"Den Inflationsausgleich 2023 erhalten Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Bund am
1. Mai 2023 bestand und bei denen an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023
und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat (§ 2 Absatz 1)"
Das würde doch bedeuten, dass jemand der ind er Zeit im Krankengeldbezug war, auch noch leer ausgeht?!?
5 Monate krank dürfte wirklich ein krasser Ausnahmefall sein, vielleicht gibt es auch Härtefallregelungen für solche Konstellationen.
Ah, ich hätte erst fertig lesen sollen:
"Als Entgelt im Sinne des TV Inflationsausgleich sind neben dem laufenden Entgelt auch folgende
Zahlungen/Ansprüche zu verstehen (§ 4 Absatz 2):
• Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 21 Satz 1 TVöD bzw. nach § 9 TVAöD - Besonderer
Teil BBiG, § 9 TVAöD - Besonderer Teil Pflege, §§ 12, 12a TVAöD – Allgemeiner Teil, §§ 9,
12, 12a TVSöD und §§ 10, 11, 12 TVPöD sowie nach § 2 Satz 1 TV-Wald-Bund i. V. m. § 21
Satz 1 TVöD und § 2 TVA-Wald-Bund i. V. m. § 9 TVAöD - Besonderer Teil BBiG.;
• Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 TVöD), auch wenn dieser wegen der
Höhe der Barleistung des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird;
•
Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistung;• Leistungen nach § 56 IfSG;
• Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG"