Autor Thema: [NI] Familienergänzungszuschlag  (Read 3027 times)

Firefighter78

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[NI] Familienergänzungszuschlag
« am: 09.05.2023 11:54 »
Moin!
Einmal die Frage in die Runde:
Hat hier jemand Erfahrung mit dem Familienergänzungszuschlag? Auf der Seite des NLBV findet man darüber wenig bis keine Info...

SwenTanortsch

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Antw:[NI] Familienergänzungszuschlag
« Antwort #1 am: 09.05.2023 16:03 »
Was man über den Flurfunk hört, liegt die notwendige Rechtsverordnung auf Eis, da erst die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet werden soll.

clarion

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Antw:[NI] Familienergänzungszuschlag
« Antwort #2 am: 09.05.2023 20:32 »
Und sagt der Flurfunk auch,  wann die Entscheidung kommt?

justilegal

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Antw:[NI] Familienergänzungszuschlag
« Antwort #3 am: 09.05.2023 20:55 »
Keine Ahnung vom Flurfunk. Aber in unserem Klageverfahren hatte das NLBV gerade erst dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass eine Ausführungsverordnung im Laufe dieses Jahres erlassen wird. Außerdem sieht das MF die Beamten mit der Einführung des Familienergänzungszuschlages als ausreichend alimentiert an. Das Verwaltungsgericht beabsichtigt nicht zu entscheiden in unserer Sache, möchte nur vom NLBV in Kenntnis gesetzt werden, falls/ wenn eines der anderen anhängigen Verfahren entschieden wird.

Marco Lorenz

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Antw:[NI] Familienergänzungszuschlag
« Antwort #4 am: 09.05.2023 23:24 »
" (...) im Laufe des Jahres (,,,)" ist natürlich eine sehr genaue Aussage  ::)

Der Gesetzentwurf für das neue Besoldungsgesetz inkl. der Regelung zum Familienergänzungszuschlag ab dem 01.01.2023 wurde am 12.07.2022 in den Landtag eigebracht und am 23.09.2022 dort verabschiedet. Das heißt also, dass die Landesregierung ein Gesetz in den Landtag einbracht hat, von dem es nicht wusste wie es umgesetzt werden soll, welche Kosten damit verbunden sind usw. Wenn die Höhe des Familienergänzungszuschlags noch gar nicht bekannt bzw. festgelegt ist, wie will das MfF  denn bitte beurteilen können, ob die Besoldung amtsangemessen ist?

Das ist im übrigen die Antwort, die auch auf meine wiederholte Nachfrage beim MfF erhalten habe. Auf meine übrigen Fragen, z.B. warum es in Niedersachsen anders als in Bremen, NRW und SH nicht möglich war, die Verordnung zum Inkrafttreten des Gesetztes zu erstellen oder wie die Entschädigung für die verspätete Zahlung der Bezüge erfolgt, wurden nicht beantwortet:

"Sehr geehrter Herr Lorenz,

mehr als in meiner E-Mail vom 7. November 2022 vermag ich wegen der Komplexität der Thematik auch heute noch nicht bekannt zu geben. Die sich in Vorbereitung befindliche Regelung wird jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 zur Anwendung kommen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage

XXXX"




SwenTanortsch

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Antw:[NI] Familienergänzungszuschlag
« Antwort #5 am: 10.05.2023 00:52 »
Keine Ahnung vom Flurfunk. Aber in unserem Klageverfahren hatte das NLBV gerade erst dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass eine Ausführungsverordnung im Laufe dieses Jahres erlassen wird. Außerdem sieht das MF die Beamten mit der Einführung des Familienergänzungszuschlages als ausreichend alimentiert an. Das Verwaltungsgericht beabsichtigt nicht zu entscheiden in unserer Sache, möchte nur vom NLBV in Kenntnis gesetzt werden, falls/ wenn eines der anderen anhängigen Verfahren entschieden wird.

