Autor Thema: Aufstieg in den höheren Dienst durch befristete E13 Stelle?  (Read 1750 times)

Bastel

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Ist es rechtlich möglich, den Aufstieg nach § 24 auf einer befristeten Stelle (z.b. 4 Jahre) zu machen? Wäre das Thema Planstelle ein Problem?

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Die Situation kann nicht vorkommen. Beamte sind auf Planstellen zu führen.

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Die Situation kann nicht vorkommen. Beamte sind auf Planstellen zu führen.
Sicher? Ich meine, dass das nur der Grundsatz ist und für einen gewissen Zeitraum Beamte auch auf Stellen geführt werden können.

MDWiesbaden

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Ich meine es können nur TB‘s befristet bis Max 2 Jahren auf Planstellen geführt werden. Dann ist diese Planstelle in eine Stelle zu wandeln. Umgekehrt können Beamte aber nicht auf Stellen geführt werden. So hatte ich es glaube gelernt. Mal sehen ob ich finde wo es steht.

Organisator

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Ich meine es können nur TB‘s befristet bis Max 2 Jahren auf Planstellen geführt werden. Dann ist diese Planstelle in eine Stelle zu wandeln. Umgekehrt können Beamte aber nicht auf Stellen geführt werden. So hatte ich es glaube gelernt. Mal sehen ob ich finde wo es steht.
Danke für die Aufklärung, dann hatte ich das falschrum in Erinnerung. Zu finden dürfte das irgendwo in der bho sein.

Amtsschimmel

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Die zwei Jahre sind durch geschickte Umbuchung bei ausreichend verfügbaren Planstellen auch leicht zu umgehen.

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Die Situation kann nicht vorkommen. Beamte sind auf Planstellen zu führen.
Sicher? Ich meine, dass das nur der Grundsatz ist und für einen gewissen Zeitraum Beamte auch auf Stellen geführt werden können.
§ 49 Absatz 1 BHO regelt, dass "[e]in Amt (...) nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden" darf. Als es früher noch den Status des Beamten z. A. (zur Anstellung) gab, war auch eine Einstellung ohne Planstelle möglich. Diesen Status gibt es heute aber nicht mehr.

Bastel

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Die Situation kann nicht vorkommen. Beamte sind auf Planstellen zu führen.
Sicher? Ich meine, dass das nur der Grundsatz ist und für einen gewissen Zeitraum Beamte auch auf Stellen geführt werden können.
§ 49 Absatz 1 BHO regelt, dass "[e]in Amt (...) nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden" darf. Als es früher noch den Status des Beamten z. A. (zur Anstellung) gab, war auch eine Einstellung ohne Planstelle möglich. Diesen Status gibt es heute aber nicht mehr.

Würde es dann nicht ausreichen wenn nach den 3 Jahren „Aufstieg“ eine Planstelle vorhanden wäre? Kann der Dienstherr, wenn der Wille da wäre irgendwas drehen?

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Die Situation kann nicht vorkommen. Beamte sind auf Planstellen zu führen.
Sicher? Ich meine, dass das nur der Grundsatz ist und für einen gewissen Zeitraum Beamte auch auf Stellen geführt werden können.
§ 49 Absatz 1 BHO regelt, dass "[e]in Amt (...) nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden" darf. Als es früher noch den Status des Beamten z. A. (zur Anstellung) gab, war auch eine Einstellung ohne Planstelle möglich. Diesen Status gibt es heute aber nicht mehr.

Würde es dann nicht ausreichen wenn nach den 3 Jahren „Aufstieg“ eine Planstelle vorhanden wäre? Kann der Dienstherr, wenn der Wille da wäre irgendwas drehen?
Ja, das wäre auf jeden Fall möglich.

Bastel

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Die Situation kann nicht vorkommen. Beamte sind auf Planstellen zu führen.
Sicher? Ich meine, dass das nur der Grundsatz ist und für einen gewissen Zeitraum Beamte auch auf Stellen geführt werden können.
§ 49 Absatz 1 BHO regelt, dass "[e]in Amt (...) nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden" darf. Als es früher noch den Status des Beamten z. A. (zur Anstellung) gab, war auch eine Einstellung ohne Planstelle möglich. Diesen Status gibt es heute aber nicht mehr.

Würde es dann nicht ausreichen wenn nach den 3 Jahren „Aufstieg“ eine Planstelle vorhanden wäre? Kann der Dienstherr, wenn der Wille da wäre irgendwas drehen?
Ja, das wäre auf jeden Fall möglich.

Danke!