Autor Thema: E9b -> E11 bei dauerhafter Übertragung / Stellenumbesetzung  (Read 1582 times)

IchMagBaklava

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Liebe Nutzerinnen und Nutzer,

ich bin relativ neu auf dem gebiet des Tarifrechts unterwegs, daher bitte ich darum, etwaige Wissenslücken zu entschuldigen.

Ich habe eine Frage zu folgendem Fall:

Eine in der Behörde angestellte Person (Ausbildung: staatl. gepr. Techniker/in) sitzt seit mehreren Jahren auf einer Stelle, deren Tätigkeitsmerkmale zu einer Eingruppierung in E9b führten.
Die Person möchte sich weiterentwickeln und schließt eine Qualifizierungsvereinbarung mit der Amtsleitung/Personalstelle ab, die in etwa wie folgt lautet:

Die Person reduziert die Arbeitszeit und nimmt nebenbei ein Studium wahr. Gleichzeitig wird sie auf eine Stelle gesetzt, deren Eingruppierung von der Personalstelle in E11 bestätigt wurde. Nun stellt sich allerdings nach einiger Zeit heraus, dass die Person sich aufgrund der persönlichen Situation mit dem Studium übernommen hat, was letztlich einen Abbruch des Studiums nach 2 Jahren zur Folge hat. In dieser Zeit wurden nur in geringem Maße Prüfungen erfolgreich abgeschlossen. Damit endet die Qualifizierungsvereinbarung. Teil der Vereinbarung war auch, dass die Person bei Abbruch der Maßnahme auf die ursprüngliche Stelle (E9b) zurück geht. Während dieser Zeit, in der Sie auf der mit E11 bewerteten Stelle saß, wurde sie weiterhin nach E9b bezahlt. Soweit der Stand.
Nun stellt sich heraus, dass die Person überaus geeignet erscheint, auch ohne Studium das Aufgabenfeld der mit E 11 bewerteten Stelle wahrnehmen zu können. Aufgrund personeller Veränderungen in der OE wäre das gesamte Tätigkeitsfeld, in dem die Person aktuell (noch) arbeitet, zumindest temporär vollständig unbesetzt, würde die Person auf die alte Stelle zurück gehen.

Nun zu meinen Fragen:

Ist es, bezugnehmend auf § 12 TV-L, möglich, die Person ohne die abgeschlossene Qualifizierungsmaßnahme auf der mit E11 bewerteten Stelle als sonstige Beschäftigte / sonstigen Beschäftigten zu belassen, wenngleich der höchste Abschluss nicht dem Abschluss entspricht, der gem. Anhang A TV-L für die Eingruppierung benötigt wird?

Würde der Person bei dauerhafter Übertragung des Aufgabenfelds auch ein Entgelt entsprechend der Eingruppierung (E11) zustehen? Können der Person die Aufgaben ohne weiteres übertragen werden, wenn man von der Eignung überzeugt ist? Wer kann diese Aufgaben übertragen? Kann dies ohne Weiteres vom direkten Vorgesetzten angeordnet werden?

Ich würde mich über Antworten freuen und hoffe, dass ich nicht zu viel durcheinander gebracht habe.

JC83

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Moin,

ausgehend von E9B Fallgruppe 2 (gründliche und umfassende FK u. selbständige Leistungen) ist es doch ohnehin möglich, ohne Studium entsprechend eingruppiert zu werden. Ergo auch in E11.

Übertragen wird das in der Regel von der HR/Steuerungsdienst, sprich eine in der Organisation dazu befugte Stelle. Regelmäßig dürfte dies nicht der direkte Vorgesetzte sein.

Sofern die Tätigkeiten übertragen wurden, steht das entsprechende Entgelt zu.

MoinMoin

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Das klingt wieder arg nach Beamten Kalk.
Tariflich kann einem Schulabbrecher, der nicht der Deutschen Sprache mächtig ist, jede Tätigkeiten übertragen werden. Er ist dann maximal eine EG niedriger eingruppiert wie die EG der Tätigkeit.
Umgekehrt kann ein AG nur promovierte Hausmeister einstellen, wenn es ihm beliebt. Der Hausmeister bekommt dann trotzdem nicht mehr Geld.

Will damit sagen, dass eine hat mit dem anderem nichts zu tun!
Es gibt kein Abschluss einer Person den eine Person haben muss um eine Tätigkeit übertragen zu bekommen.
Wenn ihr die e11 Tätigkeiten übertragen wird, weil ihr der Meinung seit, sie kann es, dann ist nur noch zu prüfen ob, sie eg10 oder 11 ist.
Also Voraussetzung  in der Person notwendig ja nein
sonstiger Beschäftigter ja nein
ergebnis 11 oder 10

hier mutmasslich wie jc schon erwähnte 11
 

IchMagBaklava

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Hallo,

vielen Dank schonmal für die Antworten. Das entspricht ja zumindest im Ansatz dem, was ich meine verstanden zu haben.

Bezugnehmend auf eure Antworten:
Die Grundlage bleibt § 12 i.V.m. Anhang A TV-L? Also, dass ausschließlich die Tätigkeitsmerkmale (s. Anhang A) relevant sind? Soweit wie ich das verstanden habe, dienen die aufgelisteten Abschlüsse des Anhangs ausschließlich zur Orientierung bei Neueinstellungen, da die Leistung des/der Bewerbenden noch nicht ausreichend gut abgeschätzt werden kann.

Wie sieht das mit Haftungsfragen aus? Laut Haftungsrichtlinie des Landes haftet bei (grober) Fahrlässigkeit ohnehin der AN selbst. Würde der AN also tatsächlich aufgrund fahrlässigen Handelns einen Schaden verursachen, sollte, bei ausreichender schriftlicher Begründung im Vorfeld, die Dienstkraft, die die höherwertigen Aufgaben an den AN übertragen hat, aus der Haftung vollständig raus sein. Sehe ich das richtig? Ich weiß, dass wir hier den TV-L ein Stück weit verlassen, hoffe aber dennoch, dass ich hier evtl. ein paar Informationen bekomme.

MoinMoin

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Grob Fahrlässig sollte schwer nachweisbar sein, wenn man nur stumpf überfordert oder unfähig war.
Im Gegenteil.

IchMagBaklava

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Danke für die Antwort. Auch ich sehe das in der Praxis eher als Nicht-Problem. Würde dennoch gerne wissen, ob meine Interpretation hier grundsätzlich duch geltendes Recht gedeckt ist.