Das ganze ist rechtlich nicht so trivial, wie es auf den ersten Blick scheint, man müsste hier weiter in die DV schauen.
Kann der Arbeitnehmer mobiles Arbeiten nach eigenem Ermessen in Anspruch nehmen dürfte die Regelung tragen.
Muss der Arbeitnehmer hingegen seine mA-Tage vorab vom Vorgesetzten genehmigen lassen, so verzichtet der AG/Dienstherr an diesen Tagen bewusst auf eine Präsenzpflicht des AN. Greift der AG nunmehr zu Ungunsten des MA ein, so wird die Zeit zur Anreise in die Dienstelle regelmäßig als Arbeitszeit zu werten sein, zumindest für den Zeitraum der zwischen Wohnort und Dienststelle regelmäßig anfällt. Alles andere wäre eine unbillige Benachteiligung des AN, was die entsprechende Klausel unwirksam machen könnte.