Autor Thema: [Allg] Rückwirkende Einweisung auf eine Planstelle  (Read 2544 times)

Thomber

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Grüße Euch!

Mir liegt folgender Fall vor und ich bitte dazu um Eure Meinung und Hinweise:


Beamtin (A12) war abgeordnet zu Dienstherr B und hat dort die Aufgaben der Stelle XY wahrgenommen.

Die Behörde schrieb dann diese Stelle aus und sie hat das Stellenbewerbungsverfahren A13gD im Januar/Februar gewonnen. Danach überträgt man ihr mit Wirkung zum 1. März die Aufgaben.

Sie nahm aber diese Tätigkeit bereits seit ein paar Monaten offiziell wahr (aber ohne Zuweisung/Einweisung).
Ich finde nun diese Aufgabenzuweisung mit Wirkung für die Zukunft fraglich, denn faktisch werden damit die Monate zuvor nicht anerkannt und sie muss dann erneut 6 Monate arbeiten, um dann befördert zu werden.

--> Ist es korrekt, dass jemand also 2x die 6 Monate ableisten muss? Kollegen hier sagen, dass sie zuvor ja "nur" abgeordnet war und deshalb diese Monate nicht zählen.   Wenn dieses Argument zutreffend wäre, müsste das ja irgendwo stehen.  Bisher konnte mir keine die Quelle nennen.     Hat jemand von Euch so einen Fall schon gehabt?   Dank & Gruß


« Last Edit: 28.04.2023 02:23 von Admin2 »

Matze1986

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Antw:[Allg] Rückwirkende Einweisung auf eine Planstelle
« Antwort #1 am: 28.04.2023 08:17 »
Wenn Sie "nur" abgeordnet war, dann hat sie die Stelle/den Dienstposten auch nicht inne gehabt.
Läuft also korrekt mit den 6 Monaten.

Organisator

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Antw:[Allg] Rückwirkende Einweisung auf eine Planstelle
« Antwort #2 am: 28.04.2023 08:24 »
Grüße Euch!

Mir liegt folgender Fall vor und ich bitte dazu um Eure Meinung und Hinweise:


Beamtin (A12) war abgeordnet zu Dienstherr B und hat dort die Aufgaben der Stelle XY wahrgenommen.

Die Behörde schrieb dann diese Stelle aus und sie hat das Stellenbewerbungsverfahren A13gD im Januar/Februar gewonnen. Danach überträgt man ihr mit Wirkung zum 1. März die Aufgaben.

Sie nahm aber diese Tätigkeit bereits seit ein paar Monaten offiziell wahr (aber ohne Zuweisung/Einweisung).
Ich finde nun diese Aufgabenzuweisung mit Wirkung für die Zukunft fraglich, denn faktisch werden damit die Monate zuvor nicht anerkannt und sie muss dann erneut 6 Monate arbeiten, um dann befördert zu werden.

--> Ist es korrekt, dass jemand also 2x die 6 Monate ableisten muss? Kollegen hier sagen, dass sie zuvor ja "nur" abgeordnet war und deshalb diese Monate nicht zählen.   Wenn dieses Argument zutreffend wäre, müsste das ja irgendwo stehen.  Bisher konnte mir keine die Quelle nennen.     Hat jemand von Euch so einen Fall schon gehabt?   Dank & Gruß

Für was sollen irgendwelche Monate zählen?
Warum sollen gerade 2x6 Monate für eine Beförderung notwendig sein?
Wofür sollen erneut 6 Monate erforderlich sein?

Unabhängig davorn entscheidet der Dienstherr, ob und wann er eine Beförderung vornimmt. Eventuelle rechtliche Wartezeiten stellen dabei nur das Mindestmaß dar.

Thomber

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Antw:[Allg] Rückwirkende Einweisung auf eine Planstelle
« Antwort #3 am: 28.04.2023 08:37 »
Verstehe Euch, danke.

(Ich ging halt davon aus, dass die bekannten 6 Monate eine Art Probe-/Bewährungszeit darstellen und diese hat die Kollegin ja schon absolviert, egal, ob abgeordnet oder nicht - sie hat die Tätigkeiten wahrgenommen und das bestreitet im Amt auch niemand.)

Organisator

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Antw:[Allg] Rückwirkende Einweisung auf eine Planstelle
« Antwort #4 am: 28.04.2023 09:23 »
Verstehe Euch, danke.

(Ich ging halt davon aus, dass die bekannten 6 Monate eine Art Probe-/Bewährungszeit darstellen und diese hat die Kollegin ja schon absolviert, egal, ob abgeordnet oder nicht - sie hat die Tätigkeiten wahrgenommen und das bestreitet im Amt auch niemand.)

