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Familienzuschlag I, Haushaltsaufnahme
Lichtstifter:
Hallo Forengemeinde,
bei meiner Frage beziehe ich mich auf die rechtliche Regelung, wie wir sie voraussichtlich bis 30.06. diesen Jahres haben.
Es geht um die Gewährung von FZ der Stufe I bei einem unehelichen Kind (Kind bei dessen Geburt die Eltern nicht / oder noch nicht verheiratet sind), wenn die Eltern aber nicht zusammen wohnen.
Nehmen wir an, Kind kommt zur Welt, ich wohne aber nicht an der Adresse, wo mein Kind gemeldet ist. Kann ich mich praktisch "einmieten", also einen neuen Mietvertrag erwirken, wo beide Elternteile aufgeführt sind und somit den FZ I bekommen oder müsste man gemeinsam an eine neue Adresse umziehen, sodass die Haushaltsaufnahme erfüllt ist?
Geht es also in beide Richtungen (ich ziehe zum Kind / Kind zieht mit Mutter zu mir) oder geht nur der eine Weg?
Lichtstifter:
"Unter Haushaltsaufnahme ist das örtlich gebundene Zusammenleben von Kind und Berechtigtem in einer gemeinsamen Familienwohnung zu verstehen. Das Kind muss in diesem Haushalt seine persönliche Versorgung und Betreuung finden und sich hier grundsätzlich nicht nur zeitweise, sondern durchgängig aufhalten."
Dies würde dafür sprechen, dass beides geht.
§ 40 (1) Nr. 4 "[...]andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben [...]."
Das wiederum dagegen.
flip:
Ein Kind kann in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen werden, z.B. bei dauernd getrennt lebenden Eltern.
Lichtstifter:
Ich glaube, dass das meine Frage nicht beantwortet.
Ich nehme mal mein Beispiel. Ich werde bald rechtskräftig geschieden sein, bekomme aber weiterhin FZ der Stufe 2, 3 und 4 (da 3 leibliche Kinder). FZ Stufe 1 fällt weg, da ich nur Kindesunterhalt, nicht aber für die Ex Unterhalt leiste.
Sollte ich irgendwann wieder heiraten und die Neue hat z.B. zwei Kinder, so hätte ich dann "echte Stiefkinder". Bei Stiefkindern bekäme ich den FZ Stufe 5 und 6 (bei den zwie weiteren Kindern) nur in der Kombi verheiratet + gemeinsamer Haushalt (anders als bei leiblichen Kindern, wo man FZ auch schon unverheiratet i.V.m. mit Haushaltsaufnahme bekommt).
Daher die Frage der Haushaltsaufnahme bei Kind 4 + 5, ob die zu mir müssen oder, ob ich auch zu denen ziehen könnte für eine Gewährung des weiteren FZ.
Wie wäre es also mit Kind 4 und 5?
flip:
Ich verstehe die Frage nicht.
1. wenn dein Kind in deinem Haushalt lebt bekommst du FZ verheiratet + FZ für jedes Kind, ob verheiratet oder nicht. Das Kind kann gleichzeitig in deinem Haushalt und dem der Mutter leben. Also könntest du FZ verheiratet behalten.
2. wenn du heiratest und mit Frau und mit deren Kindern in einem Haushalt lebst, bekommst du FZ verheiratet + FZ für jedes Kind (eigene und die der Ehefrau)
3. den FZ verheiratet gibts nicht doppelt.
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