Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Nebentätigkeit Konkurrenz

(1/3) > >>

Asunny22:
Hallo zusammen
Ich bin leider über die Suche nicht fündig geworden. Mein Problem ist, ich arbeite in Teilzeit auf einer Intensivstation und habe schon lange Jahre einen Nebenjoben auf Minijobbasis. Viele Jahre im Bereich der ambulanten Intensivpflege. Diese hatte ich angezeigt und auch genehmigt bekommen. Nun habe ich vor 3 Jahren den Minijob gewechselt und bin in einem 30km entfernten Krankenhaus ebenfalls auf Intensivstation tätig. Mir war nicht bewusst,  dass ich den Wechsel angeben musste. Das war natürlich mein Fehler.  Ich bin aber auch immer offen damit umgegangen. Nun ist es so, dass mein HauptArbeitgeber einen neuen Antrag von mir haben möchte und mir bereits im Vorfeld mitgeteilt hat, dass sie diesen ablehnen werde, da das andere Haus in Ihren Augen ein Konkurrenz Unternehmen ist. Nun meine Frage ob das so rechtens ist? Das Krankenhaus in dem ich geringfügig arbeite, sieht das überhaupt nicht so. Bei Ihnen dürfen die Festangestellen jegliche Form der Nebentätigkeit ausführen, da sie das ganz klar nicht als Konkurrenz sehen. Ich bin gerade sehr überfragt und muss ja dann wahrscheinlich einen Arbeitgeber kündigen.  Im Tarifvertrag hatte ich mal nachgeschaut,  da aber nur gefunden, dass es Einzelfallentscheidung ist bei berechtigten Interessensverletztungen oder Arbeitszeit Problemen. Es wäre super, wenn ich eine Rückmeldung bekommen würde.

McOldie:
Der Begriff „berechtigte Interessen des Arbeitgebers“ ist im weitesten Sinn zu verstehen (BAG vom 28.2.2002 – 6 AZR 357/01 – ZTR 2002, 490). Zu den berechtigten Interessen des Arbeitgebers gehören u.a.  der Schutz vor Konkurrenztätigkeit.
Dem Arbeitnehmer ist nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt, sondern ihm ist es – in Übertragung des Rechtsgedankens des § 60 HGB – gleichfalls nicht gestattet, einen Wettbewerber seines Arbeitgebers durch Eingehung eines Arbeitsverhältnisses „im selben Marktbereich“ zu unterstützen (LAG Rheinland-Pfalz vom 19.5.2010 – 8 Sa 2/10). Ich habe dazu in der Literatur  folgendes Beispiel gefunden:
Einem Leitenden Oberarzt für Anästhesie in einem kommunalen Krankenhaus kann die Nebentätigkeit in einem anderen – 20 Kilometer entfernten – Krankenhaus (in anderer Trägerschaft) als Anästhesist in Rufbereitschaft untersagt werden.

Asunny22:
Vielen Dank für die schnelle Antwort.  Dh. für mich, dass er die Nebentätigkeit nicht verbieten muss, aber es sein gutes Recht ist, es zu tun. So wie der andere Arbeitgeber sagt, er sähe dort keinen Konkurrenzfall. Ist also jedem selbst überlassen,  ob er es genehmigt oder nicht. Danke dann muss ich mir nun etwas überlegen

Öffdler:
auf den Intensivstationen dürfte ja nach wie vor ein großer Personalbedarf bestehen und es ist, wie Du richtig sagst, eine Ermessensentscheidung Deines Hauptarbeitgebers.

Je nachdem wie sehr Du an Deiner Hauptstelle hängst, würde ich mir überlegen, bei Deinem Hauptarbeitgeber durchblicken zu lassen, dass Du Dir im Falle einer Ablehnung überlegen musst, wie Du damit umgehen möchtest.

Eventuell reicht dieser Wink mit dem Zaunpfahl schon aus, dass die Ermessensentscheidung zu Deinen Gunsten ausfällt.

Sozialarbeiter:
Ich habe schon AG erlebt, die etwas erst verbieten und dann mit beiden Augen wegschauen, da sie die Konsequenz (Kündigung / sich vom AN trennen), dann doch nicht tragen wollen. Besteht ja Personalmangel. Von daher, einfach weiter machen und Verbot getrost ignorieren?

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version