Autor Thema: Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil  (Read 4605 times)

bricassard

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Guten Morgen in die Runde, ich hoffe hier vielleicht ein paar Vorschläge oder Tipps zu erhalten.

Kurz zum Sachverhalt meine Frau arbeitet beim Sozialgericht Berlin und ist in der E9a/3 eingruppiert.

Aufgrund des Urteils und der damit verbundenen nachträglichen Höhergruppierung der Beschäftigten von E8 auf E9a (und im Haus auch E6 auf E9a) stellt sich die Frage ob es eine Möglichkeit gibt eine Zulage zu erhalten, da meine Frau schon vor dem Urteil Tätigkeiten die einer E9a entsprechen übernommen hat (Mitarbeitergespräche, Aktenprüfung, Mitarbeiterführung, Planungen etc.).

Auf Nachfrage im Haus ist für diese Stellen, die unter anderem meine Frau bekleidet keine Zulage o.ä. vorgesehen.
Nun stellt sich die Frage, warum sollte man die Tätigkeit weiter ausführen, wenn man als normale Geschäftsstelle auch die E9a bekommt und weniger Stress und Verantwortung hat?
Mir ist klar das eine Höhergruppierung in beispielsweise E9b nicht einfach so funktioniert.
Aber es muss doch eine Möglichkeit geben, dass die Arbeit entsprechend honoriert wird.

Mir scheint, dass die von der Geschäftsführung des Gerichts nicht gewollt oder gewünscht ist, wenn man sich hierzu keinerlei Gedanken macht.

Finde das Schade denn Wertschätzung sieht anders aus.

MoinMoin

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Es scheint dir also nicht wertschätzend, wenn die Kollegen, jetzt nachträglich die Wertschätzung erfahren, die ihnen vorenthalten wurde, da sie (so zumindest sieht es das Gericht und das Tarifsystem so) Tätigkeiten mit der gleichen Wertigkeit wie deine Frau ausüben?
Oder willst du damit sagen, dass die Kollegen, die jetzt in die 9a kommen, überbewertete Tätigkeiten ausüben?

Wertschätzung seitens des AGs kann im TV-L nur via Zulage nach §16.5 einem widerfahren.
Also sollte deine Frau, dem  AG klar machen, dass sie diese Zulage haben will, weil sie ansonsten sich einen AG sucht, der sie mehr wertschätzt.

FearOfTheDuck

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Schon strange. Woraus soll sich denn abseits der von MoinMoin genannten Zulage nach §16 Abs. 5 ein Anspruch ergeben, wenn man weiterhin Tätigkeiten der EG ausübt, in die man eingruppiert ist?

Man könnte evt. schauen, ob sich höherwertige Aufgaben übertragen lassen, damit in Summe eine höhere EG herauskommt.

bricassard

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Es scheint dir also nicht wertschätzend, wenn die Kollegen, jetzt nachträglich die Wertschätzung erfahren, die ihnen vorenthalten wurde, da sie (so zumindest sieht es das Gericht und das Tarifsystem so) Tätigkeiten mit der gleichen Wertigkeit wie deine Frau ausüben?
Oder willst du damit sagen, dass die Kollegen, die jetzt in die 9a kommen, überbewertete Tätigkeiten ausüben?

Wertschätzung seitens des AGs kann im TV-L nur via Zulage nach §16.5 einem widerfahren.
Also sollte deine Frau, dem  AG klar machen, dass sie diese Zulage haben will, weil sie ansonsten sich einen AG sucht, der sie mehr wertschätzt.

Ich spreche nicht von den anderen Kollegen, die sollen ihre Höhergruppierung erhalten keine Frage, nur vollführen Sie die gleichen Tätigkeiten wie zuvor ohne irgendwelche Mehrarbeit.

