Die Diskussion ist zwar interessant und auf der einen Seite wie jede ernsthafte Diskussion sinnvoll - auf der anderen Seite ist sie aber verfassungsrechtlich gegenstandslos. Denn die vonseiten des Gesetzgebers eingestandenermaßen verfassungswidrige Alimentation - die übrigens auch schon 2008 allein schon durch den eklatanten Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot evident unzureichend gewesen ist - lässt keine sachgerechte Diskussion zu, da das dem Wesen einer verfassungswidrigen Alimentation entspricht: Egal, wie eine verfassungswidrige Alimentation verändert wird, solange sie als Ergebnis verfassungswidrig bleibt, kann über den sachlichen Gehalt einer Veränderung nicht sachgerecht diskutiert werden, da ein verfassungswidriges Ergebnis evident sachwidrig bleibt. Da nun aber der Gesetzgeber mit der wie auch immer gearteten Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtenalimentation nicht das Ziel verfolgt, zu einer verfassungskonformen Besoldung und Alimentation zurückzukehren - denn die wie auch immer geartete Übertragung würde nicht ausreichen, um zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückzukehren -, könnte er nun einen Sockelbetrag analog zum Tarifergebnis einführen oder nicht, er könnte die Besoldung um irgendeinen ein- oder zweistelligen Prozentwert anheheben oder nicht oder er könnte analoge Entscheidungen treffen oder nicht oder eben also so lassen, wie es jetzt ist, oder eben nicht: Das Ergebnis wäre jedes Mal dasselbe, nämlich als verfassungswidrige Lösung sachwidrig und deshalb verfassungsrechtlich gegenstandslos, sodass über das Ergebnis nicht sachlich diskutiert werden könnte.
Damit zeigt sich nun aber der Kern dessen, worum es offensichtlich politisch geht, wenn nun statt einer generellen Erhöhung der Grundgehaltssätze um 200,- € und deren anschließenden Erhöhung um weitere 5,5 %, mindestens aber einer Erhöhung der Grundgehaltssätze um insgesamt 340,- € irgendwelche anderen Regelungen getroffen werden sollten, denen man dann augenscheinlich das Etikett der "systemgerechten Übertragung" aufdrücken wollte: Innerhalb einer evident sachwidrigen und unzureichenden Alimentation soll weiterhih ebenso "Rosinenpickerei" betrieben werden, was dann augenscheinlich mit der sachwidrigen Begründung vollzogen werden soll, dass eine zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtenbesoldung das Absandsgebot zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen verletzen würde. Zusammengefasst geht es also politisch um offensichtlich das Folgende: Indem man sehenden Auges das Mindestabstandsgebot weiterhin eklatant verletzen will, nimmt man wiederum das Abstandsgebot zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen zum Anlass, um das Mindestabstandsgbot im Anschluss nur noch einmal stärker zu verletzen, als wenn man eben zur zeit- und wirkungsgleichen Übertragung des Tarifergebnisses auf die Besoldung schreiten würde. Das politische Ziel bleibt entsprechend das ewig Gleiche: Die Personalkosten sollen weiterhin verfassungswidrig so gering gehalten werden, wie es sich scheinbar irgendwie rechtfertigen ließe, die dafür nötige "Begründung" dient also vor allem dem Zweck, den verfassungswidrigen Gehalt der anvisierten Entscheidungen zu kaschieren. Darin offenbart sich die "Rosinenpickerei".
Tatsächlich aber trifft den Gesetzgeber weiterhin zunächst einmal die aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierende Pflicht, zu einer verfassungskonformen Besoldung und Alimentation im gesamten Kalenderjahr 2023 zurückzukehren, also alle Bundesbeamten materiell hinreichend zu alimentieren - und im Anschluss könnte er sich dann Gedanken machen, wie er nun das Tarifergebnis mit einer verfassungskonformen Besoldungssystematik in Einklang bringen wollte. Dabei könnte er die im Raum stehenden Alternativen prüfen - womit er nun von den materiellen Bedingungen der Alimentation auf die prozedurale Ebene deren Prüfung wechselte. Dabei wäre es ihm aber zunächst einmal nicht prinizipiell untersagt, das Tarifergebnis zeit- und wirkunsgleich auf die Besoldung zu übertragen, selbst wenn das im Prüfergebnis zum Sachverhalt führen würde, dass die Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen innerhalb von fünf Jahren um mehr als 10 % verringert werden würden. Denn sofern die entsprechende Übertragung zu jenem Ergebnis führte, läge nur ein Indiz für einer nicht amtsangemessene Alimentation vor, wie es sich nun im Prüfverfahren offenbarte.
Sofern der Gesetzgeber nun dennoch zu einer zeit- und wirkungsgleichen Übertragung des Tarifergebnisses auf die Besoldung schreiten wollte, wäre es an ihm, diese Entscheidung sachgerecht zu begründen, also im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG hinsichtlich des Leistungsprinzips sachgerechte Gründe dazulegen, die eine entsprechende Abschmelzung von Abständen zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen gestatteten. Dabei bliebe von ihm ebenso zu beachten, dass amtsangemessene Gehälter grundsätzlich so zu bemessen sind, dass sie Beamten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht. Sofern der Gesetzgeber also in diesem Sinne vorgehen würde, was von ihm verfassungsrechtlich zu erwarten wäre, könnte er ggf. zu dem Ergebnis gelangen, dass eine zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtenbesoldung sachlich möglich wäre - und sofern er nicht zu diesem Ergebnis gelangen würde, müsste er eben eine andere Regelung finden, die die gerade genannten Bedingungen erfüllten, die sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben.
All das ist allerdings offensichtlich nicht das Ziel - sondern das verfolgte Ziel bleibt augenscheinlich weiterhin das der letzten Jahre: nämlich mittels evident sachwidrigen Regelungen die genauso evident unzureichende Alimentationspraxis ungebrochen fortzusetzen. Die dafür vorgebrachten "Begründungen" können dann sachlich keine sein, da sich ein verfassungswidriges Gesetz nicht begründen lässt.