Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Was sind Beschäftigungszeiten?
NewIn:
Hallo,
ich bräuchte Hilfe bei dem Begriff Beschäftigungszeiten im TVöD Bund und was darunter fällt. Ich habe mir § 34 durchgelesen und etwas gegoogelt aber ganz klar ist mir folgendes nicht: Wie werden Werkstudententätigkeiten gezählt? Ich lese immer Ausbildung oder Praktika zählen nicht zu den Beschäftigungszeiten bzw nur im sehr engen Sinn aber wie zählt man eben eine ganz einfach Werkstudententätigkeit? Diese wurde damals im Rahmen als Minijob bezahlt.
NewIn:
Hat keiner Idee wo ich dazu mehr finde?
Ich habe noch mehr gegoogelt und meine Angaben sind wohl noch nicht ausreichend. Es geht um mögliche anrechenbare Beschäftigungszeiten als Student. Auch gibt es wohl nicht wirklich einen Werkstudentenvertrag sondern es war wohl eine Anstellung als studentische Hilfskraft mit einer Stundenzahl als Minijob.
McOldie:
Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD versteht man unter Beschäftigungszeit die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Wie in der Privatwirtschaft umfasst also die Beschäftigungszeit i. d. R. die Zeit der Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ab dem Einstellungstag. Die Anrechnung als Beschäftigungszeit setzt voraus, dass ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat (BAG vom 9.4.2014 – 10 AZR 635/13).
Folgende Zeiten sind demnach nicht in einem Arbeitsverhältnis verbracht:
• Ausbildungszeiten nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz und nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen,
• Praktikantenverhältnisse nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten ,
• Zeiten nach dem Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen,
• alle sonstigen tarifvertraglich nicht geregelten Ausbildungs-, Praktikanten- und Volontärverhältnisse.
Bei der Anrechnung als Beschäftigungszeit kommt es auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung nicht an. Es ist somit unerheblich, ob es sich um eine Vollzeit- oder um eine Teilzeitbeschäftigung handelt. Auch Zeiten in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis i. S. von § 8 Abs. 1 SGB IV kommen zur Anrechnung (vgl. BAG vom 25.4.2007 – 6 AZR 746/06),
NewIn:
Vielen Dank für die Antwort aber ich muss zugeben dies ist noch etwas kryptisch für mich.
Folgende Annahme: Man arbeitet als Student im Studium fast gleich von Anfang an in einem Institut und hat somit 4 Jahre Beschäftigunszeit. Jetzt macht man dort vielleicht nun seinen PhD mit mehreren Arbeitsverträgen und braucht dafür 5 Jahre. Eine PostDoc Stelle wird angeboten aber nun beginnt das Problem. Man war insgesamt bereits 9 Jahre beschäftigt. Jetzt gibt es z.B vom Arbeitsgericht im Jahr 2012 eine Entscheidung dass Kettenbefristungen nicht erlaubt sind. Dies kann auch bei Beschäftigunsverhältnissen mit mehreren kurzen Arbeitsverträgen greifen die insgesamt über 10 Jahre gehen. Sollten die 4 Jahre im Studium zählen dann bleibt nur noch 1 Jahr bevor der Arbeitnehmer evtl sich auf unbefristet einklagen könnte. Zählen die 4 Jahre nicht dann blieben noch 5 Jahre.
McOldie:
Du hast hier nach der Beschäftigungseit nachdem TVöD Bund gefragt. Wie schon gesagt, fallen darunter alle Zeiten mit einem Arbeitsvertrag bei demselben Arbeitgeber.
Du sprichtst hier jetzt aber einen anderen Punkt an, nämlich das Problem der Kettenarbeitsverträge.
Die Kettenvertragsproblematik ist nicht nur betroffen, wenn befristete Arbeitsverhältnisse mit Sachgrund unmittelbar aneinandergereiht werden. Bei erneuter Begründung eines Arbeitsverhältnisses rechnet die Rechtsprechung die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber mit an,
"wenn die Unterbrechung verhältnismäßig kurz war und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht".
Du musst also nicht nach dem Begriff "Beschäftigungszeit" googeln sondern nach Kettenarbeitsverträgen.
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