Autor Thema: [BW]Elterngeld_und_Elternzeit_Lehrer_BW_Ferien  (Read 993 times)

PSKiefer

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Hallo liebes Forum,

nachdem ich hier im Forum schon mal etwas gestöbert habe und sowohl mit dem RP, dem Schulamt als auch mit der Service-Hotline des Familenportals in Berlin telefoniert habe und auch das Merkblatt "Elternzeit Beamte" von 2019 gelesen habe (sowie die Dokumente der GEW und des Phv hierzu) wollte ich mal meinen Stand hier niederschreiben und nach eurer Einschätzung/Erfahrung fragen.

Unsere Planung:

Wir erwarten am 29.07.23 (berechneter Termin, der wird sich mit Sicherheit verschieben) unser erstes Kind.
Meine Frau möchte das erste Jahr (29.07.23 - 28.07.23) Elternzeit mit ElterngeldPlus nehmen, meine Elternzeit mit ElterngeldPlus soll dann am 29.08.24 beginnen und bis zum 28.07.25 andauern (also das fast komplette zweite Jahr)
Den ohnehin freien August haben wir bewusst ausgeklammert, was moralisch bestimmt verwerflich ist aber finanziell eben sinnvoll.
Da der August noch in den ersten 14 Monaten ist sagt das Familienportal, dass ihrerseits die Lücke im August kein Problem darstellt.
Nun hätten wir noch bis zu drei Elterngeldmonate (und damit Elternzeitmonate) übrig, die wir beliebig in diesen zwei Jahren platzieren könnten. Schön wäre es natürlich, diese vor die Sommerferien zu hängen.

Im dritten Lebensjahr des Kindes wollen wir dann beide wieder teilzeit arbeiten.

Offiziell schreibt das Land, dass §42 (4) Bei beamteten Lehrkräften[..] sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig; bei Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden. [..]

https://www.phv-bw.de/wp-content/uploads/2015/07/images_download_Service_Elterngeld-Elternzeit-Info.pdf

Der Philologenverband schreibt dazu:

ei Beginn und Ende dürfen die Ferien nicht ausgespart werden. Dies gilt für Sommer-, Weihnachts- und Pfingstferien. Bewegliche Ferientage zählen aber ebenso wenig dazu wie Oster- oder Herbstferien. Das RP kommt aber zu dem Schluss, dass die genannte Regelung nicht generell Anfangs- und Endzeiten der Elternzeit in den Ferien verbietet,
sondern lediglich eine missbräuchliche Terminierung verhindern möchte. Als missbräuchlich gilt auch die Terminierung des Endes der Elternzeit innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen vor den genannten Ferien.
Allerdings ist unter Umständen auch eine Beendigung der Elternzeit in den Ferien möglich, wenn ein nachvollziehbarer sachlicher Grund vorliegt. Als solche Gründe wurden anerkannt:
- Geburtstag des Kindes liegt in den Ferien
- Auszahlung des Elterngeldes endet in den Ferien
- Elternzeit schließt sich direkt an den Mutterschutz an

Jetzt haben wir mit dem Schulamt und dem RP telefoniert. Das RP sagte mir, wenn ich nachweise, dass ich in dieser Zeit Elterngeld bekomme, dann bekomme ich ihrerseits vom RP für diesen Zeitraum auch Elternzeit.
Für die verbleibenden Monate gäbe es auch keine Einschränkungen, da diese Elterngeld-Elternzeitmonate scheinbar anders geregelt sind als die "normale" Elternzeit.
Das Schulamt meiner Frau meinte, bei einer "Verlängerung" der Sommerferien mit den Elterngeldmonaten vom Partnerschaftsbonus müssten wir eine Erklärung beilegen, die eine "missbräuchliche Terminierung" der Elternzeit ausschließt. Da meine Frau nach dem Jahr Elternzeit bis dahin wieder ca. 8 Monate gearbeitet habe wäre die "Wartezeit" von 6 Wochen vorbei und damit nicht missbräuchlich.

Leider habe ich in beiden Fällen nur die telefonischen Auskünfte, die vom Schulamt war auch nicht deutsche Muttersprachlerin, so dass ich hier auch Missverständnisse nicht ausschließen kann.

Wie schätzt ihr als Rechtsprofis (was ich hier so lese) das ganze ein, sichere Quellen dazu finde ich nicht.

Wir persönlich finden unsere Planung mit der voll besoldeten Lücke im August und der extralangen Reisezeit 2025 "maximal Missbräuchlich", aber wenn das für alle Beteiligten ok ist.., unseren Schulleitungen wäre ein "Fehlen" am Ende oder Anfang das Schuljahres sogar lieber als irgenwann in der Mitte (und das Land keine "amtsangemessene Bedoldung" hinbekommt  ;) )

Opa

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Antw:[BW]Elterngeld_und_Elternzeit_Lehrer_BW_Ferien
« Antwort #1 am: 17.04.2023 17:33 »
Die Rechtsgrundlage ist eindeutig:

§ 41 Abs. 4 AzUBO BW:
Bei beamteten Lehrkräften sowie beamteten hauptberuflich tätigen Mitgliedern von Hochschulen mit Lehrverpflichtungen sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig; bei Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden. Ein der Beamtin oder dem Beamten zustehender Erholungsurlaub kann jedoch innerhalb des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.

Ob die Norm ggf. gegen höheres Recht verstößt, weil verbeamtete Lehrer hier anders behandelt werden, als angestellte Lehrer, könnte man gerichtlich überprüfen lassen. Bzw. recherchieren, ob hierzu bereits Rechtsprechung vorliegt.

PSKiefer

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Antw:[BW]Elterngeld_und_Elternzeit_Lehrer_BW_Ferien
« Antwort #2 am: 17.04.2023 22:36 »
Stimmt, es war §41(4), nicht §42. habe mich vertippt.