Autor Thema: Elternzeit für 6 jähriges Kind  (Read 1213 times)

LoLo

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Elternzeit für 6 jähriges Kind
« am: 14.04.2023 15:05 »
Hallo zusammen,

ich habe folgendes Anliegen:

ich würde gerne Elternzeit beantragen. Mein Kind ist 6 Jahre alt und ich bin seit 3,5 Jahren bei dieser Kommune beschäftigt.
Die Elternzeit für das Kind habe ich damals beim alten Arbeitgeber voll ausgeschöpft (3 Jahre)
Kann ich in irgend einer Form Elternzeit  bei meinem jetzigen Arbeitgeber nehmen?

heißt es bis zum 8. Lebensjahr aber maximal 3 Jahre? Ich blicke da nicht durch und meine Personalsachbearbeiterin kennt sic wohl auch nicht aus ::)

Organisator

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Antw:Elternzeit für 6 jähriges Kind
« Antwort #1 am: 14.04.2023 15:28 »
Hallo zusammen,

ich habe folgendes Anliegen:

ich würde gerne Elternzeit beantragen. Mein Kind ist 6 Jahre alt und ich bin seit 3,5 Jahren bei dieser Kommune beschäftigt.
Die Elternzeit für das Kind habe ich damals beim alten Arbeitgeber voll ausgeschöpft (3 Jahre)
Kann ich in irgend einer Form Elternzeit  bei meinem jetzigen Arbeitgeber nehmen?

heißt es bis zum 8. Lebensjahr aber maximal 3 Jahre? Ich blicke da nicht durch und meine Personalsachbearbeiterin kennt sic wohl auch nicht aus ::)

Auf der Homepage des Familienministeriums solle es wohl weitergehende Informationen dazu geben.

McOldie

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Antw:Elternzeit für 6 jähriges Kind
« Antwort #2 am: 14.04.2023 15:56 »
Elternzeit nach dem Elternzeitgesetz ist nur für max. 3 Jahre pro Kind möglich.
Nach dem TVöD kann der Arbeitnehmer aus wichtigem Grund durchaus Sonderurlaub erhalten. In der Betreuung von (kleinen und kleineren) Kindern kann – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – ein wichtiger Grund i. S. des tarifrechts liegen.
Daneben ist auch zu prüfen, ob nach dem jeweils geltenden Gleichstellungs-, Gleichberechtigungs- oder Frauengesetz des einzelnen Bundeslandes ein Anspruch auf die Gewährung von Sonderurlaub besteht. So gibt es beispielsweise in Hamburg das Gleichstellungsgesetz (gilt für den öffentlichen Dienst der Stadt Hamburg). Danach ist Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Bezüge zur Wahrnehmung von Familienaufgaben ist im Rahmen der beamten-, richter- oder tarifrechtlichen Vorschriften zu entsprechen, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.