Autor Thema: Bundesbeamter und Schöffe  (Read 1581 times)

Gruenhorn

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Bundesbeamter und Schöffe
« am: 26.04.2023 17:27 »
Weiß jemand eine Antwort, ob die Besoldung (Bund) für die Dauer des Schöffeneinsatzes gekürzt wird und man die (in der Höhe begrenzte) Aufwandsentschädigung bekommt oder ob die Bezüge ungekürzt ist weitergezahlt werden? Ich verstehe das Prozedere für Angestellte, da Beamte jedoch nicht für eine konkrete Tätigkeit bezahlt sondern alimentiert werden, frage ich mich, ob es hier eine abweichende Regelung gibt. Weiß jemand genaueres oder kann vielleicht aus der Erfahrung heraus berichten?

lumer

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Antw:Bundesbeamter und Schöffe
« Antwort #1 am: 26.04.2023 19:06 »
BVerwG, Urteil vom 28.07.2011, 2 C 45.09: https://www.bverwg.de/280711U2C45.09.0

Der Beamte kann fehlende Arbeitszeit nicht nachholen. Wegen § 45 DRiG ist das jedoch kein Dienstvergehen. Sofern es Kernarbeitszeiten gibt, ist alles, was währenddessen bzgl. ehrenamtlicher Richtertätigkeit geschieht, Arbeitszeit. Bzgl. Gleitzeiregelungen und den währenddessen anfallender ehrenamtl. Richtertätigkeit ist es etwas komplizierter, s. das genannte Urteil und andere Urteile von Verwaltungsgerichten.

Gruenhorn

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Antw:Bundesbeamter und Schöffe
« Antwort #2 am: 27.04.2023 14:48 »
Also heißt das, dass man ggf. max. 3 Stunden pro Einsatzwoche an Arbeitszeit wieder rausarbeiten müsste, aber nicht auf die Aufwandsentschädigung verwiesen werden würde, weil die Bezüge ungekürzt einfach weitergezahlt werden?

Thomber

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Antw:Bundesbeamter und Schöffe
« Antwort #3 am: 28.04.2023 08:45 »
Ich kenne Angestellte und Beamte, die als Schöffen nebenher tätig sein. Gehaltskürzungen wurden nicht durchgeführt. Das Gleich passier z.B. ja auch, wenn du als Volontär bei einem Sportverband mal mithilfst. Ich habe selbst schon für DLV und DSV als Helfer gearbeitet und meine Besoldung wurde nicht gekürzt. Eine Aufwandsentschädigung gilt nicht als eigentliches Einkommen, deshalb dürfen z.B. auch Vereinsvorstände Aufwandsentschädigungen zahlen und erhalten, ohne, dass dies für den e.V. ein Problem darstellt.


McOldie

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Antw:Bundesbeamter und Schöffe
« Antwort #4 am: 28.04.2023 10:01 »
Man erhält Sonderulaub nach der Sonderurlaubsverordnung. Rein theoretisch könnte der Dienstherr anteilig die Bezüge kürzen und das Gericht muss den Besoldungsausfall erstatten. Dies ist jedoch sehr verwaltungsaufwändig und wird regelhaft nicht durchgeführt (so zumindest in Hamburg). die Aufwandsentschädigung ist davonnicht betroffen.

Prüfer SH

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Antw:Bundesbeamter und Schöffe
« Antwort #5 am: 28.04.2023 16:43 »
Ich kenne Angestellte und Beamte, die als Schöffen nebenher tätig sein. Gehaltskürzungen wurden nicht durchgeführt. Das Gleich passier z.B. ja auch, wenn du als Volontär bei einem Sportverband mal mithilfst. Ich habe selbst schon für DLV und DSV als Helfer gearbeitet und meine Besoldung wurde nicht gekürzt. Eine Aufwandsentschädigung gilt nicht als eigentliches Einkommen, deshalb dürfen z.B. auch Vereinsvorstände Aufwandsentschädigungen zahlen und erhalten, ohne, dass dies für den e.V. ein Problem darstellt.

So läuft das auch in Schleswig-Holstein. Natürlich Nebentätigkeit angeben, mehr aber nicht.

Gruenhorn

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Antw:Bundesbeamter und Schöffe
« Antwort #6 am: 28.04.2023 16:44 »
Danke allen für die Beiträge.

lumer

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Antw:Bundesbeamter und Schöffe
« Antwort #7 am: 28.04.2023 18:46 »
Man erhält Sonderulaub nach der Sonderurlaubsverordnung. Rein theoretisch könnte der Dienstherr anteilig die Bezüge kürzen und das Gericht muss den Besoldungsausfall erstatten. Dies ist jedoch sehr verwaltungsaufwändig und wird regelhaft nicht durchgeführt (so zumindest in Hamburg). die Aufwandsentschädigung ist davonnicht betroffen.
Die hamburgische Regelung und Vorgehensweise weicht von der des Bundes ab. Das BVerwG hat für den Bund entschieden, dass die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter nicht unter die SUrlV fällt.
In Hamburg wird Sonderurlaub in einer Verwaltungsvorschrift geregelt – was seltsam ist, es löst bei mir Unbehagen aus. Diese Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge gewährt wird (Nr. 3 Abs. 1 lit. b). Da ist also nichts mit Bezügekürzung und Unterlassen wegen Verwaltungsaufwands.