Ich würde die Abordnungszeit schon als Art Probezeit sehen - dafür ist sie wohl auch gedacht. Für eine mögliche Beförderung, bzw. Wartenzeiten dafür dürfte da aber ohne Belang sein.

Thomber

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Antw:[Allg] Rückwirkende Einweisung auf eine Planstelle
« Antwort #5 am: 28.04.2023 10:16 »
Verstehe Euch, danke.

(Ich ging halt davon aus, dass die bekannten 6 Monate eine Art Probe-/Bewährungszeit darstellen und diese hat die Kollegin ja schon absolviert, egal, ob abgeordnet oder nicht - sie hat die Tätigkeiten wahrgenommen und das bestreitet im Amt auch niemand.)

Ich würde die Abordnungszeit schon als Art Probezeit sehen - dafür ist sie wohl auch gedacht. Für eine mögliche Beförderung, bzw. Wartenzeiten dafür dürfte da aber ohne Belang sein.

Aber beißt sich das vom Gedanken her nicht?     Probezeit erfolgreich abgeleistet - wir wollen die Kollegin behalten und dann aber muss noch einmal 6 Monate gleiche Arbeit tun, um befördert zu werden.  Eigentlich würden ja 1x 6 Monate genügen.    Fühlt sich an, wie 2x Probezeit, denn am Ende der zweiten 6Monate könnte man ja sagen---- Sie sind leider ungeeignet.   UND DANN?   Dann ist die Versetzung ja bereits vollzogen und wir hätten diese Kollegin dann plötzlich auf ner A12 unterzubringen, obwohl wir nur ne A13 frei haben, für die sie nicht geeignet ist.     Das fände ich auch gegenüber der Dame unfair, denn sie hat ihren alten Dienstherrn verlassen....   und welche Aussagekraft hätte dann die "Beurteilung" zumn Ende der Abordnungszeit überhaupt noch?    Heute sagen wir, "Ja, sie machen den Job gut, wir behalten sie gerne."  und 6 Monate später sagen wir:  Nö - die Stelle bekommen sie nicht!      Verstehst, was ich meine?

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Antw:[Allg] Rückwirkende Einweisung auf eine Planstelle
« Antwort #6 am: 28.04.2023 11:21 »
Verstehe Euch, danke.

(Ich ging halt davon aus, dass die bekannten 6 Monate eine Art Probe-/Bewährungszeit darstellen und diese hat die Kollegin ja schon absolviert, egal, ob abgeordnet oder nicht - sie hat die Tätigkeiten wahrgenommen und das bestreitet im Amt auch niemand.)

Ich würde die Abordnungszeit schon als Art Probezeit sehen - dafür ist sie wohl auch gedacht. Für eine mögliche Beförderung, bzw. Wartenzeiten dafür dürfte da aber ohne Belang sein.

Aber beißt sich das vom Gedanken her nicht?     Probezeit erfolgreich abgeleistet - wir wollen die Kollegin behalten und dann aber muss noch einmal 6 Monate gleiche Arbeit tun, um befördert zu werden.  Eigentlich würden ja 1x 6 Monate genügen.    Fühlt sich an, wie 2x Probezeit, denn am Ende der zweiten 6Monate könnte man ja sagen---- Sie sind leider ungeeignet.   UND DANN?   Dann ist die Versetzung ja bereits vollzogen und wir hätten diese Kollegin dann plötzlich auf ner A12 unterzubringen, obwohl wir nur ne A13 frei haben, für die sie nicht geeignet ist.     Das fände ich auch gegenüber der Dame unfair, denn sie hat ihren alten Dienstherrn verlassen....   und welche Aussagekraft hätte dann die "Beurteilung" zumn Ende der Abordnungszeit überhaupt noch?    Heute sagen wir, "Ja, sie machen den Job gut, wir behalten sie gerne."  und 6 Monate später sagen wir:  Nö - die Stelle bekommen sie nicht!      Verstehst, was ich meine?

irgendwie nicht so richtig.

Ich kenne das Verfahren so, dass man bei einem Dienstherrenwechsel zum neuen Dienstherrn abgeordnet wird, damit sich beide kennenlernen können. Wenn erfolgreich erfolgt die Versetzung und ggf. Einweisung auf die neue Planstelle.
Eine Beförderung hängt dann von eventuellen rechtlichen Wartezeiten ab sowie dem Willen des Dienstherrn.
Insoweit verstehe ich nicht, warum hier "2xProbezeit" gelten sollte.