Meine Frau welche Mehrarbeit hat und somit auch vor Jahren höher eingruppiert wurde erhält nun die gleiche Entgeltgruppe wie Kollegen die auch die gleich Arbeit wie zuvor machen für das gleiche Geld und dies kann meines Erachtens ja nicht richtig sein.

Danke für den Hinweis mit der Zulage  :)

bricassard

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Schon strange. Woraus soll sich denn abseits der von MoinMoin genannten Zulage nach §16 Abs. 5 ein Anspruch ergeben, wenn man weiterhin Tätigkeiten der EG ausübt, in die man eingruppiert ist?

Man könnte evt. schauen, ob sich höherwertige Aufgaben übertragen lassen, damit in Summe eine höhere EG herauskommt.

Meines Erachtens ist durch diese Urteil die Eingruppierung und Aufgabenverteilung völlig in Schieflage geraten, wenn man Kollegen ohne Prüfung und einfaches Durchwinken höher eingruppiert und dabei die Leute vergisst die zuvor schon Mehrarbeit tätigen in der Entgeltgruppe die nun einfach auf alle Kollegen angewandt wird.

MoinMoin

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Es scheint dir also nicht wertschätzend, wenn die Kollegen, jetzt nachträglich die Wertschätzung erfahren, die ihnen vorenthalten wurde, da sie (so zumindest sieht es das Gericht und das Tarifsystem so) Tätigkeiten mit der gleichen Wertigkeit wie deine Frau ausüben?
Oder willst du damit sagen, dass die Kollegen, die jetzt in die 9a kommen, überbewertete Tätigkeiten ausüben?

Wertschätzung seitens des AGs kann im TV-L nur via Zulage nach §16.5 einem widerfahren.
Also sollte deine Frau, dem  AG klar machen, dass sie diese Zulage haben will, weil sie ansonsten sich einen AG sucht, der sie mehr wertschätzt.

Ich spreche nicht von den anderen Kollegen, die sollen ihre Höhergruppierung erhalten keine Frage, nur vollführen Sie die gleichen Tätigkeiten wie zuvor ohne irgendwelche Mehrarbeit.

Meine Frau welche Mehrarbeit hat und somit auch vor Jahren höher eingruppiert wurde erhält nun die gleiche Entgeltgruppe wie Kollegen die auch die gleich Arbeit wie zuvor machen für das gleiche Geld und dies kann meines Erachtens ja nicht richtig sein.
Was ist Mehrarbeit?

Deine Frau ist so eingruppiert wie die EGO es vorsieht.
Die Kollegen sind ebenfalls so eingruppiert wie die EGO es vorsieht.
Der Unterschied ist der, dass die AGs jahrelang diese Kollegen falsch "eingruppiert", als bezahlt, haben.
Sie also das Opfer des Irrtums der AGs waren.
Sie wurden also jahrelang falsch eingruppiert und bezahlt, entsprechend der Regularien die man im Tarifvertrag verabredet hat.
Die Kollegen führen ebenso wie deine Frau Tätigkeiten aus, die zur Eg9b führen.
Deine Frau vielleicht zu 100% und in allen AVs, die Kollegen zu weniger Prozent und nicht in allen AVs.
Aber dadurch das die AVs vom AG nicht organisatorisch getrennt werden, kommt es zur Höhergruppierung.

Wenn ich eine Email schreibe, dann ist das EG3, ich bekomme aber trotzdem meine EG13, weil ich sie im Rahmen eines AVs schreiben und nicht diesen Teilvorgang an jemanden abgebe.

Wenn das Urteil anders ausgefallen wäre, dann hätte das evtl. zur folge gehabt, dass die Kollegen in der EG6 bleiben und deine Frau in die EG8 rutscht.


bricassard

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Es scheint dir also nicht wertschätzend, wenn die Kollegen, jetzt nachträglich die Wertschätzung erfahren, die ihnen vorenthalten wurde, da sie (so zumindest sieht es das Gericht und das Tarifsystem so) Tätigkeiten mit der gleichen Wertigkeit wie deine Frau ausüben?
Oder willst du damit sagen, dass die Kollegen, die jetzt in die 9a kommen, überbewertete Tätigkeiten ausüben?

