Autor Thema: Eingruppierung interne Stellenausschreibungen - befristete Stelle  (Read 1416 times)

crapSen

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Moin, ich habe mal wieder ein Eingruppierungskuriosum aus dem weiteren Bekanntenkreis mitbekommen.

Person A besetzt einen Stelle die nach EG 7 bewertet ist und befindet sich in Stufe 4. Person A bewirbt sich erfolgreich auf eine interne Stellenausschreibung und bekleidet demnach eine Stelle welche nach EG 9a eingruppiert ist.

Nun wurde ihr gesagt, dass diese Stelle für 2 Jahre befristet sei und daher die Zahlung zur EG 9a lediglich als Zulage erhalte und im Falle einer Rückkehr auf ihre alte Stelle nach den 2 Jahren die Stufenlaufzeit in Stufe 4 wieder neu beginne?!

Also ich habe ja schon einige absurden Sachen im ÖD mitbekommen, aber das kann doch nicht richtig sein, oder soll so das so richtig sein?

Richtig würde doch sein, ab Beginn der neuen Stelle EG 9a in Stufe 4, welche neu beginnt.

Nur zum Verständnis, Person A hat sich ganz normale auf eine interne Stellenausschreibung beworben und den „Zuschlag“ bekommen, es handelt sich hierbei weder um eine Umsetzung, noch eine Abordnung.

Vielen Dank vorab!

LG Daniel

MoinMoin

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Weder noch, bei vorübergehend Übertragung höherwertiger Tätigkeiten verbleibt man in seiner alten EG und Stufen inkl. Laufzeiten und erhält eine Zulage zu der EG und Stufe die man hätten wenn man höhergruppiert werden würde.

crapSen

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Ok also ist o.g. Sachverhalt eine vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit und wird daher korrekt mit einer Zulage vergütet?

Bestünde eigentlich nur noch die Möglichkeit, dass die Befristung der Stelle nicht ordnungsgemäß nach billigem Ermessen erfolgte, korrekt?

Haufe Schreibt hierzu:

"Nunmehr muss die vorübergehende Übertragung in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. ...

.... Billiges Ermessen ist z. B. gegeben, wenn der Arbeitsplatz für einen vorübergehend abwesenden oder besser qualifizierten Arbeitnehmer, der alsbald zur Verfügung steht, freigehalten werden soll, oder weil zunächst noch eine Ausschreibung vorgenommen werden soll oder der Arbeitnehmer noch nicht ausreichend qualifiziert ist. Die Gestaltungsmöglichkeiten des § 14 TVöD stellen eine Ausnahmeregelung dar, die nicht rechtsmissbräuchlich zur Umgehung einer tarifgemäßen Vergütung benutzt werden dürfen.

Entspricht die vorübergehende Übertragung nicht billigem Ermessen, ist die Tätigkeit auf Dauer übertragen."

Meines Wissenstandes nach, wurde die Befristung nicht auf Grund einer der o.g. Gründe vorgenommen, sondern ohne Sachgrund.

Dann müsste die Person doch eigentlich ganz normal stufengleich Höhegruppiert werden, korrekt?

LG Daniel

MoinMoin

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Meines Wissenstandes nach, wurde die Befristung nicht auf Grund einer der o.g. Gründe vorgenommen, sondern ohne Sachgrund.
Klar, kann man das gerichtlich Überprüfen lassen, wenn man die vorübergehende Übertragung anfechten möchte.
Zitat
Dann müsste die Person doch eigentlich ganz normal stufengleich Höhegruppiert werden, korrekt?
Ja, wenn Haufe recht hat.