Da es sich um zwei verschiedene Rechtsgrundlagen handelt (BayBesG und BayBeamtVG), dürfte die Antwort lauten:
Kann sein - oder auch nicht. Die Ruhegehaltfähigkeit folgt nicht der Anrechenbarkeit für die Stufenfestlegung.
Im Übrigen müssen Sie die 40 Jahre auch nicht vollbekommen, wenn die anderweitigen Altersversorgungsansprüche (Rente, Betriebsrente, VBL, etc.) ausreichen um die maximal erreichbare Pension zu erreichen.