Zumindest seit dem Zeitpunkt, an dem du die Überzahlung festgestellt hast, bist du "bösgläubig" und musst die Überzahlung seit diesem Zeitpunkt zurückzahlen.
Zum Thema Entreicherung:
Die Verpflichtung zur Herausgabe des überzahlten Betrages ist ausgeschlossen, soweit der Beamte nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB).
Ein Wegfall der Bereicherung setzt voraus, dass der zu Unrecht erhaltene Betrag ausgegeben wurde und keine vermögensrechtlichen Vorteile, etwa Tilgung von Schulden oder wertvolle Anschaffungen mehr vorhanden sind (BVerwG DVBl. 1993, 947).
Die Frage der Bereicherung und des Wegfalls der Bereicherung ist nicht nach rechtlichen sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen zu beantworten und richtet sich nach dem Vergleich des Vermögensstandes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung. Dabei kommt es nicht auf den Stand des gesamten Vermögens an, vielmehr sind nur die Vermögensveränderungen zu berücksichtigen, die mit dem die Grundlage des Bereicherungsanspruchs bildenden Tatbestand ursächlich zusammenhängen. Ergibt ein solcher Vergleich einen Vermögenszuwachs, so liegt eine Bereicherung vor. Danach dauert die Bereicherung fort,
- wenn der Beamte die Überzahlung zurücklegt oder zu Ausgaben verwendet, die er sonst aus seinem übrigen Vermögen bestritten habe würde,
-wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen macht, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Verminderung seiner Verbindlichkeiten führen.
Tatbestände, die für eine Bereicherung sprechen:
- Tilgung von Schulden; in der Rechtsprechung allerdings unterschiedlich gewürdigt
bei Ersparnis eigener Mittel (BVerwGE 15, 15/16)
Wegfall der Bereicherung
In der Rechtsprechung hat sich zu dieser Thematik folgende Auffassung gefestigt:
- Ein Wegfall der Bereicherung ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn glaubhaft gemacht ist oder anderweit ausreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Beamte die zu viel rechtsgrundlos erhaltenden Bezüge im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung verbraucht hat.
- Ein Wegfall der Bereicherung ist auch dann anzunehmen, wenn der Empfänger die zu viel gezahlten Bezüge zur Verbesserung seiner allgemeinen Lebenshaltung verwendet hat. Denn die Lebenshaltung der Beamten richte sich regelmäßig nach dem ihm zur Verfügung stehenden Gehalt, sodass infolgedessen auch mit der Erhöhung des Gehalts auch die Ausgaben steigen. Dies gelte insbesondere für die unteren und mittleren Gehaltsgruppen.
- Überzahlung wurde verbraucht für Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen (sog. Luxusausgaben wie beispielsweise eine Vergnügungsreise oder besondere Anschaffungen)
- Ein Wegfall ist auch anzunehmen, wenn der Empfänger Teile seiner Bezüge gespart hat. Denn das Sparen erfolge in der Regel nicht auf Grund jeweiliger Entschlüsse unter Verwendung überschüssiger Mittel, sondern auf Grund fester vertraglicher Sparverpflichtungen und unter entsprechendem Konsumverzicht. Vom Einkommen werde praktisch vorweg ein gewisser Betrag als Sparleistung abgezweigt, sodass sich der gesamte Lebensstandard nach den verbleibenden Einkünften bestimme und daher auch steige oder falle, wenn bei schwankendem Einkommen das nach Abzug der Sparleistung zur Verfügung stehende restliche Einkommen höher oder niedriger sei. (schwieriges Problem!)
- Der Empfänger soll sich sogar mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen können, wenn er eine Überzahlung zur Anschaffung von Gegenständen im Haushalt verwendet, die wertmäßig noch vorhanden sind. Denn da der Beamte zur Herausgabe der für Anschaffungen verwendeten Überzahlung außer Stande sei, könne nur in Betracht kommen, die erworbenen Sachen nur zu herabgesetzten Preisen zu verkaufen; ein derartiger Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) durch Veräußerung geringerwertiger Gegenstände ist wirtschaftlich nicht tragbar. Der Beamte wird hier von der Rechtsprechung so behandelt als hätte er die Überzahlung für eine bessere Lebenshaltung verbraucht.
Der Wegfall der Bereicherung ist nach der Rechtsprechung des BVerwG grundsätzlich nicht von amts wegen, sondern nur auf Einrede der des Beamten zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um eine rechtsvernichtende Einrede. Die Einrede des Wegfalls der Bereicherung ist aber nur beachtlich, wenn sie substantiiert vorgebracht wird. Die Beweislast liegt beim Beamten.
Nach der Rechtsprechungvkann, außer in den Fällen der verschärften Haftung, der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrags nicht übersteigen. Diese Grenzen gelten auch für den Monat, in dem Nachzahlungen anfallen
Diese Vermutung des Wegfalls nimmt dem Beamten die Beweislast ab. Es reicht danach aus, dass die Entreicherung geltend gemacht wird; eine weitere Überprüfung, ob die Entreicherung tatsächlich eingetreten ist, entfällt.
Du musst also die aktiv die Entreicherung geltend machen und behaupten, dass du sie für die normale Lebensführung verwendet hast.