Wertschätzung seitens des AGs kann im TV-L nur via Zulage nach §16.5 einem widerfahren.
Also sollte deine Frau, dem  AG klar machen, dass sie diese Zulage haben will, weil sie ansonsten sich einen AG sucht, der sie mehr wertschätzt.

Ich spreche nicht von den anderen Kollegen, die sollen ihre Höhergruppierung erhalten keine Frage, nur vollführen Sie die gleichen Tätigkeiten wie zuvor ohne irgendwelche Mehrarbeit.

Meine Frau welche Mehrarbeit hat und somit auch vor Jahren höher eingruppiert wurde erhält nun die gleiche Entgeltgruppe wie Kollegen die auch die gleich Arbeit wie zuvor machen für das gleiche Geld und dies kann meines Erachtens ja nicht richtig sein.
Was ist Mehrarbeit?

Deine Frau ist so eingruppiert wie die EGO es vorsieht.
Die Kollegen sind ebenfalls so eingruppiert wie die EGO es vorsieht.
Der Unterschied ist der, dass die AGs jahrelang diese Kollegen falsch "eingruppiert", als bezahlt, haben.
Sie also das Opfer des Irrtums der AGs waren.
Sie wurden also jahrelang falsch eingruppiert und bezahlt, entsprechend der Regularien die man im Tarifvertrag verabredet hat.
Die Kollegen führen ebenso wie deine Frau Tätigkeiten aus, die zur Eg9b führen.
Deine Frau vielleicht zu 100% und in allen AVs, die Kollegen zu weniger Prozent und nicht in allen AVs.
Aber dadurch das die AVs vom AG nicht organisatorisch getrennt werden, kommt es zur Höhergruppierung.

Wenn ich eine Email schreibe, dann ist das EG3, ich bekomme aber trotzdem meine EG13, weil ich sie im Rahmen eines AVs schreiben und nicht diesen Teilvorgang an jemanden abgebe.

Wenn das Urteil anders ausgefallen wäre, dann hätte das evtl. zur folge gehabt, dass die Kollegen in der EG6 bleiben und deine Frau in die EG8 rutscht.

Das die Kollegen falsch eingruppiert worden sind ist sichtlich richtig sonst hätte es das Urteil ja nicht gegeben, da Sie aber Aufgaben übernimmt, wie Aktenprüfungen um Mitarbeiterbeurteilungen zu fertigen, Mitarbeiter beurteil, Mitarbeitergespräche führt, und sämtliches plant für die Gruppe Vertretung etc. sind dies Aufgaben die im Haus klar geregelt nach E9a vergütet werden.

Die Kollegen führen eben nicht die gleichen Tätigkeiten aus wie sie darum geht es mir ja.

Des Weiteren betreut sie eine Geschäftsstelle und macht somit auch die "normale" Arbeit. Es sind also nicht nur die organisatorischen Aufgaben in denen sie tätig ist. Nun werden die anderen Kollegen zurecht durch das Urteil auch höher eingruppiert übernehmen aber keine dieser eben genannten Aufgaben sondern machen weiter ihre "normale" Arbeit.

Somit liegt es ja auf der Hand, sollte der AG keine Vorschlag unterbreiten die eben genannten Tätigkeiten welche ja Mehrarbeit sind zur E9a welche ja vorher klar abgegrenzt war, wird sie wieder eine normale Geschäftsstelle ohne weitere Tätigkeiten und erhält auch die E9a bzw. behält sie nur ohne den Stress und zusätzliche Arbeit.

Eine Höhergruppierung in E9b ist denke ich schwierig da gehobener Dienst, aber da kenne ich mich zu wenig aus im TArifrecht. Stelle mir dies jedenfalls nicht so einfach vor.

