Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD versteht man unter Beschäftigungszeit die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Wie in der Privatwirtschaft umfasst also die Beschäftigungszeit i. d. R. die Zeit der Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ab dem Einstellungstag. Die Anrechnung als Beschäftigungszeit setzt voraus, dass ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat (BAG vom 9.4.2014 – 10 AZR 635/13).
Folgende Zeiten sind demnach nicht in einem Arbeitsverhältnis verbracht:
• Ausbildungszeiten nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz und nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen,
• Praktikantenverhältnisse nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten ,
• Zeiten nach dem Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen,
• alle sonstigen tarifvertraglich nicht geregelten Ausbildungs-, Praktikanten- und Volontärverhältnisse.
Bei der Anrechnung als Beschäftigungszeit kommt es auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung nicht an. Es ist somit unerheblich, ob es sich um eine Vollzeit- oder um eine Teilzeitbeschäftigung handelt. Auch Zeiten in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis i. S. von § 8 Abs. 1 SGB IV kommen zur Anrechnung (vgl. BAG vom 25.4.2007 – 6 AZR 746/06),