Ok also ist o.g. Sachverhalt eine vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit und wird daher korrekt mit einer Zulage vergütet?
Bestünde eigentlich nur noch die Möglichkeit, dass die Befristung der Stelle nicht ordnungsgemäß nach billigem Ermessen erfolgte, korrekt?
Haufe Schreibt hierzu:
"Nunmehr muss die vorübergehende Übertragung in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. ...
.... Billiges Ermessen ist z. B. gegeben, wenn der Arbeitsplatz für einen vorübergehend abwesenden oder besser qualifizierten Arbeitnehmer, der alsbald zur Verfügung steht, freigehalten werden soll, oder weil zunächst noch eine Ausschreibung vorgenommen werden soll oder der Arbeitnehmer noch nicht ausreichend qualifiziert ist. Die Gestaltungsmöglichkeiten des § 14 TVöD stellen eine Ausnahmeregelung dar, die nicht rechtsmissbräuchlich zur Umgehung einer tarifgemäßen Vergütung benutzt werden dürfen.
Entspricht die vorübergehende Übertragung nicht billigem Ermessen, ist die Tätigkeit auf Dauer übertragen."
Meines Wissenstandes nach, wurde die Befristung nicht auf Grund einer der o.g. Gründe vorgenommen, sondern ohne Sachgrund.
Dann müsste die Person doch eigentlich ganz normal stufengleich Höhegruppiert werden, korrekt?
LG Daniel