Auf der Homepage der VKA ist unter "Tarifverträge" u. a. die allgemeine Arbeitsmarktrichtlinie aufgeführt, nach der es grds. möglich ist, eine auch befristete Zulage von bis zu 20% der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe zu zahlen.
In wie weit diese im vorliegenden Fall - ein Vorhandensein weiterer geeigneter BewerberInnen unterstellt - "zur Deckung des Personalbedarfs ... erforderlich" ist und welche weiteren Voraussetzungen lt. KAV und Kommune selbst zu erfüllen sind, vermag ich nicht zu beurteilen.