Autor Thema: Inflationsausgleichprämie  (Read 140608 times)

MoinMoin

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Antw:TVÖD Infaltionsausgleich erste Zahlung im Juni
« Antwort #300 am: 01.06.2023 07:33 »
Bei uns gibt es noch keine Informationen dazu, weder in die eine noch in die andere Richtung.
Hier berichtet noch jemand davon:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120506.msg301951.html#msg301951
Gibt halt sehr viele AG im ÖD, jeder mit einer eigenen Abrechnungssoftware.

Mir stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit, wenn der AG das nach eigenem Gutdünken nach hinten schiebt.
Da der seiner Hauptpflicht nachkommt, wenn er nicht zum vertraglich vereinbarten Termin überweist, ist er ganz normal im Verzug und muss entsprechende Verzugszinsen zahlen.
So mein Verständnis was Rechtmäßigkeit angeht.

Blondchen

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Antw:TVÖD Infaltionsausgleich erste Zahlung im Juni
« Antwort #301 am: 01.06.2023 07:51 »
Bei uns gin gestern auch intern eine Rundmail rum mit der Stellungnahme der AKDB, dass sie es zeitlich einfach nicht schaffen. Ist nicht sonderlich prickelnd, aber wirklich was ausrichten können wir ja leider auch nicht.

HaraldNausH

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Antw:TVÖD Infaltionsausgleich erste Zahlung im Juni
« Antwort #302 am: 01.06.2023 08:04 »
Bei uns wird im Juni ausgezahlt ... wir sind aber auch nicht bei der AKDB ...

Matzeee123

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Antw:TVÖD Infaltionsausgleich erste Zahlung im Juni
« Antwort #303 am: 01.06.2023 17:05 »
Ja bei uns im Landkreis kam auch dieses Schreiben dass es im Juni nicht klappt weil es nicht bis dahin eingegeben werden kann.
Jetzt die Frage ob die dass einfach so dürfen?? Weil im Tarifvertrag steht es ja im Juni kommt die Zahlung 🤷‍♂️

TworeckA

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #304 am: 01.06.2023 20:55 »
Hallo,

wollte in meinem Fall auch mal kurz nachfragen, ob mir die Inflationsausgleichsprämie bezahlt wird.

  • seit Februar 2023 im Krankengeldbezug
    im April 2023 letztmalig Krankengeldzuschuss erhalten
    reguläres Entgelt wurde bis Ende Januar gezahlt
    Arbeitsverhältnis besteht/bestand am 01.05.2023

Kann ich also mit der Zahlung Ende Juni rechnen?

Ja bekommst du

Ich dachte, dass der 01.05.23 maßgeblich für die Zahlung der Prämie von 1240€ ist.
Meines Erachtens bekommst du nichts, wenn du am 01.05 kein Entgelt (hier Krankengeld) erhalten hast.
Jeder sagt hier was anderes.
Vllt sollte man die Redaktionsverhandlungen abwarten.

TworeckA

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #305 am: 01.06.2023 21:18 »
Ich lese auf dem TV Inflationsausgleich folgendes:

Wer am 1. Mai 2023 in Elternzeit (BEEG) war, bekommt Ende Juni (1.240 x Wochenstunden in Eltern"teil"zeit / 39) EUR.

War er/sie auf Grund des eigenen Antrags auf Elternzeit vollumfänglich freigestellt (=> 0 Stunden), gibt es 0 EUR , selbst wenn auf Grund der Verhältnisse zu anderen Zeitpunkten zwischen Jahresanfang und Ende Mai Entgelt bezogen worden sein sollte.
[Wer am 1. Mai Lohn in Eltern"teil"zeit bezogen hat, hat die Voraussetzung "ein Tag Entgelt" automatisch erfüllt]

Anders bei (werdenen) Müttern, die am 1. Mai 2023 im Mutterschutz - die berühmten "6 Wochen vor / 8 bzw. 12 Wochen nach" - [=> Zuschuss zum Mutterschaftsgeld = Entgelt] oder im Beschäftigungsverbot [=> Lohnfortzahlung] waren. Hier war am 1. Mai eine Arbeitszeit von mehr als Null vereinbart, die Arbeit aber per MuSchG untersagt.

Oder wie ver.di auf https://zusammen-geht-mehr.verdi.de/++co++46c384ec-e401-11ed-ae50-001a4a16012a schreibt:
Zitat
Erhalten auch Beschäftigte, die im Laufe des Jahres 2023 in Elternzeit gehen, das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld?

Werdende Mütter erhalten das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld bis 8 (max. 12) Wochen nach der Geburt des Kindes, vgl. §§ 3, 19 MuSchG. Für die weitere Elternzeit erfolgt keine weitere Zahlung. In die Tarifverhandlungen wurde eingebracht, dass für die Elternzeit, zumindest für die Zeit des Elterngeldbezugs, vgl. § 4 BEEG, ein Anspruch auf das Inflationsausgleichsgeld gegeben sein sollte. Dies wurde von den Arbeitgebern abgelehnt. Als Grund hierfür wurde genannt, dass dies der Systematik der Entgeltersatzleistung widerspricht.

Mit "Elternzeit" kann in dem Passus m.E. nur "Elternzeit mit vollumfänglicher Freistellung" gemeint sein.

Warum heißt es dann, dass man zwischen Jahresanfang und Ende Mai Entgelt bezogen haben sollte.... und nicht einfach - - > Voraussetzung Entgelt/Verhältnis vom 01.05.2023?

