Autor Thema: Stufenlaufzeitverkürzung nach Aufstieg  (Read 2316 times)

Bingo

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Stufenlaufzeitverkürzung nach Aufstieg
« am: 23.04.2023 06:38 »
Wenn im Spätherbst Bewertungen anstehen und einem ein vorzeitiger Stufenaufstieg in Aussicht gestellt wird: Würde man den auch bekommen können, wenn man kurz vorher (z. B. Im Sommer) in der Entgeltgruppe aufsteigt, weil man sich auf eine höhere Stelle beworben und sie bekommen hat? Ist in der selben Behörde.
Weil sonst lohnt es sich evtl. nicht, sich auf diese zu bewerben.

Muschebubu

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Antw:Stufenlaufzeitverkürzung nach Aufstieg
« Antwort #1 am: 23.04.2023 19:20 »
Da die Verkürzung der Stufenlaufzeit im Ermessen der AG liegt, soweit nicht eine entsprechende Dienstvereinbarung vorliegt, kann dir dein Dienstherr am besten sagen, wie er damit umgeht. Unter der Maßgabe, dass sich die Verkürzung der Laufzeit aber auf Leistungen der aktuellen Tätigkeit beziehen, würde ich nicht sehen, warum man dir die neue Tätigkeit übertragen und dann gleich die Laufzeit der Stufe verkürzen sollte. Aber wie eingangs geschrieben, alles kann und nichts muss.

Kalle Sunkist

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Antw:Stufenlaufzeitverkürzung nach Aufstieg
« Antwort #2 am: 24.04.2023 20:39 »
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-entgeltordnung-vka-283-stufenlaufzeit-bei-hoehergruppierung_idesk_PI13994_HI10848816.html#:~:text=Bei%20H%C3%B6hergruppierung%20beginnt%20die%20Stufenlaufzeit,und%20Stufe%20werden%20nicht%20angerechnet.


Zitat:

Bei Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit in der jeweiligen Stufe der höheren Entgeltgruppe immer neu mit dem Tag der Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD). Restzeiten aus der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe werden nicht angerechnet.