Autor Thema: Urlaubsanspruch  (Read 2275 times)

Hanno

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Urlaubsanspruch
« am: 18.04.2023 15:26 »
Hallöchen,

bin der Hanno und neu hier ;D.

Seit drei Jahren bin ich bei einer großen Stadtverwaltung angestellt. Aufgrund von Mobbing und Depressionen bin ich jedoch seit Juli letztes Jahr krankgeschrieben und erhalte Krankengeld. Jetzt habe ich eine Stelle in einer kleinen Gemeindeverwaltung in meinem Heimatort angeboten bekommen und möchte kündigen.
Bei meiner Kündigung möchte ich angeben, dass ich die Auszahlung der Überstunden und Resturlaubstage beantrage und hab hierzu eine Frage an euch.
Steht mir für dieses Jahr, wo ich krankheitsbedingt nicht in der Arbeit war, Urlaub zu oder nur der Resturlaub von letztem Jahr?
Ich bin der Meinung, dass mir für dieses Jahr kein Urlaub zusteht, aber vielleicht irre ich mich ja  ;).

tina92

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #1 am: 18.04.2023 16:12 »
Deine Frage ist nicht eindeutig.

In welcher Tagewoche arbeitest du?
Wie viele Urlaubstage hat Du letztes Jahr eingebracht?

Für dieses Jahr findet aufgrund von Krankheit keine Kürzung des Urlaubs statt.

Hanno

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #2 am: 18.04.2023 17:06 »
Ich habe eine 5 Tagewoche. Letztes Jahr standen mir 30 Tage Urlaub zu, wobei ich nur ca. 12 Tage genommen habe bevor ich krankgeschrieben wurde.

tina92

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #3 am: 19.04.2023 13:47 »
Wie man ca. Tage nehmen kann ist mit nicht bekannt.

Angenommen du hast 12 Tage eingebracht, dann stehen dir die restlichen 18 Tage noch bis zum 31.5. (aufgrund Arbeitsunfähigkeit § 26 Abs. 2 a TVöD) zu.

Eine Kürzung des Anspruchs für 2023 findet nicht statt.

Hanno

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #4 am: 19.04.2023 16:52 »
Die ca. Angabe habe ich nur geschrieben, weil ich mir nicht genau sicher bin, ob ich 12 oder 14 Tage Urlaub letztes Jahr genommen habe.

Wenn ich also weiterhin arbeitsunfähig bin, verfällt der Resturlaub von 2022 am 31.05.. Dann stimmt die Angabe im Internet wohl nicht, dass der Resturlaub bei langer Krankheit 15 Monate gültig ist.

andreb

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #5 am: 19.04.2023 17:50 »
Der gesetzliche Mindesturlaub aus 2022 wird bis zum 31.03.2024 übertragen.

Endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.05.2023 ergibt sich folgender Abgeltungsumfang
18 Tage aus 2022
13 Tage aus 2023

Endet das Arbeitsverhältnis später (ich verweise auf die Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende) ergibt sich
Folgender Abgeltungsanspuch :
8 Tage aus 2022 (die bereits genommenen Tage aus 2022 werden auf den gesetzlichen Mindesturlaub angerechnet, tariflicher Mehranspruch verfällt mit Ablauf des 31.05.2023)
13 Tage aus 2023

ggf. Bietet sich ein Aufhebungsvertrag an.

ChrisK

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #6 am: 19.04.2023 20:04 »
Die ca. Angabe habe ich nur geschrieben, weil ich mir nicht genau sicher bin, ob ich 12 oder 14 Tage Urlaub letztes Jahr genommen habe.

Wenn ich also weiterhin arbeitsunfähig bin, verfällt der Resturlaub von 2022 am 31.05.. Dann stimmt die Angabe im Internet wohl nicht, dass der Resturlaub bei langer Krankheit 15 Monate gültig ist.

Das mit den 15 Monaten ist schon gültig. Das Problem dabei ist, dass im Tarifvertrag TVöD der 31.05 des gleichen Jahres niedergelegt ist. Das Urteil, das sich auf die 15 Monate bezieht, ist aber am 20.12.2022 gefallen. Also erst vor sehr kurzer Zeit. Jetzt müssen die 15 Monate aber noch übernommen werden. Ob das ohne Streit übernommen werden kann, steht noch nicht fest.
Für uns Öffis gilt aktuell noch der 31.05. des gleichen Jahres.

Hanno

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #7 am: 19.04.2023 23:18 »
Vielen Dank für eure ausführlichen Antworten  :).

tina92

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #8 am: 20.04.2023 12:47 »
Der gesetzliche Mindesturlaub aus 2022 wird bis zum 31.03.2024 übertragen.

Endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.05.2023 ergibt sich folgender Abgeltungsumfang
18 Tage aus 2022
13 Tage aus 2023

Endet das Arbeitsverhältnis später (ich verweise auf die Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende) ergibt sich
Folgender Abgeltungsanspuch :
8 Tage aus 2022 (die bereits genommenen Tage aus 2022 werden auf den gesetzlichen Mindesturlaub angerechnet, tariflicher Mehranspruch verfällt mit Ablauf des 31.05.2023)
13 Tage aus 2023

ggf. Bietet sich ein Aufhebungsvertrag an.

Sorry ich hatte das mit der Übertragung gesetzl. Mindesturlaub übersehen.

Andreb hat das sehr gut richtig gestellt.

Hanno

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #9 am: 23.04.2023 13:26 »
Nach dem es nun zu einer Einigung in den Tarifverhandlungen kam, würde mich interessieren, ob ich, wenn ich zum 30.06.2023 kündige, die Inflationsprämie von meinem jetzigen Arbeitgeber bekomme, obwohl ich seit Juli 2022 krankgeschrieben bin und Krankengeld erhalte.