Umlauf

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Guten Morgen in die Runde, ich hoffe hier vielleicht ein paar Vorschläge oder Tipps zu erhalten.

Kurz zum Sachverhalt meine Frau arbeitet beim Sozialgericht Berlin und ist in der E9a/3 eingruppiert.

Aufgrund des Urteils und der damit verbundenen nachträglichen Höhergruppierung der Beschäftigten von E8 auf E9a (und im Haus auch E6 auf E9a) stellt sich die Frage ob es eine Möglichkeit gibt eine Zulage zu erhalten, da meine Frau schon vor dem Urteil Tätigkeiten die einer E9a entsprechen übernommen hat (Mitarbeitergespräche, Aktenprüfung, Mitarbeiterführung, Planungen etc.).

Auf Nachfrage im Haus ist für diese Stellen, die unter anderem meine Frau bekleidet keine Zulage o.ä. vorgesehen.
Nun stellt sich die Frage, warum sollte man die Tätigkeit weiter ausführen, wenn man als normale Geschäftsstelle auch die E9a bekommt und weniger Stress und Verantwortung hat?
Mir ist klar das eine Höhergruppierung in beispielsweise E9b nicht einfach so funktioniert.
Aber es muss doch eine Möglichkeit geben, dass die Arbeit entsprechend honoriert wird.

Mir scheint, dass die von der Geschäftsführung des Gerichts nicht gewollt oder gewünscht ist, wenn man sich hierzu keinerlei Gedanken macht.

Finde das Schade denn Wertschätzung sieht anders aus.

Selbst wenn, es gilt die Ausschlussfrist.

FearOfTheDuck

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Gehobenen Dienst gibt es im Beamtenrecht.
Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit eingruppiert. Wenn die Aufgaben in Summe eine EG9a ergeben, dann spielt es keine Rolle, wie unterschiedlich die Aufgaben im Vergleich zu den Kollegen derselben EG sind.

Mehrarbeit wären die "zusätzlichen" Aufgaben nur dann, wenn sie nicht innerhalb der regulären Arbeitszeit erledigt werden können. Wenn deine Frau dies in einem solchem Fall nicht mehr möchte, ist es an ihr, dies anzubringen. Hat sie diese Aufgaben bisher innerhalb ihrer Arbeitszeit erledigt, sehe ich kein Problem.

MoinMoin

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Das die Kollegen falsch eingruppiert worden sind ist sichtlich richtig sonst hätte es das Urteil ja nicht gegeben, da Sie aber Aufgaben übernimmt, wie Aktenprüfungen um Mitarbeiterbeurteilungen zu fertigen, Mitarbeiter beurteil, Mitarbeitergespräche führt, und sämtliches plant für die Gruppe Vertretung etc. sind dies Aufgaben die im Haus klar geregelt nach E9a vergütet werden.

Die Kollegen führen eben nicht die gleichen Tätigkeiten aus wie sie darum geht es mir ja.

Des Weiteren betreut sie eine Geschäftsstelle und macht somit auch die "normale" Arbeit. Es sind also nicht nur die organisatorischen Aufgaben in denen sie tätig ist. Nun werden die anderen Kollegen zurecht durch das Urteil auch höher eingruppiert übernehmen aber keine dieser eben genannten Aufgaben sondern machen weiter ihre "normale" Arbeit.

Somit liegt es ja auf der Hand, sollte der AG keine Vorschlag unterbreiten die eben genannten Tätigkeiten welche ja Mehrarbeit sind zur E9a welche ja vorher klar abgegrenzt war, wird sie wieder eine normale Geschäftsstelle ohne weitere Tätigkeiten und erhält auch die E9a bzw. behält sie nur ohne den Stress und zusätzliche Arbeit.

