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Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
bricassard:
Guten Morgen in die Runde, ich hoffe hier vielleicht ein paar Vorschläge oder Tipps zu erhalten.
Kurz zum Sachverhalt meine Frau arbeitet beim Sozialgericht Berlin und ist in der E9a/3 eingruppiert.
Aufgrund des Urteils und der damit verbundenen nachträglichen Höhergruppierung der Beschäftigten von E8 auf E9a (und im Haus auch E6 auf E9a) stellt sich die Frage ob es eine Möglichkeit gibt eine Zulage zu erhalten, da meine Frau schon vor dem Urteil Tätigkeiten die einer E9a entsprechen übernommen hat (Mitarbeitergespräche, Aktenprüfung, Mitarbeiterführung, Planungen etc.).
Auf Nachfrage im Haus ist für diese Stellen, die unter anderem meine Frau bekleidet keine Zulage o.ä. vorgesehen.
Nun stellt sich die Frage, warum sollte man die Tätigkeit weiter ausführen, wenn man als normale Geschäftsstelle auch die E9a bekommt und weniger Stress und Verantwortung hat?
Mir ist klar das eine Höhergruppierung in beispielsweise E9b nicht einfach so funktioniert.
Aber es muss doch eine Möglichkeit geben, dass die Arbeit entsprechend honoriert wird.
Mir scheint, dass die von der Geschäftsführung des Gerichts nicht gewollt oder gewünscht ist, wenn man sich hierzu keinerlei Gedanken macht.
Finde das Schade denn Wertschätzung sieht anders aus.
MoinMoin:
Es scheint dir also nicht wertschätzend, wenn die Kollegen, jetzt nachträglich die Wertschätzung erfahren, die ihnen vorenthalten wurde, da sie (so zumindest sieht es das Gericht und das Tarifsystem so) Tätigkeiten mit der gleichen Wertigkeit wie deine Frau ausüben?
Oder willst du damit sagen, dass die Kollegen, die jetzt in die 9a kommen, überbewertete Tätigkeiten ausüben?
Wertschätzung seitens des AGs kann im TV-L nur via Zulage nach §16.5 einem widerfahren.
Also sollte deine Frau, dem AG klar machen, dass sie diese Zulage haben will, weil sie ansonsten sich einen AG sucht, der sie mehr wertschätzt.
FearOfTheDuck:
Schon strange. Woraus soll sich denn abseits der von MoinMoin genannten Zulage nach §16 Abs. 5 ein Anspruch ergeben, wenn man weiterhin Tätigkeiten der EG ausübt, in die man eingruppiert ist?
Man könnte evt. schauen, ob sich höherwertige Aufgaben übertragen lassen, damit in Summe eine höhere EG herauskommt.
bricassard:
--- Zitat von: MoinMoin am 10.05.2023 09:16 ---Es scheint dir also nicht wertschätzend, wenn die Kollegen, jetzt nachträglich die Wertschätzung erfahren, die ihnen vorenthalten wurde, da sie (so zumindest sieht es das Gericht und das Tarifsystem so) Tätigkeiten mit der gleichen Wertigkeit wie deine Frau ausüben?
Oder willst du damit sagen, dass die Kollegen, die jetzt in die 9a kommen, überbewertete Tätigkeiten ausüben?
Wertschätzung seitens des AGs kann im TV-L nur via Zulage nach §16.5 einem widerfahren.
Also sollte deine Frau, dem AG klar machen, dass sie diese Zulage haben will, weil sie ansonsten sich einen AG sucht, der sie mehr wertschätzt.
--- End quote ---
Ich spreche nicht von den anderen Kollegen, die sollen ihre Höhergruppierung erhalten keine Frage, nur vollführen Sie die gleichen Tätigkeiten wie zuvor ohne irgendwelche Mehrarbeit.
Meine Frau welche Mehrarbeit hat und somit auch vor Jahren höher eingruppiert wurde erhält nun die gleiche Entgeltgruppe wie Kollegen die auch die gleich Arbeit wie zuvor machen für das gleiche Geld und dies kann meines Erachtens ja nicht richtig sein.
Danke für den Hinweis mit der Zulage :)
bricassard:
--- Zitat von: FearOfTheDuck am 10.05.2023 09:37 ---Schon strange. Woraus soll sich denn abseits der von MoinMoin genannten Zulage nach §16 Abs. 5 ein Anspruch ergeben, wenn man weiterhin Tätigkeiten der EG ausübt, in die man eingruppiert ist?
Man könnte evt. schauen, ob sich höherwertige Aufgaben übertragen lassen, damit in Summe eine höhere EG herauskommt.
--- End quote ---
Meines Erachtens ist durch diese Urteil die Eingruppierung und Aufgabenverteilung völlig in Schieflage geraten, wenn man Kollegen ohne Prüfung und einfaches Durchwinken höher eingruppiert und dabei die Leute vergisst die zuvor schon Mehrarbeit tätigen in der Entgeltgruppe die nun einfach auf alle Kollegen angewandt wird.
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