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Familienzuschlag I, Haushaltsaufnahme

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Lichtstifter:
1.)

Ich übe nur das Umgangsrecht aus, Wechselmodell wird nicht praktiziert. FZ 2, 3 und 4 gibt´s ohne Probleme.
Für Kind 4 und 5 gibts nicht automatisch FZ 5 & 6, das geht erst mit der Heirat, weil sie erst dann Stiefkinder sind.

2.)

Darum geht es. Ist es eine Haushaltsaufnahme der Kinder 4 & 5, wenn ich zu den Dreien hinziehe? Weil dies ist ja die zweite Voraussetzung neben der Heirat. Daher die Frage, ob beide Wege möglich sind.

3.)

Das ist klar, ist auch nicht der Plan gewesen.

Max Bommel:

--- Zitat von: Lichtstifter am 04.05.2023 11:44 ---1.)

Ich übe nur das Umgangsrecht aus, Wechselmodell wird nicht praktiziert. FZ 2, 3 und 4 gibt´s ohne Probleme.
Für Kind 4 und 5 gibts nicht automatisch FZ 5 & 6, das geht erst mit der Heirat, weil sie erst dann Stiefkinder sind.

2.)

Darum geht es. Ist es eine Haushaltsaufnahme der Kinder 4 & 5, wenn ich zu den Dreien hinziehe? Weil dies ist ja die zweite Voraussetzung neben der Heirat. Daher die Frage, ob beide Wege möglich sind.

3.)

Das ist klar, ist auch nicht der Plan gewesen.

--- End quote ---

Das ist schon ziemlich wirr und eine Antwort daher gefährlich. Es ist grundsätzlich egal wer in welche Wohnung zieht. Für Stufe 1 wg HHaufnahme müssen es aber leibliche Kinder oder vergleichbar sein. Für die Kinder der Lebensgefährtin gibt es sonst keine Stufe 1 wegen Haushaltsaufnahme. Und wenn es dann wegen Heirat deine Stiefkinder werden, dann bekommst du die Stufe 1 wegen der Heirat und den Kinderanteil FamZ für die zusätzlichen Kinder.

Lichtstifter:
Ich weiß, die Konstellation ist evtl. verwirrend.

Ich meine ja nur, dass alleine ein Zusammenziehen nicht ausreicht, wenn die Kinder nicht die eigenen, sondern erst mit der Heirat diese den leiblichen Kindern - was den kinderbezogenen FZ betrifft - gleichgestellt sind.

Und dann hing mich an der Begrifflichkeit der Haushaltsaufnahme auf. Das klingt für mich nämlich so, alsob ich die Kinder zu mir holen muss. Aber den Antworten von euch entnehme ich, dass man nur zusammenwohnen muss, unabhängig davon, wie das zu Stande kommt.

Lichtstifter:

--- Zitat von: flip am 04.05.2023 11:27 ---
wenn dein Kind in deinem Haushalt lebt bekommst du FZ verheiratet + FZ für jedes Kind, ob verheiratet oder nicht. Das Kind kann gleichzeitig in deinem Haushalt und dem der Mutter leben. Also könntest du FZ verheiratet behalten.

wenn du heiratest und mit Frau und mit deren Kindern in einem Haushalt lebst, bekommst du FZ verheiratet + FZ für jedes Kind (eigene und die der Ehefrau)


--- End quote ---

Für mich nochmal zur klarstellend, ob ich alles soweit richtig verstanden habe. Ansonsten gerne Korrektur.

Da ich für meine leiblichen Kinder nur den Umgang habe, fällt der FZ Stufe 1 nach Rechtskraft der Scheidung weg, weil nur mit dem Wechselmodell eine zweite Haushaltsaufnahme (Mutter/Kinder und daneben ich mit Kindern) möglich ist. Der regelmäßig statt findende Umgang mit den Kindern (zwei feste Tage in der Woche ohne Übernachtung und jedes zweite Wochenende mit zwei Übernachtungen) berechtigt wahrscheinlich nicht dazu, dass die Kinder zusätzlich auch bei mir gemeldet sein können.


Und nun nochmal zur nächsten Konstellation

Dem FZ 5 & 6 geht der FZ 1 voraus, weil die Kinder nicht die eigenen sind und diese nur über die Heirat wie die eigenen Kinder betrachtet werden. Ein bloßes Zusammenwohnen reicht daher nicht aus.

flip:
Für die erste Konstellation:
Es wird im BBesG auf "nicht nur vorübergehend in die Wohnung aufgenommen" abgehoben.
Wechselmodell, gemeldet, Anzahl Übernachtungen sind hiefür irrelevant. Als in die Wohnung nicht nur vorübergehend aufgenommen gilt, wenn es zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft kommt.
Kinder "für die Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde" ist m.E. gegeben.

Für die zweite Konstellation:
Verheiratet und in den Haushalt aufgenommen, da nur dann Kindergeld zustehen würde.

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