Autor Thema: Rückkehrmöglichkeit zu alter Stelle  (Read 1812 times)

acg146

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 36
Rückkehrmöglichkeit zu alter Stelle
« am: 11.04.2023 16:58 »
Hallo zusammen,

ich bin Tarifangestellter (unbefristet) beim Land Berlin (in einem Bezirksamt) mit Entgeldgruppe E10 Stufe 2 und habe eine mündliche Zusage für eine E11 (Senatsverwaltung) erhalten.
Die Stelle klingt interessant, dennoch mag ich meine aktuelle Tätigkeit und mein Team auch sehr und habe deshalb etwas Bedenken zu wechseln.
Meine Frage ist, ob es bei einem Stellenwechsel soetwas wie eine Probezeit (für beide Seiten) gibt, also die Möglichkeit, bei Nichtgefallen wieder zurück in die alte Stelle zu kehren.

Danke für die Antwort im Voraus.

E15TVL

  • Moderator
  • Sr. Member
  • *****
  • Beiträge: 492
Antw:Rückkehrmöglichkeit zu alter Stelle
« Antwort #1 am: 11.04.2023 20:49 »
Nein, so etwas gibt es nicht. Warum sollte das Bezirksamt auch mit der Nachbesetzung deiner Stelle solange warten, bis du "endgültig" in der Senatsverwaltung bleiben wirst? Andersherum wird ein Schuh draus: Das Bezirksamt lässt dich erst dann ziehen, wenn für dich ein Nachfolger gefunden wurde. Dein persönliches Schicksal kann und wird dem Bezirksamt herzlich egal sein.

Rechte dir lieber mal durch, ob der Wechsel von E10 auf E11 für dich es wert ist, deine aktuelle Tätigkeit aufzugeben.

acg146

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 36
Antw:Rückkehrmöglichkeit zu alter Stelle
« Antwort #2 am: 12.04.2023 09:33 »
@E15TVL

Danke.

Ja, das muss ich mir gut überlegen.
Der Unterschied zwischen E10 und E11 ist nicht so groß, aber wenn ab Ende 2025 die Ballungsraumzulage wegfällt, dann wird die Differenz so kompensiert.
Die Frage ob man in Stufe 2 oder gar 1 eingruppiert wird entscheidet die Personalstelle der Senatsverwaltung, oder?

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,887
Antw:Rückkehrmöglichkeit zu alter Stelle
« Antwort #3 am: 12.04.2023 10:04 »
Die Frage ob man in Stufe 2 oder gar 1 eingruppiert wird entscheidet die Personalstelle der Senatsverwaltung, oder?

Einschlägige Berufserfahrung muss anerkannt werden, hier gibt es keinen Entscheidungsspielraum. Dürfte aber bei Dir nicht vorliegen, da die Entgeltgruppe eine andere ist. Ansonsten wäre die Berücksichtigung förderlicher Zeiten im Vorfeld zu verhandeln.

McOldie

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 669
Antw:Rückkehrmöglichkeit zu alter Stelle
« Antwort #4 am: 12.04.2023 10:15 »
Hier geht es wohl nicht um eine Neueinstellung (da gleicher Arbeitgeber) sondern um eine Höhergruppierung, so dass die dafür vorgesehene Regelung gilt § 17 Abs. 4 TV-L)
"4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; "

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,887
Antw:Rückkehrmöglichkeit zu alter Stelle
« Antwort #5 am: 12.04.2023 10:49 »
Hier geht es wohl nicht um eine Neueinstellung (da gleicher Arbeitgeber) sondern um eine Höhergruppierung, so dass die dafür vorgesehene Regelung gilt § 17 Abs. 4 TV-L)
"4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; "

Ah, okay. Wenn der Arbeitgeber nicht wechselt gibt gilt das oben genannte.

E15TVL

  • Moderator
  • Sr. Member
  • *****
  • Beiträge: 492
Antw:Rückkehrmöglichkeit zu alter Stelle
« Antwort #6 am: 12.04.2023 12:12 »
Die Frage ob man in Stufe 2 oder gar 1 eingruppiert wird entscheidet die Personalstelle der Senatsverwaltung, oder?
Das entscheidet niemand, sondern ergibt sich aus der bereits zitierten tariflichen Regelung (§ 17 Abs. 4 TV-L). In deinem Fall also Stufe 2.