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Überzahlung durch Zulage - hier Bereicherung vs. Wegfall der Bereicherung

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Zinnsoldat:
Guten Tag,

Lage:
Eine Berufssoldat stellt X Monate nach Rückkehr aus dem Ausland fest, dass er hinsichtlich einer Zulage offensichtlich seit seiner Rückkehr aus dem Ausland überzahlt worden ist. Im speziellen ist ihm aufgrund einer angedachten Verwendung im BMVg die entsprechende Ministerialzulage ausgezahlt worden, obwohl diese Verwendung nie zur Umsetzung kam.
Die bezügezahlende Stelle muss jedoch von der Aufhebung der Versetzung ins BMVg gewusst haben, da sie die Abrechnungen an die korrekte Dienstadresse versendete.

Annahme:
Der Berufssldat geht grundsätzlich davon aus, dass er die zu viel gezahlten Bezüge zurückzahlen muss.

Unterstellung:
Der BS wusste bis zu einer eingehenden Prüfung seiner Abrechnung nichts von der Überzahlung. Abrechnungen wurden dahingehend nicht kritisch hinterfragt, sodass erst X-Monate nach der ersten Überzahlung der Umstand gegenwärtig wurde.

Frage: Handelt es sich im geschilderten Fall um eine Bereicherung oder kann in Richtung 818 BGB argumentiert werden:
Der Wegfall der Bereicherung ist anzunehmen, wenn der Empfänger die zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat, was nach der Rechtsprechung im Zweifel zu vermuten ist.

Danke für Euren Kommentar
Z.

Umlauf:
Ich habe nur etwas zu den TB zu diesem Thema.

Da gibt es ein BMI-Rundschreiben zu.

Bis 10% Überzahlung ist es nicht dem Mitarbeiter zuzumuten die Überzahlung zu erkennen. Deswegen werden nur 6 Monate zurückgefordert.

Bei mehr als 10% wird von einer unberechtigten Bereicherung ausgegangen.

AZ: D II 2 - 220 210 2/0
vom 27. Juli 2006
Betreff: Rückforderung zu viel gezahlten Entgelt bei Tarifbeschäftigten
Hier: Wegfall der Bereicherung


Wurde bei mir exakt so angewendet.

Brian Blake:
Der BS ist verpflichtet jede Bezügemitteilung zu prüfen. Wenn ihm dabei nicht auffällt, dass ihm die MinZulage gezahlt wird, dann hoffe ich, dass er eine Verwendung hat, …

In jedem Fall dürfte er bei dem geschilderten Sachverhalt der verschärften Haftung unterliegen und die Prüfung, ob die Bereicherung noch vorhanden ist entfällt.

Die Bezügemitteilungen werden sicher automatisiert versandt und da prüft sicher nicht jemand alle Abrechnungen, das nennt sich Massenverwaltung. Ratenzahlung sollte aber drin sein, schließlich hat die Personalverwaltung auch eine geringe Mitschuld. Aber der Soldat kann es auf seiner Abrechnung problemlos erkennen.

Brian Blake:

--- Zitat von: Umlauf am 25.04.2023 15:44 ---Ich habe nur etwas zu den TB zu diesem Thema.

Da gibt es ein BMI-Rundschreiben zu.

Bis 10% Überzahlung ist es nicht dem Mitarbeiter zuzumuten die Überzahlung zu erkennen. Deswegen werden nur 6 Monate zurückgefordert.

Bei mehr als 10% wird von einer unberechtigten Bereicherung ausgegangen.

AZ: D II 2 - 220 210 2/0
vom 27. Juli 2006
Betreff: Rückforderung zu viel gezahlten Entgelt bei Tarifbeschäftigten
Hier: Wegfall der Bereicherung


Wurde bei mir exakt so angewendet.

--- End quote ---

Bitte nicht TarifBeschäftigte und Soldaten/Beamte miteinander vermischen. Bei den TarifBeschäftigten gilt die tarifliche Ausschlussfrist und man muss nachweisen, dass sie von der Überzahlung wussten.

Bei Banken/Soldaten reicht es aus, wenn sie es hätten wissen müssen.

Umlauf:

--- Zitat von: Brian Blake am 27.04.2023 17:54 ---
--- Zitat von: Umlauf am 25.04.2023 15:44 ---Ich habe nur etwas zu den TB zu diesem Thema.

Da gibt es ein BMI-Rundschreiben zu.

Bis 10% Überzahlung ist es nicht dem Mitarbeiter zuzumuten die Überzahlung zu erkennen. Deswegen werden nur 6 Monate zurückgefordert.

Bei mehr als 10% wird von einer unberechtigten Bereicherung ausgegangen.

AZ: D II 2 - 220 210 2/0
vom 27. Juli 2006
Betreff: Rückforderung zu viel gezahlten Entgelt bei Tarifbeschäftigten
Hier: Wegfall der Bereicherung


Wurde bei mir exakt so angewendet.

--- End quote ---

Bitte nicht TarifBeschäftigte und Soldaten/Beamte miteinander vermischen. Bei den TarifBeschäftigten gilt die tarifliche Ausschlussfrist und man muss nachweisen, dass sie von der Überzahlung wussten.

Bei Banken/Soldaten reicht es aus, wenn sie es hätten wissen müssen.

--- End quote ---

Bei Beamten richtet sich die Rückforderung durch §12 BBesG nach den Vorschriften des BGB.
Das gleiche, also die Vorschriften des BGB, gilt auch für Tarifbeschäftigte.

Das Rundschreiben für die TB konkretisiert die Anwendung der allgemein verfassten Regeln des BGB. Außerdem wird klargestellt, wann die tarifliche Ausschlussfrist nicht gilt.

Das Rundschreiben wurde vor 2 Jahren aktualisiert.
Hier auf Download klicken:
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210804.pdf


Eine Konkretisierung zu den Regeln zu Beamten habe ich nicht gefunden. Würde mich aber wundern, wenn sie komplett gegensätzlich zu den TB wären.

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