Liebe Nutzerinnen und Nutzer,
ich bin relativ neu auf dem gebiet des Tarifrechts unterwegs, daher bitte ich darum, etwaige Wissenslücken zu entschuldigen.
Ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
Eine in der Behörde angestellte Person (Ausbildung: staatl. gepr. Techniker/in) sitzt seit mehreren Jahren auf einer Stelle, deren Tätigkeitsmerkmale zu einer Eingruppierung in E9b führten.
Die Person möchte sich weiterentwickeln und schließt eine Qualifizierungsvereinbarung mit der Amtsleitung/Personalstelle ab, die in etwa wie folgt lautet:
Die Person reduziert die Arbeitszeit und nimmt nebenbei ein Studium wahr. Gleichzeitig wird sie auf eine Stelle gesetzt, deren Eingruppierung von der Personalstelle in E11 bestätigt wurde. Nun stellt sich allerdings nach einiger Zeit heraus, dass die Person sich aufgrund der persönlichen Situation mit dem Studium übernommen hat, was letztlich einen Abbruch des Studiums nach 2 Jahren zur Folge hat. In dieser Zeit wurden nur in geringem Maße Prüfungen erfolgreich abgeschlossen. Damit endet die Qualifizierungsvereinbarung. Teil der Vereinbarung war auch, dass die Person bei Abbruch der Maßnahme auf die ursprüngliche Stelle (E9b) zurück geht. Während dieser Zeit, in der Sie auf der mit E11 bewerteten Stelle saß, wurde sie weiterhin nach E9b bezahlt. Soweit der Stand.
Nun stellt sich heraus, dass die Person überaus geeignet erscheint, auch ohne Studium das Aufgabenfeld der mit E 11 bewerteten Stelle wahrnehmen zu können. Aufgrund personeller Veränderungen in der OE wäre das gesamte Tätigkeitsfeld, in dem die Person aktuell (noch) arbeitet, zumindest temporär vollständig unbesetzt, würde die Person auf die alte Stelle zurück gehen.
Nun zu meinen Fragen:
Ist es, bezugnehmend auf § 12 TV-L, möglich, die Person ohne die abgeschlossene Qualifizierungsmaßnahme auf der mit E11 bewerteten Stelle als sonstige Beschäftigte / sonstigen Beschäftigten zu belassen, wenngleich der höchste Abschluss nicht dem Abschluss entspricht, der gem. Anhang A TV-L für die Eingruppierung benötigt wird?
Würde der Person bei dauerhafter Übertragung des Aufgabenfelds auch ein Entgelt entsprechend der Eingruppierung (E11) zustehen? Können der Person die Aufgaben ohne weiteres übertragen werden, wenn man von der Eignung überzeugt ist? Wer kann diese Aufgaben übertragen? Kann dies ohne Weiteres vom direkten Vorgesetzten angeordnet werden?
Ich würde mich über Antworten freuen und hoffe, dass ich nicht zu viel durcheinander gebracht habe.