In der von Dir dargelegten Sichtweise des MF dürfte sich das erwartbare Handeln widerspiegeln, worin sich das Eisfach zeigen dürfte. Sofern das MF Beamte mit Vollzug der Rechtsverordnung tatsächlich amtsangemessen alimentiert sehen würde, sollte es ihm ein Leichtes sein, diese Verordnung zu erlassen. Nicht umsonst ist die gesetzliche Regelung des Familienergänzungszuschlags (§ 36a NBesG) seit dem 01.01.2023 in Kraft (vgl. Art. 2 Ziff 3 i.V.m. Art. 3 der entsprechenden gesetzlichen Regelung, GVBl. 2022 S. 611). Insofern besteht zu diesem Datum der gesetzliche Regelungsauftrag nach § 36 a (6) NBesG, der da lautet: "Die Landesregierung wird ermächtigt, die jeweils maßgebliche Höhe des Familienergänzungszuschlags zur Herstellung eines Mindestabstands der Nettoalimentation von 15 Prozent zur Grundsicherung für Arbeitssuchende sowie die Einzelheiten des Verfahrens durch Verordnung zu regeln." Die Landesregierung lässt entsprechend solange, wie sie keine Rechtsverordnung erlässt, die für die Zeit bis zum 31.12.2022 vom Gesetzgeber eingestandene verfassungswidrige Unteralimentation wissentlich und willentlich bestehen, was offensichtlich dem genannten Regelungsauftrag jenes Gesetzes widerspricht, der nun wiederum lautet: "In das Besoldungsgesetz wird deshalb [zur Wahrung des Mindestabstands zur Grundsicherung; S.T.] eine Regelung über einen Familienergänzungszuschlag aufgenommen, der [mit dem Inkrafttreten des Gesetzes; S.T.] immer dann gewährt werden soll, wenn das gemeinsame Einkommen beider unterhaltspflichtiger Elternteile nicht ausreicht, um das für die Herstellung des verfassungsrechtlich erforderlichen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau notwendige Nettogehalt zu erreichen." (Nds-Drs. 18/11498, S. 12)

Sofern das FM also davon ausginge, problemlos eine rechtssichere Verordnung erlassen zu können, die laut Regelungsauftrag zum 01.01.2023 hätte in Kraft treten sollen, diese aber nicht vollzieht, obgleich die für die Zeit bis zum 31.12.2022 eingestandene Unteralimentation damit über den 01.01.2023 hinaus bis heute verlängert wird, könnte sein Handeln augenscheinlich kaum als verhältnismäßig betrachtet werden. Denn dann bestände kein verhältnismäßiger Anlass, die Unteralimentation entgegen der vom Gesetz geforderten Regelung aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus dürfte aus dem grundrechtsgleichen Recht des Beamten, amtsangemessen alimentiert zu werden, eine gebundene Entscheidung resultieren, die die Landesregierung verpflichtet hat, mit Datum zum 01.01.2023 eine entsprechende Verordnung im Sinne der gesetzlichen Ermächtigung zu erlassen. In diesem Sinne ist § 36 a (1) NBesG zu verstehen: "Besteht ein Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags für zwei oder mehr Kinder, so ist darüber hinaus ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Besoldung den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht einhält." Ein Spielraum für eine Ermessensentscheidung kann dieser gesetzlichen Regelung vonseiten der Landesregierung offensichtlich nicht entnommen werden. Nicht anders ist auch § 36 a (2) NBesG zu verstehen: "Bei zwei Kindern ist ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Nettoalimentation einer Beamtin oder eines Beamten unter Berücksichtigung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile und des Kindergeldes für zwei Kinder einen Mindestabstand von 15 Prozent zur Grundsicherung für Arbeitssuchende für eine Familie mit zwei Kindern unterschreitet." Denn da diese gesetzliche Regelung seit dem 01.01.2023 in Kraft ist, besteht offensichtlich (wie schon oben zitiert) kein Ermessensspielraum im Sinne des § 36 a (6) NBesG: "Die Landesregierung wird ermächtigt, die jeweils maßgebliche Höhe des Familienergänzungszuschlags sowie die Einzelheiten des Verfahrens durch Verordnung zu regeln."

All das, was man nun augenscheinlich vor dem Verwaltungsgericht vorträgt, sind offensichtlich entsprechend ein weiteres Mal eindeutig sachgerechte Darlegungen. Am Ende dürfte sich deshalb ebenso leicht (und also ebenfalls sachgerecht) erklären lassen, wie das Finanzministerium mittels einer Rechtsverordnung einen wieder verfassungskonformen Zustand herstellen wollte, nachdem der Finanzminister deren rechtliche Ermächtigung nach deren Verabschiedung als "schwebend verfassungswidrig" betrachtet hat: https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen Denn aus einer verfassungswidrigen gesetzlichen Regelung kann ja keine rechtmäßige Entscheidung resultieren.