Thomber

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Antw:[Allg] Rückwirkende Einweisung auf eine Planstelle
« Antwort #7 am: 28.04.2023 11:55 »
Noch ein Versuch, meine Frage-Motivation zu verdeutlichen:

Beamtin A12 wird abgeordnet und nimmt Tätigkeit nach A13gD wahr.  Alle sind happy und versetzt sie.
Dann wird sie offiziell auf diese Stelle eingewiesen und muss 6 Monate auf Beförderung warten. Diese 6 Monate sind eine Probezeit....      Sie saß doch aber schon zuvor auf der Stelle, in unserem realen Fall sogar 6 Monate bereits!    Warum sollte man sie nun also nicht bei der Versetzung gleich befördern?    Wäre das zumindest theoretisch möglich oder darf man abgeordnete Kräfte nicht bei Versetzung befördern?

EiTee

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Antw:[Allg] Rückwirkende Einweisung auf eine Planstelle
« Antwort #8 am: 28.04.2023 12:48 »
Hier wird immer von Probezeit geredet was mithin falsch ist. Wenn man die Abordnung im übertragenen Sinne so sehen möchte, ok. Des weiteren war sie nie auf dem A13 DP sondern hatte ihr Statusamt A12 weiter inne.

Jedoch befreit das ganze nicht von der Erprobungszeit §34 BLV und die sind nunmal mind. 6 Monate.
Es ist absolut zulässig, dass auf einem A12 DP höherwertige Tätigkeiten durchgeführt werden, auch wenn diese den künftigen Tätigkeiten entsprechen.

Die Zeit von mind. 6 Monaten ist somit abzuleisten.
Clever wäre gewesen, der neue Dienstherr hätte die Einweisung auf den A13 DP rückwirkend vorgenommen. Des Weiteren kann sie den A13 DP inne haben und wird bis zur Pension niemals auf A13 befördert, denn einen Anspruch auf Beförderung gibt es nicht!

Thomber

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Antw:[Allg] Rückwirkende Einweisung auf eine Planstelle
« Antwort #9 am: 28.04.2023 12:56 »
Hier wird immer von Probezeit geredet was mithin falsch ist. Wenn man die Abordnung im übertragenen Sinne so sehen möchte, ok. Des weiteren war sie nie auf dem A13 DP sondern hatte ihr Statusamt A12 weiter inne.

Jedoch befreit das ganze nicht von der Erprobungszeit §34 BLV und die sind nunmal mind. 6 Monate.
Es ist absolut zulässig, dass auf einem A12 DP höherwertige Tätigkeiten durchgeführt werden, auch wenn diese den künftigen Tätigkeiten entsprechen.

Die Zeit von mind. 6 Monaten ist somit abzuleisten.
Clever wäre gewesen, der neue Dienstherr hätte die Einweisung auf den A13 DP rückwirkend vorgenommen. Des Weiteren kann sie den A13 DP inne haben und wird bis zur Pension niemals auf A13 befördert, denn einen Anspruch auf Beförderung gibt es nicht!


Sie wurde mit Tag der Abordnung mit den Aufgaben der A13gD faktisch betraut. Sie hat in diesen 6 Monaten gezeigt, dass sie den Aufgaben gewachsen ist und nun wurde hier entschieden, dass sie die üblichen 6 Monate warten muss auf die Beförderung.  Jeder, der ohne Abordnung gekommen wäre, würde also 6 Monate früher befördert werden.   Dass die Kollegin in einem Rechtsstreit unterliegen würde, mag ja sein, aber ich kann sie verstehen, wenn sie diese Zeiten (2x 6 Monate) im Vergleich zu anderen Kollegen (1x Monate) für ungerechtfertigt hält.

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Antw:[Allg] Rückwirkende Einweisung auf eine Planstelle
« Antwort #10 am: 28.04.2023 13:51 »
Hier wird immer von Probezeit geredet was mithin falsch ist. Wenn man die Abordnung im übertragenen Sinne so sehen möchte, ok. Des weiteren war sie nie auf dem A13 DP sondern hatte ihr Statusamt A12 weiter inne.

Jedoch befreit das ganze nicht von der Erprobungszeit §34 BLV und die sind nunmal mind. 6 Monate.
Es ist absolut zulässig, dass auf einem A12 DP höherwertige Tätigkeiten durchgeführt werden, auch wenn diese den künftigen Tätigkeiten entsprechen.

Die Zeit von mind. 6 Monaten ist somit abzuleisten.
Clever wäre gewesen, der neue Dienstherr hätte die Einweisung auf den A13 DP rückwirkend vorgenommen. Des Weiteren kann sie den A13 DP inne haben und wird bis zur Pension niemals auf A13 befördert, denn einen Anspruch auf Beförderung gibt es nicht!


Sie wurde mit Tag der Abordnung mit den Aufgaben der A13gD faktisch betraut. Sie hat in diesen 6 Monaten gezeigt, dass sie den Aufgaben gewachsen ist und nun wurde hier entschieden, dass sie die üblichen 6 Monate warten muss auf die Beförderung.  Jeder, der ohne Abordnung gekommen wäre, würde also 6 Monate früher befördert werden.   Dass die Kollegin in einem Rechtsstreit unterliegen würde, mag ja sein, aber ich kann sie verstehen, wenn sie diese Zeiten (2x 6 Monate) im Vergleich zu anderen Kollegen (1x Monate) für ungerechtfertigt hält.