Spidersangel

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Antw:TVÖD Infaltionsausgleich erste Zahlung im Juni
« Antwort #306 am: 02.06.2023 08:15 »
Solange der Schuldner (also das Landratsamt) die Verzugszinsen erstattet, ist das ein ganz normaler Vorgang.
Man wartet ab, ob die Verzugszinsen erstattet werden und falls nicht, setzt man dem Schuldner eine Zahlungsfrist mit einer Zahlungsaufforderung und schaltet einen Anwalt ein.

Was sollte in diesem Fall anders sein als bei einem anderen Schuldner?

Alien1973

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Antw:TVÖD Infaltionsausgleich erste Zahlung im Juni
« Antwort #307 am: 02.06.2023 09:07 »
Wie in einem anderen Thread schon geschrieben ist es bei uns genau so.
Da ist sogar noch das Wörtchen "frühestens" beim Hinweis auf das Juli-Gehalt unterstrichen eingefügt.

Also nicht wundern wenn im Juli auch noch nix kommt... ich rechne mit August und dann zusätzlich 2x die 220? EUR für Juli und August oben drauf.

Blondchen

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Antw:TVÖD Infaltionsausgleich erste Zahlung im Juni
« Antwort #308 am: 02.06.2023 09:47 »
Na hoffen wir mal, dass sie mit ihrer ewigen Testphase bis zur Juli-Gehaltszahlung durch sind. Wobei ich mir vorstellen kann, dass sie sich nicht trauen das noch länger inauszuzögern, ansonsten rennen ihren wahrscheinlich einige wütende Kunden die Bude ein, weil die Angestellten sich nicht mehr vertrösten lassen.

An alle die mit der AKDB zusammenarbeiten, arbeitet evtl jemand an einer internen Lösung zu der Problematik? Also dass die Perso/Finanzabteilung das auf anderem Wege löst und die Ausszahlung bereits im Juni ermöglicht?

PiA

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #309 am: 02.06.2023 15:57 »
Ohne "Tiefenrecherche" fiele mir folgender Unterschied ein:
Wer bis heute durchgängig seit vor dem 1. Januar 2023 "ausgesteuert" ist, ist mangels Entgelt nicht anspruchsberechtigt.
Wer "erst" am 2. Januar 2023 ausgesteuert wurde, hätte diesen einen Tag erfüllt und per 1. Mai eine - unterstellte - Vollzeitstelle.

McOldie

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #310 am: 02.06.2023 17:05 »
Ohne "Tiefenrecherche" fiele mir folgender Unterschied ein:
Wer bis heute durchgängig seit vor dem 1. Januar 2023 "ausgesteuert" ist, ist mangels Entgelt nicht anspruchsberechtigt.
Wer "erst" am 2. Januar 2023 ausgesteuert wurde, hätte diesen einen Tag erfüllt und per 1. Mai eine - unterstellte - Vollzeitstelle.

Eine Vollzeitstelle am 1. Mai ist nicht erforderlich. Es muss lediglich ein Arbeitsverhältnis bestehen. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Inflationsausgleich in dem Umfang gezahlt, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer
Vollzeitbeschäftigter entspricht.

Alithia1306

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Hallo,

ich beginne am 01.09. beim öffentlichen Dienst. Bekomme ich dann von September bis Februar diese monatliche Ausgleichszahlung auch, oder nur Mitarbeiter, die bei Beginn im Juni schon dabei waren?

Ich konnte dazu nichts im Forum finden.

Danke, für Eure Hilfe :-)

SusiE

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Hallo,
ja die steht Ihnen zu.

becks205

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #313 am: 06.06.2023 08:58 »
Hallo,

vielleicht kann mir jemand weiter helfen.

Ich gehe von 08.06.2023 bis 08.07.2023 (ein Monat) in Elternzeit.

Mein Arbeitgeber meint das ich den monatlichen Infaltionsausgleich nicht erhalte.

Da maßgeblich die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats sind.
Somit stehen mir für Juli 2023 keine Sonderzahlung in Höhe von 220,00 Euro zu, weil mein Arbeitsverhältnis am 01.07.2023 ruht.

Weiß jemand ob das so stimmt?

MKenshi

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #314 am: 06.06.2023 09:05 »
Hallo,

hat jemand Kenntnis darüber, ob diese Zahlung für Beamte (Niedersachsen) gültig ist?


Übertragung auf den Beamtenbereich

Das BMI (Referat D5) hatte bereits am 24.04.2023 festgehalten, dass der Tarifabschluss zeitgleich und systemgerecht auch auf Beamtinnen/Beamte, und die Versorgungsempfängerinnen/Versorgungempfänger des Bundes übertragen wird. Dies gilt auch für die Sonderzahlungen zum Inflationsausgleich.

Der VBB begrüßt die erzielte Einigung und sieht sie als positives Signal für die Wertschätzung der Arbeit der Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

Die Besoldung von Beamten und Beamtinnen ist gesetzlich geregelt. Für die Übertragung des Tarifergebnisses und des Inflationsausgleichs auf die Beamtinnen und Beamten sind daher Änderungen von Gesetzen erforderlich.

Das Gesetzgebungsverfahren zur Besoldungserhöhung erfolgt immer im zeitlichen Nachgang zu dem verbindlichen Tarifabschluss. Ebenso regelmäßig ist eine Rückwirkung enthalten, so dass die Beamten und Beamtinnen nicht schlechter stehen als die Tarifbeschäftigten.