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Wechsel Angestellter -> Beamter Rente & Pension

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Rentenonkel:

--- Zitat von: officebuyman am 04.05.2023 13:45 ---Hallo Rentenonkel,

danke für die schnelle und präzise Antwort. Ich werde mir das in Ruhe durchlesen und schauen ob ich entsprechende Voraussetzungen erfülle. Gibt es einen allgemeinen Antrag der dafür ausgefüllt werden muss oder ist dies von Behörde zu Behörde individuell?

Liebe Grüße
Christian

--- End quote ---

Die Anträge können meines Wissens nach formlos gestellt werden. Mir ist kein Vordruck bekannt, mit dem das geltend gemacht werden muss.

officebuyman:
Danke Dir Rentenonkel!

Organisator:

--- Zitat von: Rentenonkel am 04.05.2023 13:18 ---Die Ansprüche auf gesetzliche Rente und VBL werden durch das Beamtenverhältnis nicht berührt. Im Alter musst du daher alle drei Ansprüche realisieren.

Wenn die Summe der drei Ansprüche die Höchstversorgungsgrenze der Beamtenversorgung übersteigt, wird die Pension entsprechend gekürzt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die entsprechenden Vorschriften dazu finden sich hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/BJNR024850976.html

Sofern Du der Meinung bist, du hast anrechenbare Zeiten zurück gelegt, kannst Du einen entsprechenden Antrag bei Deinem Dienstherrn stellen.

--- End quote ---

Interpretiere ich das BeamtVG und die Verwaltungsvorschrift dazu richtig, dass
- Ausbildungszeiten im öD (im Angestelltenverhältnis) nicht berücksichtigt werden können
- und bei einer Ernennung mit vorangegangener Laufbahnausbildung eine Berücksichtigung ebenfalls nicht in Frage kommt, da vorab geleistete Zeiten daher nicht förderlich sein können?

officebuyman:
Das die Ausbildung nicht angerechnet wird in vielerlei Hinsicht habe ich auch so im Kopf. Könnte für die Laufbahnausbildung in dem Fall genauso sein...

flip:
Ich habe letztens eine Versorgungsauskunft gemäß § 49 Abs. 10 Beamtenversorgungsgesetz angefordert und auch erhalten.

Bei mir wurde

* Ausbildung (§ 12 BeamtVG),
* Pflichtwehrdienst (§ 9 BeamtVG),
* privatrechtl. Arbeitsverhältnis im öD (§ 10 BeamtVG) und natürlich die
* Beamtendienstzeit (§ 6 Abs. 1 BeamtVG)
als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zur Berechnung des Ruhegehatssatzes nach § 14 Abs. 1 BeamtVG (neue Fassung) anerkannt.

Eine Unterscheidung bzgl. Laufbahnausbildung, Beamter auf Probe etc. wurde nicht getroffen.

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