Ergibt sich wohl aus § 4 I Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G:
§4 Vorarbeiterzulage
(1) Arbeiter, die vom Arbeitgeber zum Vorarbeiter bestellt wurden, weil sie andere Arbeiter (mindestens zwei) zu beaufsichtigen haben, erhalten eine Vorarbeiterzulage von 10 v. H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe oder des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe.
Kann mir jemand beantworten, ob der Bezirkslohntarifvertrag überhaupt noch anwendbar ist bzw. ob dieser auf einen neu eingestellten (also nicht übergeleiteten) Mitarbeiter angewandt werden kann?