Das FM dürfte also guter Gründe haben, wieso es so handelt, wie es handelt (wenn diese guten Gründe auch für den Laien wie gerade dargelegt nicht immer auf Anhieb erkennbar sein müssen). Zugleich wird es diese guten Gründe logischerweise in den letzten Monaten regelmäßig aktenkundig gemacht haben, um die Rechtsmäßigkeit des eigenen Handelns sachgerecht zu dokumentieren, sodass die entsprechende gerichtliche Kontrolle auch diesbezüglich reibungslos vollzogen werden kann. Denn in Anbetracht der schweren ökonomischen Verwerfungen der letzten Monate, die sich in der Inflations- und Energiekrise gezeigt haben und weiterhin zeigen, wird man sicherlich gute und also sachgerechte Gründe haben, wieso über den 01.01.2023 hinaus bis heute bzw. bis in die weitere Zukunft hinein keine Rechtsverordnung vollzogen worden ist bzw. weiterhin keine vollzogen wird. Sowohl für die sachgerechte Dokuimentation als auch für das sachgerechte Handeln gibt es ja zum Glück klar ausgewiesene Verantwortliche, die ihrer Verantwortung aktenkundig nachgekommen sein werden und ihr auch weiterhin entsprechend nachkommen werden.

Interessant ist darüber hinaus das, was zwischenzeitlich Marco schreibt und zitiert. Denn zum Glück kann solch eine Rechtsverordnung ja kein komplexes Thema beinhalten (wie das, wenn ich es richtig verstehe, auch die von ihm zitierte Antwort offenbart), das als solches also nicht problemlos umgesetzt werden könnte. Denn sofern hier ein komplexes Thema vorliegen würde, hätte der Gesetzgeber diese Komplexität ja in der gesetzlichen Ermächtigung hinreichend geregelt, sodass die Landesregierung im Sinne des Bestimmtheitsgebots im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden würde, sodass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen könnten, genauso wäre dann in der gesetzlichen Regelung sicherlich die Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgten Grundrechtseingriffe berücksichtigt worden, wie auch der Kreis der Anwender und Betroffenen der Norm sowie deren konkretes Bedürfnis, sich auf die Normanwendung einstellen zu können, ebenfalls sachgerecht Berücksichtigung gefunden haben hätten (BVerfGE 150, 1 (98 Rn. 196)). Zum Glück erfreut sich ja der Gesetzesvorbehalt auch im Besoldungsrecht einer langen Betrachtungskontinuität durch das Bundesverfassungsgericht, die der Niedersächsische Landtag sicherlich sachgerecht während des Gesetzgebungsverfahrens beachtet hat, sodass weiterhin keine Veranlassung bestehen sollte, dass die notwendige Rechtsverordnung auch zeitlich nicht außerhalb des von der gesetzlichen Regelung vorgesehenen Datums vollzogen wird.

lotsch

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Antw:[NI] Familienergänzungszuschlag
« Antwort #6 am: 10.05.2023 09:11 »
Es wird hier immer vom Gesetzesvorbehalt gesprochen. Davon zu unterscheiden ist aber der Vorbehalt des Gesetzes (ist verwirrend, ist aber so).
Der Vorbehalt des Gesetzes umfasst demnach nicht nur die herkömmlichen Vorbehalte, sondern darüber hinaus müssten alle wesentlichen Fragen vom Gesetzgeber selbst geregelt werden.
Da die Beamtenbesoldung explizit im GG geregelt ist und es sich noch dazu um eigentumsgleiche Rechte handelt, müsste der Sachverhalt nach meiner Ansicht im Gesetz geregelt werden und nicht in einer Verordnung von der Exekutive. Es ist schon fast peinlich, wenn man so etwas nicht beachtet.

SwenTanortsch

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Antw:[NI] Familienergänzungszuschlag
« Antwort #7 am: 10.05.2023 10:02 »
Genau um diese komplexe Frage kreist die Wesentlichkeitsdoktrin und das Bestimmtheitgebot des Bundesverfasungsgerichts, vgl. weiterhin die Rn. 190 ff. unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/09/fs20180919_2bvf000115.html

Firefighter78

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Antw:[NI] Familienergänzungszuschlag
« Antwort #8 am: 11.05.2023 07:40 »
Erstmal vielen Dank für eure Antworten.
Ist schon spannend, wie ein Gesetz erlassen werden kann, wo man noch gar nicht weiß, wie Teile davon umgesetzt werden sollen... Aber das passt ja ins Bild, wie mit der amtsangemessenen Alimentation generell umgegangen wird.

Marco Lorenz

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Antw:[NI] Familienergänzungszuschlag
« Antwort #9 am: 12.05.2023 22:33 »
Die aktuelle Antwort seitens des Finanzministeriums auf meine erneute Nachfrage nach über 5 Monaten. Und wiederum wird auf meine Fragen überhaupt nicht eingegangen:

"Sehr geehrter Herr Lorenz,

unter Bezugnahme auf meine vorherigen Antworten versichere ich Ihnen erneut, dass bei bestehendem Anspruch der Familienergänzungszuschlag rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 gewährt wird. Eine Sachstandsinformation zu der Verordnung wird zu gegebener Zeit veröffentlicht. Bis dahin bitte ich Sie um Geduld sowie darum, von weiteren Nachfragen in dieser Sache Abstand zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
XXXXX"


Bin ich ein wenig überempfindlich, oder ist diese Antwort einfach nur unverschämt?