Eine Höhergruppierung in E9b ist denke ich schwierig da gehobener Dienst, aber da kenne ich mich zu wenig aus im TArifrecht. Stelle mir dies jedenfalls nicht so einfach vor.
Ja, du kennst dich nicht aus mit Tarifrecht und willst nicht erkennen, dass deine Frau eben nicht Mehrarbeit macht. Tariflich gesehen.
Es fühlt sich für dich ungerecht oder nicht wertschätzend an, dass sie vermeintlich mehr höherwertige Arbeit leistet als die Kollegen.

Kleines Beispiel:
Wenn ein Atomphysiker als Atomphysiker und Pförtner bei einem AG arbeitet, dann ist er in der EG des Pförtners, wenn die Pförtnertätigkeiten 51% der Arbeitszeit beträgt. Und die 49% Atomphysik werden wie Pförtner bezahlt.

und nochmals ja: Du kennst dich im Eingruppierungsrecht nicht aus, denn es gibt kein gehobenen Dienst im TV-L.
Auch jemand ohne Ausbildung kann tariflich gesehen im TV-L eine EG9b oder EG14 bekommen.


Also wenn sie AVs hat, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
selbstständige Leistungen erfordert und diese einen Zeitanteil von 50% hat, dann ist sie eg9b!
wenn nur zu 49%, dann ist sie 9a


bricassard

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Das die Kollegen falsch eingruppiert worden sind ist sichtlich richtig sonst hätte es das Urteil ja nicht gegeben, da Sie aber Aufgaben übernimmt, wie Aktenprüfungen um Mitarbeiterbeurteilungen zu fertigen, Mitarbeiter beurteil, Mitarbeitergespräche führt, und sämtliches plant für die Gruppe Vertretung etc. sind dies Aufgaben die im Haus klar geregelt nach E9a vergütet werden.

Die Kollegen führen eben nicht die gleichen Tätigkeiten aus wie sie darum geht es mir ja.

Des Weiteren betreut sie eine Geschäftsstelle und macht somit auch die "normale" Arbeit. Es sind also nicht nur die organisatorischen Aufgaben in denen sie tätig ist. Nun werden die anderen Kollegen zurecht durch das Urteil auch höher eingruppiert übernehmen aber keine dieser eben genannten Aufgaben sondern machen weiter ihre "normale" Arbeit.

Somit liegt es ja auf der Hand, sollte der AG keine Vorschlag unterbreiten die eben genannten Tätigkeiten welche ja Mehrarbeit sind zur E9a welche ja vorher klar abgegrenzt war, wird sie wieder eine normale Geschäftsstelle ohne weitere Tätigkeiten und erhält auch die E9a bzw. behält sie nur ohne den Stress und zusätzliche Arbeit.

Eine Höhergruppierung in E9b ist denke ich schwierig da gehobener Dienst, aber da kenne ich mich zu wenig aus im TArifrecht. Stelle mir dies jedenfalls nicht so einfach vor.
Ja, du kennst dich nicht aus mit Tarifrecht und willst nicht erkennen, dass deine Frau eben nicht Mehrarbeit macht. Tariflich gesehen.
Es fühlt sich für dich ungerecht oder nicht wertschätzend an, dass sie vermeintlich mehr höherwertige Arbeit leistet als die Kollegen.

Kleines Beispiel:
Wenn ein Atomphysiker als Atomphysiker und Pförtner bei einem AG arbeitet, dann ist er in der EG des Pförtners, wenn die Pförtnertätigkeiten 51% der Arbeitszeit beträgt. Und die 49% Atomphysik werden wie Pförtner bezahlt.

und nochmals ja: Du kennst dich im Eingruppierungsrecht nicht aus, denn es gibt kein gehobenen Dienst im TV-L.
Auch jemand ohne Ausbildung kann tariflich gesehen im TV-L eine EG9b oder EG14 bekommen.


Also wenn sie AVs hat, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
selbstständige Leistungen erfordert und diese einen Zeitanteil von 50% hat, dann ist sie eg9b!
wenn nur zu 49%, dann ist sie 9a

Das hilft doch schon mal weiter, danke für die Erläuterungen.

