Elternzeit nach dem Elternzeitgesetz ist nur für max. 3 Jahre pro Kind möglich.
Nach dem TVöD kann der Arbeitnehmer aus wichtigem Grund durchaus Sonderurlaub erhalten. In der Betreuung von (kleinen und kleineren) Kindern kann – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – ein wichtiger Grund i. S. des tarifrechts liegen.
Daneben ist auch zu prüfen, ob nach dem jeweils geltenden Gleichstellungs-, Gleichberechtigungs- oder Frauengesetz des einzelnen Bundeslandes ein Anspruch auf die Gewährung von Sonderurlaub besteht. So gibt es beispielsweise in Hamburg das Gleichstellungsgesetz (gilt für den öffentlichen Dienst der Stadt Hamburg). Danach ist Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Bezüge zur Wahrnehmung von Familienaufgaben ist im Rahmen der beamten-, richter- oder tarifrechtlichen Vorschriften zu entsprechen, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.