SwenTanortsch

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Antw:[NI] Familienergänzungszuschlag
« Antwort #10 am: 13.05.2023 09:55 »
Die Antwort führt die Politik der letzten 18 Jahre ungebrochen fort - es wird interessant werden, ob das in Niedersachsen nach der anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin so geschehen wird. Das dürfte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon abhängen, wie es seine Entscheidung begründen wird, welche Direktiven also hinsichtlich der Politik des "konzertierten Verfassungsbruchs" (Battis), wie sie nicht zuletzt in den letzten rund drei in allen Rechtskreisen vollzogen worden ist, erlassen werden. Denn auch das Bundesverfassungsgericht wird sich in den letzten drei Jahren gewahr geworden sein, dass seine Entscheidung vom 04. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - nicht zu dem verfassungsrechtlich notwendigen Ergebnis geführt hat; denn weder das per Gesetzeskraft dazu verpflichtete Land Berlin noch die anderen Gesetzgeber haben die notwendigerweise an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassenden Grundgehaltssätze erhöht. Zwar wird das Bundesverfassungsgericht aktuell nicht über die letzten drei Jahre entscheiden - man kann sich aber sicher sein, dass es die in jener Zeit vollzogenen politischen und juristischen Entwicklungen gleichfalls aktiv beoachtet hat.

Der Obelix

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Antw:[NI] Familienergänzungszuschlag
« Antwort #11 am: 15.05.2023 09:17 »
Swen, das gute ist ja dass mit Deinen Hinweisen zu einer deutlichen Beachtung des höchsten deutschen Gerichts und deiner vielen Hinweise genau dieses Gericht mehr als deutlich die Augen aufhalten muss:-)

Sozusagen ein stetiger Wink mit dem Zaunpfahl.


SwenTanortsch

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Antw:[NI] Familienergänzungszuschlag
« Antwort #12 am: 15.05.2023 09:59 »
Hm, lieber Obelix, es würde meine Eitelkeit pflegen, denke ich, wenn es so wäre - aber zum Glück bedarf das Bundesverfassungsgericht nicht meiner vergleichsweise doch eher eingeschränkten Expertise. Vielmehr ist davon auszugehen und zeigt sich darüber hinaus in jeder seiner Entscheidung, dass die Richter am Bundesverfassungsgericht genauso wie ihre wissenschaftlichen Mitarbeiter von ihrer Tätigkeit beseelt sind, worin sich die Klugheit ihrer Entscheidungen und Begründungen (bei aller Kritik im Einzelnen) offenbart. Das Bundesverfassungsgericht ist seit spätestens 2007 darum besorgt, ob die Alimentation der deutschen Beamten amtsangemessen ist oder nicht, weil es im Sinne des Grundgesetzes davon ausgeht, dass ein attraktiver und leistungsfähiger Öffentlicher Dienst nur dann zu gewährleisten ist, wenn die Besoldung und Alimentation hinreichend hoch gewährleistet wird.

Der extreme Nachwuchsmangel auch im Öffentlichen Dienst kommt ja nicht von Ungefähr, sondern hat sich in den letzten Jahren zunehmend aufgebaut - und nur, wer die marktwirtschaftlichen Grundlagen von Angebot, Nachfrage und Preis negiert, sollte zu dem Ergebnis kommen, dass die Höhe der Besoldung und Alimentation nicht einen maßgeblichen Einfluss auf die Nachwuchsrekrutierung habe. Komischerweise sind nicht zuletzt die Parteien, die gerne die martwirtschaftlichen Prinzipien unserer Gesellschaftsordnung betonen, hinsichtlich der Besoldung und Alimentation vielfach etwas anderer Meinung und meinen also bspw. wiederkehrend nicht, dass es um eine amtsangemessene Alimentation gehe, sondern dass es um Familienförderung oder andere sachlich hier nicht weiterführende Ideen gehen müsste. Auch deswegen ist es wichtig, dass wir hier allesamt über die Themen diskutieren, da so - wenn auch auf's große Ganze gesehen nur in einem kleinen gesellschaftlichen Segment - das Thema am Laufen gehalten wird, was notwendig ist in Anbetracht der mehr und mehr aufziehenden Verfassungskrise, von der Ulrich Battis argumentativ schlüssig spricht.