Zumindest im Bundesbeamtenrecht sehe ich nichts, was einer Berücksichtigung der Zeit der Abordnung als Erprobungszeit vor Beförderung gem. § 32 Nr. 2 BLV entgegensteht.
Insbesondere sieht § 34 Abs. 2 S. 2 BLV vor, dass Zeiten einer Beurlaubung und Ausübung einer gleichwertigen Tätigkeit in einer Forschungseinrichtung als Probezeit gelten.
Hinzu kommt § 34 Abs. 2 S. 1 BLV mit Verweis auf Zeiten gem. § 33 Abs. 3 BLV, wonach bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit ... einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union diese Zeiten als Erprobungszeit gelten.
Dienstposten ist dabei das konkret-funktionale Amt (Sachbearbeiter xyz).
Systematisch betrachtet kann Dienstposten hier nur der höherwertige Dienstposten ohne dauerhafte Übertragung bedeuten. Schließlich sprechen wir hier von der Erprobungszeit auf einem höherwertigen Dienstposten, um das höhere statusrechtliche Amt durch Beförderung zu erhalten. Auf einem statusgleich (A12) bewerteten Dienstposten (A12) kann man sich nicht erproben. Für was auch?
Es kommt auf die Bewertung des konkret-funktionalen Amtes an. Das ist hier A13.
Von Einweisung zu sprechen dürfte hier von sprachlich falsch sein, da Einweisung ein haushalterische Begriff ist, bspw. Einweisung in eine Planstelle, § 49 BHO. Wenn es um den Dienstposten geht, sprechen wir von Übertragung eines Dienstposten bzw. Abordnung zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit - im konkret-funktionalen Sinne.
Richtig ist, dass der Dienstherr entscheidet, wann er einen Beamten befördert.Zur Auswahlentscheidung und welche Kriterium heranzuziehen sind, siehe § 33 BLV.