Also sollte Sie nun mal den AV prüfen wie das genau geregelt ist und sollte die höherwertige Tätigkeit, so nenn ich sie mal jetzt, mindestens 50% oder mehr betragen wäre rein theoretisch eine Eingruppierung in E9b möglich. Natürlich rein hypothetisch.

Kann mir da aber schon vorstellen wie es läuft sollte das nicht festgeschrieben sein sagt der AG ne ne sind doch nur 49%.

Kenne das auch von meinem AG

MoinMoin

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Das hilft doch schon mal weiter, danke für die Erläuterungen.

Also sollte Sie nun mal den AV prüfen wie das genau geregelt ist und sollte die höherwertige Tätigkeit, so nenn ich sie mal jetzt, mindestens 50% oder mehr betragen wäre rein theoretisch eine Eingruppierung in E9b möglich. Natürlich rein hypothetisch.

Nein! nicht rein hypothetisch, sondern klar faktisch.
WEnn sie auszuübenden Tätigkeiten hat, die zur EG9b führen, dann ist sie auch in der EG9b eingruppiert.
Ob der AG ihr auch das Entgelt der EG9b überweist, ist dann die Frage, die man dann gerichtlich einfordern muss.
Zitat

Kann mir da aber schon vorstellen wie es läuft sollte das nicht festgeschrieben sein sagt der AG ne ne sind doch nur 49%.

Kenne das auch von meinem AG
Dann lässt sie halt nach diesem Zeitanteil auch den Bleistift fallen und kuckt aus dem Fenster.

Susa

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Ich weiß was Du meinst. Ich bin auch am Gericht und in 9a/Stufe 5 eingruppiert.

Wir haben unter den Kollegen dasselbe hier diskutiert und sehen auch das Problem, dass entweder niemand mehr freiwillig in unseren Aufgabenbereich möchte oder sich die "noch" vorhandenen Mitarbeiter hier in andere Abteilungen versetzen lassen wollen, wo dann weniger Verantwortung und Stress ist und das eben auch für 9a.

Die einzigen Optionen sind ja uns höher zu stufen bzw. Zulage oder die Aufgaben den Beamten aufdrücken, der ja noch A9 werden möchte und für sowas dann befördert wird.
Da aber hier viel zu wenig Beamte da sind, werden sie sich etwas einfallen lassen müssen!

Laut Justizgewerkschaft wird das auch ein Thema im Herbst werden.
Wenn das schon aktuell ist, sollte Sie sich vielleicht an die Gewerkschaft wenden oder direkt ein Schreiben an den Personalrat richten m.d.B. um Überprüfung oder direkt einen Versetzungsantrag.  ;)

MoinMoin

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Korrekt. Dumm nur das man keinen Anspruch auf Versetzung hat.

Lo sa

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War ja wieder klar, dass - kaum wird der Irrtum der Arbeitgeber korrigiert, was er übrigens keinesfalls schon überall ist! - jetzt alle anderen aus den Löchern kommen und ihre Arbeit plötzlich mehr wert sei, als vorher!

Der Bewertungsirrtum wird korrigiert, mehr nicht. Das Tarifrecht wurde jahrelang falsch angewandt und die Mitarbeiter bekommen nun (wenn es denn ohne Klage auch soweit kommt) das was Ihnen lt. EntgO auch zusteht.

Wenn also die "jetzt nicht betroffenen" Arbeitnehmer meinen plötzlich unterbezahlt zu sein, mögen sie doch auch Feststellungsklagen erheben, die auf eine höhere EG abzielen. Entweder bekommen sie dann Recht oder halt nicht.

Der Tarifvertrag selbst regelt die Eingruppierung und nicht das Gerechtigkeitsempfinden von Kollegen, die jetzt womöglich leer ausgehen.