Vertrag)
*würde gerne kündigen, da ich zum 01.06 ein neues Jobangebot habe

Aus dem TV entnehme ich folgende Fristen

* bis zu 1 Jahr Beschäftigungszeit -> Kündigungsfrist 1 Monat zum Monatsende
* ab 1 Jahr Beschäftigungszeit -> Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende

Ich habe letzte Woche (Anfang April) meine Kündigung bei der Personalabteilung zum 31.05 abgegeben. Mir wurde mitgeteilt, dass ich zu diesem Datum nicht aussteigen könnte, da ich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31.05) bereits 1 Jahr beim AG beschäftigt sei und daher die 6 Wochen Frist zum Quartalsende greifen würde.


Ich finde hingegen nur Quellen laut denen der Zugang der Kündigung entscheidend für die Berechnung der Kündigungsfrist ist und nicht die Dauer des Arbeitsverhältnisses beim gewünschten Austrittsdatum. Siehe z.B.:
,,Für die Länge der Kündigungsfrist ist der Rechtsstatus des Beschäftigten bei Zugang der Kündigung maßgebend. Würde er am folgenden Tag, aufgrund einer längeren Beschäftigungszeit eine längere Kündigungsfrist erhalten, wäre dies unerheblich.''
Quelle: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/kuendigung-4-kuendigungsfristen_idesk_PI13994_HI711877.html

Gibt es verlässlichere Rechtsquellen auf die ich mich bei erneuten Gesprächen mit der Personalabteilung beziehen könnte? Oder gibt es Quellen, welche die Auslegung der Personalabteilung bestätigen?

Vielen Dank! :)

Organisator

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Einvernehmlich kann von den Kündigungsfristen abgewichen werden oder alternativ ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Wenn du deinen Personalern die Ernsthaftigkeit der Kündigung verdeutlichst, sollte das wohl klappen, ohne dass man sich über Rechtsquellen streiten muss.

FearOfTheDuck

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Manchmal vermute ich Blödwilligkeit. Oder ist es der Versuch des AG bestehendes Recht auszuhebeln?

lolaa

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Vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen.
Leider brauche ich etwas handfestes, da ja die Personalabteilung die Kündigung zum 31.05 nicht akzeptiert hat und mündlich angemerkt hat, dass ich fristgerecht nur zum 30.06 rauskann oder einen Aufhebungsvertrag beantragen muss, wenn ich früher rausmöchte.

Einen Aufhebungsvertrag habe ich bereits beantragt, doch wurde mir mitgeteilt, dass die Entscheidung bis Mitte Mai dauern wird. Das ist natürlich eine lange Zeit und daher versuche ich einen Nachweis zu finden, der darlegt, welche Beschäftigungszeit für die Fristberechnung herangezogen werden kann/muss.

xap

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Ich wüsste nicht was es da zu akzeptieren gäbe. Am letzten Tag Technik abgeben und Tschüß sagen.

Organisator

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Vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen.
Leider brauche ich etwas handfestes, da ja die Personalabteilung die Kündigung zum 31.05 nicht akzeptiert hat und mündlich angemerkt hat, dass ich fristgerecht nur zum 30.06 rauskann oder einen Aufhebungsvertrag beantragen muss, wenn ich früher rausmöchte.

Einen Aufhebungsvertrag habe ich bereits beantragt, doch wurde mir mitgeteilt, dass die Entscheidung bis Mitte Mai dauern wird. Das ist natürlich eine lange Zeit und daher versuche ich einen Nachweis zu finden, der darlegt, welche Beschäftigungszeit für die Fristberechnung herangezogen werden kann/muss.
Entweder die brutale Variante, wie angesprochen, die dir aber auf die Füße fallen kann. Oder auch mit dem neuen AG sprechen, ob du einen Monat später anfangen kannst. Sollte, wenn die sich wirklich wollen, auch kein Problem sein.

Maggus

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Vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen.
Leider brauche ich etwas handfestes, da ja die Personalabteilung die Kündigung zum 31.05 nicht akzeptiert hat und mündlich angemerkt hat, dass ich fristgerecht nur zum 30.06 rauskann oder einen Aufhebungsvertrag beantragen muss, wenn ich früher rausmöchte.

Einen Aufhebungsvertrag habe ich bereits beantragt, doch wurde mir mitgeteilt, dass die Entscheidung bis Mitte Mai dauern wird. Das ist natürlich eine lange Zeit und daher versuche ich einen Nachweis zu finden, der darlegt, welche Beschäftigungszeit für die Fristberechnung herangezogen werden kann/muss.

Handfest ist der § 34 TVöD VKA. Hier wird in Abs. 3 die Beschäftigungszeit geregelt, aus der sich nach Abs. 1 die Kündigungsfrist berechnet.
Ergo: wenn die Beschäftigungszeit zum Zeitpunkt der Abgabe der Kündigung noch unter 1 Jahr liegt, beträgt die Küfri 1 Monat zum Monatsende.