Wenn im Zeitraum 01.01.23 - 31.05.2023 Anspruch auf Entgelt für mindestens einen Tag bestand, ja.
§ 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich: "Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 (Inflati-onsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 An-spruch auf Entgelt bestanden hat."