Autor Thema: Höhergruppierung mit Zulage  (Read 1522 times)

jdn3iiio

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Höhergruppierung mit Zulage
« am: 10.05.2023 14:51 »
Hallo,

ich befinde mich in folgender Situation: Ich wurde 2020 in E11 mit Stufe 1 eingestellt und habe eine Zulage (aufgrund des höheren Gehalts meiner vorherigen Stelle nach §16 Abs. 5) mit der Differenz zur Stufe 3 erhalten.
2021 kam ich in E11 Stufe 2 und erhielt eine Zulage mit der Differenz auf die Stufe 4. 2022 bin ich noch in Stufe 2 und erhalte weiterhin das Gehalt von E11 Stufe 4.  Wenn ich nächstes Jahr in E11 Stufe 3 rutsche würde die Zulage verringert werden und das Gehalt immer noch E11 Stufe 4 betragen.
Die Zulage ist allerdings auf 5 Jahre befristet sodass ich danach wieder für ein Jahr E 11 Stufe 3 erhalten würde. Das wäre natürlich nicht so toll und ich habe mit meinen Kollegen zusammen einen rückwirkenden Höhergruppierungsantrag auf E12 gestellt. Nun habe ich gehört, dass da Zulagen nicht berücksichtigt werden und automatisch wegfallen. Somit wäre ich finanziell in E 12 aufgrund der Stufen deutlich schlechter gestellt. Muss man unter diesen Umständen sogar Gehalt zurückzahlen? Gibt es eine elegante Lösung für diese Problematik?


MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Antw:Höhergruppierung mit Zulage
« Antwort #1 am: 10.05.2023 15:09 »
Die Zulage ist eine freiwillige Zahlung des AGs, die er zahlt, wenn er z.B. meint, damit qualifiziertes Personal binden zu können.
Wenn dieses Qualifizierte Personal also mit der höhe oder der Dauer dieser zusätzlichen Zahlung nicht einverstanden ist, dann geht sie.
Oder AG zahlt sie weiter.

Rückwirkende HG Anträge gibt es tariflich nicht, es handelt sich wahrscheinlich um die Aufforderung einen Eingruppierungsirrtum zu korrigieren.
(Oder haben sich eure auszuübenden Tätigkeiten geändert?)
Die Zulagen fallen nicht automatisch weg, sondern, weil sie so gewährt wurde.

Die Lösung für die Problematik ist wie immer die gleiche:
Du sagst was du verdienen möchtest, der AG sorgt dafür, dass du das bekommst.
Will oder kann der AG das gewollte Entgelt nicht zahlen, dann suchst du dir einen Ag der es zahlt.

Der AG im TV-L kann jederzeit einen Zulage nach 16.5 zahlen.
In der EG11 wie in der EG12

Ob was zurückgefordert werden könnte, hängt sehr stark von der Form der Zusage für die Zulage ab.
(Ich kenne die Floskel: Die Zulage endet mit Erreichen der Stufe 6 oder bei einer Höhergruppierung)


jdn3iiio

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Antw:Höhergruppierung mit Zulage
« Antwort #2 am: 10.05.2023 15:21 »
Hallo MoinMoin,

vielen Dank für deine Antwort. Verstehe ich das richtig das die Zulage nicht automatisch wegfällt und im Bemessen des AG liegt? Wir haben rückwirkend zum Januar 2021 eine "Überprüfung des Arbeitsplatzes aufgrund der Änderungen in der Entgeltordnung TV-L im IT Bereich" gestellt.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Antw:Höhergruppierung mit Zulage
« Antwort #3 am: 10.05.2023 15:28 »


Hallo MoinMoin,

vielen Dank für deine Antwort. Verstehe ich das richtig das die Zulage nicht automatisch wegfällt und im Bemessen des AG liegt?
Ja, die Zulage ist jederzeit widerruflich.
Er kann sie gewähren und wieder wegnehmen wie er gerade Lust hat.
Er baut aber für die Personal Verwaltung gerne entsprechende Automatismen ein.

Zitat
Wir haben rückwirkend zum Januar 2021 eine "Überprüfung des Arbeitsplatzes aufgrund der Änderungen in der Entgeltordnung TV-L im IT Bereich" gestellt.
Wann habt ihr diese gestellt?
Das ist ebenfalls kein Höhergruppierungsantrag, sondern ein Antrag zur Anwendung der neuen EGO.
Dieser konnte bis 31.12.2021 gestellt werden. Dem AG fällt da keine Entscheidung, sondern muss nur die nur EGO anwenden.
(wenn er länger als ein Jahr für die Bildung einer Rechtsmeinung braucht, dann gute Nacht)
habt ihr nach §37 euer Geld gesichert?



jdn3iiio

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Antw:Höhergruppierung mit Zulage
« Antwort #4 am: 10.05.2023 15:32 »
Nachtrag: Es gibt keine Floskel in meiner Zulage, dass diese mit Höhergruppierung enden würde.

Es steht drin das mithilfe der Zulage ein Jahr lang ein Gehalt von E 11 Stufe 3 gezahlt und die darauf folgenden Jahre mithilfe der Zulage der Betrag von E11 Stufe 4.

Die Zulage ist auf 5 Jahre befristet.

Zu der Bewertung:
Wir haben diese Ende des Jahres 2021 gestellt.

jdn3iiio

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Antw:Höhergruppierung mit Zulage
« Antwort #5 am: 10.05.2023 15:37 »
Danke für die Info. Wie verhält es sich denn in diesem Fall mit Zulagen bzw wird da auch nur das Tabellenentgelt für die Stufenzuordnung beachtet oder das Gesamtgehalt?

Ich habe zu  §37 nichts im Antrag gefunden.

jdn3iiio

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Antw:Höhergruppierung mit Zulage
« Antwort #6 am: 10.05.2023 15:39 »
Korrektur: Wir haben es nach § 37 gesichert. Hat mir mein Kollege gerade erklärt.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Antw:Höhergruppierung mit Zulage
« Antwort #7 am: 10.05.2023 15:56 »
Danke für die Info. Wie verhält es sich denn in diesem Fall mit Zulagen bzw wird da auch nur das Tabellenentgelt für die Stufenzuordnung beachtet oder das Gesamtgehalt?

Ich habe zu  §37 nichts im Antrag gefunden.
Ihr habt einen Antrag auf Anwendung der neuen EGO gestellt und mit Antrag sofort den Anspruch auch das entsprechende Entgelt zu bekommen.
Sofern ihr nicht eure Ansprüche geltend gemacht habt, ist das Geld theoretisch flöten, da man nur einen Anspruch 6 Monate rückwirkend hat. Ob ihr es §37 konform gemacht habt, wird sich zeigen.

Sollte also eure Tätigkeiten nach der neuen EGO zur EG12 führen, seit ihr seit dem 1.1.2021 in der EG12 höhergruppiert.
Du also in der EG12 Stufe 2  (da du ja in Eg11 Stufe 1 oder Stufe 2 zu diesem Zeitpunkt warst)
Und seit dem 1.1.2023 in der EG12 Stufe 3.

Wenn also deine Zulagen besagt, du bekommst eine Zulage in höhe der Differenz e11s1 zur e11s3 und dann der diff e11s2 zu e11s4, dann könnte man dieses als Fixe Zulage ansehen und du forderst dein erhöhtes Tabellen Entgelt ein, die Zulage wäre da mEn außen vor.
(Also diff eg12s2 zu eg11s2, bzw. s3)