Und natürlich ist eine Verknüpfung der Stufen mit der EG immer gegeben und braucht daher nicht jedesmal explizit erwähnt werden.
Oder bist du der Auffassung, dass der AG auch bei 16.5 sich eine beliebige EG aussuchen kann, nach der er den max. Zuschlag gewährt, denn da wird auch kein Bezug zur EG genommen.
Bei § 16 Abs. 5 TV-L geht es - auch wenn der Bezug zur Entgeltgruppe nicht ausdrücklich hergestellt wird - eindeutig um die Stufe der Entgeltgruppe, in die die Person eingruppiert ist, da hast Du Recht.
Abweclichend dazu verstehe ich § 16 Abs. 2a TV-L weniger strikt, weil hier ja gerade auch die Stufen aus anderen, vergleichbaren Tarifverträgen (z. B. dem TVöD) berücksichtigt werden können. Und beispielsweise im TVöD kann eine höhere Stufe ja deutlich leichter erreicht werden, als im TVöD und auch bei einem Wechsel in eine niedrigere Entgeltgruppe innerhalb des TVöD kann eine Stufe problemlos beibehalten werden.
Ja, da sind wir uns einig. Weil es wie eine Herabgruppierung gerechnet werden kann.
Aber ich denke weiterhin, dass die Zahl der Stufe
immer mit der EG gekoppelt ist.
Schwieriger wird es bei einer Einstellung in einer höheren EG, da sehe ich Problem die Stufe eins zu eins zu übernehmen.
Da würde ich wie bei eine Höhergruppierung verfahren, die nicht immer stufengleich ist.
Von daher, sehe ich im Fall des TE Null Probleme, dass die Stufen beim AG Wechsel von TVöD zu TVL beibehalten wird.
Laufzeiten könnten jedoch nicht anerkannt werden.