Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höhergruppierung mit Zulage
jdn3iiio:
Hallo,
ich befinde mich in folgender Situation: Ich wurde 2020 in E11 mit Stufe 1 eingestellt und habe eine Zulage (aufgrund des höheren Gehalts meiner vorherigen Stelle nach §16 Abs. 5) mit der Differenz zur Stufe 3 erhalten.
2021 kam ich in E11 Stufe 2 und erhielt eine Zulage mit der Differenz auf die Stufe 4. 2022 bin ich noch in Stufe 2 und erhalte weiterhin das Gehalt von E11 Stufe 4. Wenn ich nächstes Jahr in E11 Stufe 3 rutsche würde die Zulage verringert werden und das Gehalt immer noch E11 Stufe 4 betragen.
Die Zulage ist allerdings auf 5 Jahre befristet sodass ich danach wieder für ein Jahr E 11 Stufe 3 erhalten würde. Das wäre natürlich nicht so toll und ich habe mit meinen Kollegen zusammen einen rückwirkenden Höhergruppierungsantrag auf E12 gestellt. Nun habe ich gehört, dass da Zulagen nicht berücksichtigt werden und automatisch wegfallen. Somit wäre ich finanziell in E 12 aufgrund der Stufen deutlich schlechter gestellt. Muss man unter diesen Umständen sogar Gehalt zurückzahlen? Gibt es eine elegante Lösung für diese Problematik?
MoinMoin:
Die Zulage ist eine freiwillige Zahlung des AGs, die er zahlt, wenn er z.B. meint, damit qualifiziertes Personal binden zu können.
Wenn dieses Qualifizierte Personal also mit der höhe oder der Dauer dieser zusätzlichen Zahlung nicht einverstanden ist, dann geht sie.
Oder AG zahlt sie weiter.
Rückwirkende HG Anträge gibt es tariflich nicht, es handelt sich wahrscheinlich um die Aufforderung einen Eingruppierungsirrtum zu korrigieren.
(Oder haben sich eure auszuübenden Tätigkeiten geändert?)
Die Zulagen fallen nicht automatisch weg, sondern, weil sie so gewährt wurde.
Die Lösung für die Problematik ist wie immer die gleiche:
Du sagst was du verdienen möchtest, der AG sorgt dafür, dass du das bekommst.
Will oder kann der AG das gewollte Entgelt nicht zahlen, dann suchst du dir einen Ag der es zahlt.
Der AG im TV-L kann jederzeit einen Zulage nach 16.5 zahlen.
In der EG11 wie in der EG12
Ob was zurückgefordert werden könnte, hängt sehr stark von der Form der Zusage für die Zulage ab.
(Ich kenne die Floskel: Die Zulage endet mit Erreichen der Stufe 6 oder bei einer Höhergruppierung)
jdn3iiio:
Hallo MoinMoin,
vielen Dank für deine Antwort. Verstehe ich das richtig das die Zulage nicht automatisch wegfällt und im Bemessen des AG liegt? Wir haben rückwirkend zum Januar 2021 eine "Überprüfung des Arbeitsplatzes aufgrund der Änderungen in der Entgeltordnung TV-L im IT Bereich" gestellt.
MoinMoin:
--- Zitat von: jdn3iiio am 10.05.2023 15:21 ---Hallo MoinMoin,
vielen Dank für deine Antwort. Verstehe ich das richtig das die Zulage nicht automatisch wegfällt und im Bemessen des AG liegt?
--- End quote ---
Ja, die Zulage ist jederzeit widerruflich.
Er kann sie gewähren und wieder wegnehmen wie er gerade Lust hat.
Er baut aber für die Personal Verwaltung gerne entsprechende Automatismen ein.
--- Zitat ---Wir haben rückwirkend zum Januar 2021 eine "Überprüfung des Arbeitsplatzes aufgrund der Änderungen in der Entgeltordnung TV-L im IT Bereich" gestellt.
--- End quote ---
Wann habt ihr diese gestellt?
Das ist ebenfalls kein Höhergruppierungsantrag, sondern ein Antrag zur Anwendung der neuen EGO.
Dieser konnte bis 31.12.2021 gestellt werden. Dem AG fällt da keine Entscheidung, sondern muss nur die nur EGO anwenden.
(wenn er länger als ein Jahr für die Bildung einer Rechtsmeinung braucht, dann gute Nacht)
habt ihr nach §37 euer Geld gesichert?
jdn3iiio:
Nachtrag: Es gibt keine Floskel in meiner Zulage, dass diese mit Höhergruppierung enden würde.
Es steht drin das mithilfe der Zulage ein Jahr lang ein Gehalt von E 11 Stufe 3 gezahlt und die darauf folgenden Jahre mithilfe der Zulage der Betrag von E11 Stufe 4.
Die Zulage ist auf 5 Jahre befristet.
Zu der Bewertung:
Wir haben diese Ende des Jahres 2021 gestellt.
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