Nachvollziehbar, aber logische Folge des Konstrukts mit der Abordnung, eine mögliche Lösung hat EiTee beschrieben, alternativ hätte man auch auf eine Abordnung verzichten können und gleich versetzen.

Ansonsten ist es immer vom Wohlwollen des Dienstherrn abhängig, da kein Anspruch auf Beförderung besteht.

@ EiTee danke für die Nennung des §34 BLV - jetzt weiss ich auch, was es mit 6 Monaten auf sich hat. Diese Regelung kannte ich aus meinem Behördenumfeld bislang noch nicht.

Casa

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Antw:[Allg] Rückwirkende Einweisung auf eine Planstelle
« Antwort #11 am: 28.04.2023 14:15 »
Zumindest im Bundesbeamtenrecht sehe ich nichts, was einer Berücksichtigung der Zeit der Abordnung als Erprobungszeit vor Beförderung gem. § 32 Nr. 2 BLV entgegensteht.
Insbesondere sieht § 34 Abs. 2 S. 2 BLV vor, dass Zeiten einer Beurlaubung und Ausübung einer gleichwertigen Tätigkeit in einer Forschungseinrichtung als Probezeit gelten.
Hinzu kommt § 34 Abs. 2 S. 1 BLV mit Verweis auf Zeiten gem. § 33 Abs. 3 BLV, wonach bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit ... einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union diese Zeiten als Erprobungszeit gelten.

Dienstposten ist dabei das konkret-funktionale Amt (Sachbearbeiter xyz).
Systematisch betrachtet kann Dienstposten hier nur der höherwertige Dienstposten ohne dauerhafte Übertragung bedeuten. Schließlich sprechen wir hier von der Erprobungszeit auf einem höherwertigen Dienstposten, um das höhere statusrechtliche Amt durch Beförderung zu erhalten. Auf einem statusgleich (A12) bewerteten Dienstposten (A12) kann man sich nicht erproben. Für was auch?

Es kommt auf die Bewertung des konkret-funktionalen Amtes an. Das ist hier A13.


Von Einweisung zu sprechen dürfte hier von sprachlich falsch sein, da Einweisung ein haushalterische Begriff ist, bspw. Einweisung in eine Planstelle, § 49 BHO. Wenn es um den Dienstposten geht, sprechen wir von Übertragung eines Dienstposten bzw. Abordnung zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit - im konkret-funktionalen Sinne.

Richtig ist, dass der Dienstherr entscheidet, wann er einen Beamten befördert.Zur Auswahlentscheidung und welche Kriterium heranzuziehen sind, siehe § 33 BLV.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

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Antw:[Allg] Rückwirkende Einweisung auf eine Planstelle
« Antwort #12 am: 28.04.2023 14:57 »
Das sehe ich wie Casa und habe vergangenen Monat noch genau diese Fallkonstellation erlebt, allerdings im Bereich des Bundes.

Prüfer SH

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Antw:[Allg] Rückwirkende Einweisung auf eine Planstelle
« Antwort #13 am: 28.04.2023 16:35 »
Das sehe ich wie Casa und habe vergangenen Monat noch genau diese Fallkonstellation erlebt, allerdings im Bereich des Bundes.

Bei uns hätte auch befördert werden können. Ab dem Zeitpunkt der endgültigen Besetzung und natürlich den anderen Voraussetzungen für eine Beförderung (Beurteilung usw.).

Mit Abordnung ändert sich ja der Arbeitgeber bzw. die Behörde entsprechend, also müssten die 6 Monate definitiv zählen. Oder lag nur eine Teilabordnung vor?

EiTee

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Antw:[Allg] Rückwirkende Einweisung auf eine Planstelle
« Antwort #14 am: 28.04.2023 19:48 »
Es steht doch geschrieben, dass mit A12 abgeordnet wurde. Die Bewerbung auf die A13 lief doch erst während der Abordnung, also ist hier auch in der Zwischenzeit nichts passiert, was hätte angerechnet werden können. Als A9er kann dir auch auch die A13  Leitung für 30 Leute übertragen werden ohne dass es einem hilft.
Die Abgeordnete Person hat damit zu leben, dass es bei den 6 Monaten bleibt, alternative hätte der Dienstherr auch die 12 Monate zücken können.

Zudem stellt sich ja die Frage, wo genau das Problem ist.
Als Beamter steht Geld nicht im Fokus und man hat ja genau die Aufgabe die man will. Da müsste man überglücklich sein.