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Frage, wer ist weisungsbefugt ?

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Faunus:

--- Zitat von: DarkAvenger am 11.05.2023 13:30 ---Hallo Zusammen,

Ende der 90er habe ich einen BAT-Vertrag, hier an der Universität, ...


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Ähm, fällt mir gerade auf: auf BAT-Reglungen können sich nur AN berufen, die 10 Jahre vor dem TV-L angefangen haben. Das war 2006, d.h. 1996. Monat.. weiß das jemand gerade exakt?.

DarkAvenger:

--- Zitat von: Faunus am 11.05.2023 18:19 ---Gundsätzlich ist der*die* Kanzler* der/die oberste Weisungsbefugte einer Hochschule und sollte Dir bei Umbildung des "Gebäudes" (hier: einer Uni von ehemals stellvertretenden weisungsbefugten Ordinarien/Institutsleitern in Form von Direktoren z.B./usw.) eine rechtlich verbindliche Aussage zukommen lassen können.
Das Organigram einer Uni hat nichts mit dem BAT/TV-L zu tun und Du wirst vermutlich den Dekan der Uni nun als stellvertretenden weisungsbefugten VO haben, so wie an den früheren FHs udn heutigen "Angewandten Hochschulen". Das wird immer mehr vereinheitlicht und zusammengelegt.

Die Stellenkontingente werden auch nicht mehr einem Lehrstuhl zugeordnet sondern immer häufiger der Fakultät, die dann darüber entscheidet, wo MA fehlen und wo welche abgezogen werden können. Früher hat ein Lehrstuhlinhaber seine MA festhalten können - ob die überarbeitet waren oder unterbeschäftigt ...egal!

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So ganz richtig ist dies nicht. Vielleicht variiert dies je nach Bundesland.
Hier ist es so, dass der Kanzler nur der oberste Dienstherr für die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter ist (Verwaltung, ULB, HRZ) usw. Für die Wissenschaftler ist der Rektor bzw. die Prorektoren zuständig.
Dieses kann man auf die einzelnen Fakultäten im Grundprinzip ableiten. Dekan, Prodekane. Wobei die Prodekane unterschiedliche Aufgaben haben. Durch die ganzen Änderungen im Hochschulgesetz NRW wurden in der Vergangenheit dem Dekan mehr Aufgaben und Pflichten übertragen. Er kann aber nicht entscheiden welcher Lehrstuhl wie und wo seine Wissenschaftlichen und Nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter einsetzt. Die Lehrstühle sind nach wie vor autark. Was an unserer Fakultät noch erschwerend hinzu kommt, obwohl dem Land zugeordnet, dass in vielen Dingen noch die Kath.-Kirche ein Mitspracherecht hat. Z.B. Lehrstuhlbesetzung. dies hat mit dem Reichskonkordatgesetz von 1848 zu tun und kann nicht so ohne weiteres geändert werden. Mein Problem ist, und dies kann mir bis jetzt so keiner richtig beantworten, dass ich als Nichtwissenschaftler in einer höheren Position, einen Vertrag mit einer Abteilung abgeschlossen habe und nicht mit der Fakultät. Mittlerweile ist dies ja bei Neueinstellungen schon lange anders. Wenn sich hier eine Änderung ergibt, hätte man mich doch informieren müssen. Dies ist über Jahre nicht erfolgt.

Faunus:

--- Zitat von: DarkAvenger am 12.05.2023 07:49 ---So ganz richtig ist dies nicht. Vielleicht variiert dies je nach Bundesland.

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Ja, möglicherweise.


--- Zitat von: DarkAvenger am 12.05.2023 07:49 ---Hier ist es so, dass der Kanzler nur der oberste Dienstherr für die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter ist (Verwaltung, ULB, HRZ) usw.....

Mein Problem ist, und dies kann mir bis jetzt so keiner richtig beantworten, dass ich als Nichtwissenschaftler in einer höheren Position, einen Vertrag mit einer Abteilung abgeschlossen habe ...


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Ist Dein Vertragspartner das Land NRW und wurde in Vertretung des Landes der Vertrag von der Abteilung abgeschlossen
oder ist tatsächlich die Abteilung der alleinige Vertragspartner?

Und ob die Kirche bei Berufungen mitbestimmen können.. Es gibt Bundesländer, da finanzieren Firmen Lehrstühle und bestimmen...  egal!

Iunius:

--- Zitat von: DarkAvenger am 11.05.2023 13:30 ---Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage, wer in meinem Fall mir weisungsbefugt ist.
Folgendes: Ende der 90er habe ich einen BAT-Vertrag, hier an der Universität, mit einer Unterabteilung einer Fakultät abgeschlossen. Im BAT-Vertrag steht auch nur diese Unterabteilung. (Universität oder Fakultät wird nicht erwähnt).
Es gab dann die Überleitung zu TV-L usw.. Mittlerweile ist es so, dass Verträge, egal mit welcher Abteilung, ausschliesslich mit der Fakultät abgeschlossen werden und nicht mehr mit den einzelnen Abteilungen.
Meine Frage ist nun, ist unser Dekan mir weisungsbefugt oder nicht? Früher war dies nämlich nicht so, sondern nur der Direktor der entsprechenden Abteilung, mit der ich den Vertrag gemacht habe. Einen direkten Vorgesetzten habe ich nach wie vor. Gelten hier auch Besitzstandsrechte, da ich den uralten BAT-Vertrag mit jemand anderem abgeschlossen habe? Mich würde dies interessieren, da es einige Umstrukturierungen in der Fakultät gibt.

Ich hoffe ich habe dies verständlich ausdrücken können und danke im Voraus.

Viele Grüße
Frank

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Um das zu beantworten müssten wir das Bundesland kennen. Sicher ist, dass es keine Besitzstandsregeln bezüglich Weisungsbefugnis geben kann.
In NRW ist die Überleitung der direkten Weisungsbefugnisse Sache der Hochschulen, handelt es sich um eine katholische Hochschule und der Arbeitnehmer ist in diesem Sinne Angestellter des Dekanats - aber das ist hier nicht der fall oder? liegt der Hase bei den Abteilungen und die direkte Kontrolle eben dieser.

DarkAvenger:

--- Zitat von: Faunus am 12.05.2023 13:35 ---
--- Zitat von: DarkAvenger am 12.05.2023 07:49 ---So ganz richtig ist dies nicht. Vielleicht variiert dies je nach Bundesland.

--- End quote ---
Ja, möglicherweise.


--- Zitat von: DarkAvenger am 12.05.2023 07:49 ---Hier ist es so, dass der Kanzler nur der oberste Dienstherr für die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter ist (Verwaltung, ULB, HRZ) usw.....

Mein Problem ist, und dies kann mir bis jetzt so keiner richtig beantworten, dass ich als Nichtwissenschaftler in einer höheren Position, einen Vertrag mit einer Abteilung abgeschlossen habe ...


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Und ob die Kirche bei Berufungen mitbestimmen können.. Es gibt Bundesländer, da finanzieren Firmen Lehrstühle und bestimmen...  egal!

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Leider kann der Kardinal aus Köln mitbestimmen, obwohl die Uni Bonn zum Land gehört. Dies liegt am uralten Reichskonkordat von 1848 . Wenn Rom bzw. Köln die Lehrerlaubniss für Theologie nicht erteilt, dann kann die Uni machen was sie will, aber der Prof. Darf dann nicht kommen. Genauso ist bei bestimmten Lehrstühle von der Kirche vorgegeben, dass es unbedingt ein Priester sein muss.

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