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Höhergruppierung E8 Stufe 4 nach E9

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WiesoWeshalbWarum:
Hallo in die Runde,

aufgrund der Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten würde mein AG mich nach E9a höhergruppieren.
Nach meinen Recherchen hätte ich dann inkl. Jahressonderzahlung weniger Geld als jetzt. Da das Tabellenentgelt E8,4 /E9,3 gleich ist und die JSZ weniger.
Zur Zeit E8 Stufe 4 mit Garantiebetrag aus der letzten HG. Lohnen würde sich die HG m.M. nach erst in knapp 1,5 Jahren aus der E8 Stufe 5.
Habe ich einen Denkfehler? Muss ich noch irgendwas beachten? oder gibt es Möglichkeiten (z.B. Stufenvorweggewährung) um diese Zeit zu überbrücken?

Vielen Dank schonmal für weitere Infos

Johann:
Im TV-L kann dir eine höherwertige Tätigkeit temporär übertragen werden. Du erhältst für die Dauer der Ausübung eine Zulage. Sobald du dann in E8/5 bist, kann man dir die Tätigkeit dauerhaft übertragen und du wirst erst dann höhergruppiert.

WiesoWeshalbWarum:
An so etwas habe ich gedacht :)
Gibt es da eine gesetzliche Grundlage zu?
Erfahrungen wie häufig oder mit welcher Begründung das abgelehnt werden könnte ?!

JC83:

--- Zitat von: WiesoWeshalbWarum am 03.05.2023 09:51 ---Hallo in die Runde,

aufgrund der Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten würde mein AG mich nach E9a höhergruppieren.
Nach meinen Recherchen hätte ich dann inkl. Jahressonderzahlung weniger Geld als jetzt. Da das Tabellenentgelt E8,4 /E9,3 gleich ist und die JSZ weniger.
Zur Zeit E8 Stufe 4 mit Garantiebetrag aus der letzten HG. Lohnen würde sich die HG m.M. nach erst in knapp 1,5 Jahren aus der E8 Stufe 5.
Habe ich einen Denkfehler? Muss ich noch irgendwas beachten? oder gibt es Möglichkeiten (z.B. Stufenvorweggewährung) um diese Zeit zu überbrücken?

Vielen Dank schonmal für weitere Infos

--- End quote ---

Ich nehme an, du redest von der E9A.

Hier ergibt es durchaus Sinn, mit der Höhergruppierung zu warten, bis du die Stufe 5 hast (auch wenn das eigentlich nicht geht, aufgrund der Tarifautomatik):

Neue Stufe in E 9a wäre dann Stufe 5 (3939.07 EUR).

MoinMoin:

--- Zitat von: WiesoWeshalbWarum am 03.05.2023 12:02 ---An so etwas habe ich gedacht :)
Gibt es da eine gesetzliche Grundlage zu?
Erfahrungen wie häufig oder mit welcher Begründung das abgelehnt werden könnte ?!

--- End quote ---
Vorübergehende Übertragung ist im TV-L geregelt.
Eine Höhergruppierung ist nur einvernehmlich möglich, da eine Änderung des AVs. Daher must du nur deinem Ag mitteilen, dass du der Tätigkeitsänderung zustimmst, wenn wie oben beschrieben diese durchgeführt wird.
Wenn du Pech hast, bekommt dann jemand anders diese Tätigkeiten und du gehst leer aus (ein Anspruch darauf hast du nicht).

Bei uns wurde und werden solche kritischen Fälle immer per vorübergehende Übertragung geregelt, wenn es sich um überschaubare und begründbare Fälle handelt.
Bei einem Fall wie bei dir würden wir es so machen, wenn du der one and only Kandidat bist oder der Abstand zu den anderen zu gross ist.

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