Autor Thema: Eingruppierung - Merkmale mit Anforderungen in der Person  (Read 2045 times)

Hanseatin

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Hallo in die Runde,

eine ehemalige Kollegin hat sich bei mir mit dem nachfolgenden Problem zum Thema Eingruppierung gemeldet und mich um Rat gebeten:

Die ehemalige Kollegin hat vor zig Jahren die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten absolviert und ist nun als Sachbearbeiterin im Sozialamt für die vollumfängliche Bearbeitung von Anträgen auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII tätig. Ihr Arbeitgeber hat diese Tätigkeiten mit der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA  des Teils A - Allgemeiner Teil I. allgemeine Tätigkeitsmerkmale 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und
Außendienst) bewertet. Während die übrigen Beschäftigten mit den zuvor genannten Tätigkeiten auch ein Entgelt nach dieser EG erhalten, wird meiner ehemaligen Kollegin nur ein Entgelt der EG 9a gezahlt.

Auf ihre Nachfrage hin wurde ihr von ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass die Tätigkeiten mit der Fallgruppe 1 der EG 9b bewertet wurden und man für die Eingruppierung in diese EG einen Hochschulabschluss benötige. Da sie über diesen Abschluss nicht verfüge, sei sie wohl gemäß der Vorbemerkung Nr. 2 zur Entgeltordnung nur in die nächst niedriger EG eingruppiert. (Hinweis: Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht aus Nr. 7 der Vorbemerkungen findet keine Anwendung)

Ich bin der Meinung, dass die o. g. Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert, und sie daher auch mit der Fallgruppe 2 der EG 9b bewertet werden müssten. Folglich wäre meine ehemalige Kollegin dann auch ohne Qualifikation in die EG 9b eingruppiert und müsste auch das entsprechende Entgelt erhalten. Die Vorbemerkungen der Nr. 2 gelten ja nur dann, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt ist - also bei der Fallgruppe 1. Bei der Fallgruppe 2 ist ja keine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung definiert.

Der Arbeitgeber sieht das wohl anders und vertritt die Auffassung, dass man die Tätigkeiten nur nach der Fallgruppe 1 und eben nicht nach der Fallgruppe 2 bewerten "möchte".

Befinde ich mich mit meiner Ansicht auf dem Holzweg? Kann der Arbeitgeber bei der Bewertung von Tätigkeiten zwischen den Fallgruppen (hier in diesem Fall: zwischen den beiden Fallgruppen der EG 9b) wählen und auf diese Art und Weise einfach eine Eingruppierung wegen der fehlenden Qualifikation in die EG 9b verhindern? Ich dachte immer, dass es eben dabei kein Wahlrecht gibt, sondern beide Fallgruppen gleichberechtigt nebeneinander stehen.

MoinMoin

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Was der AG möchte und wie die Tätigkeit bewertet ist, stet nicht zur Disposition.
Wenn also die Tätigkeit auch über die andere Fallgruppe zu der gewünschten EG führt, dann ist man eben auch entsprechend eingruppiert.
Hier muss man dann jedoch auch die Aufbau EGs betrachten, alos von unten nach oben die Tätigkeit bewerten.
Bei unterschiedlicher Rechtsmeinung, kann nur ein Gericht die Feststellung machen wie man eingruppiert ist.