Sie sind in der Mitbestimmung in NIedersachsen
NRW kA
§ 65 NPersVG – Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen
…
Absatz 2 Satz 2
2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden personellen oder allgemeinen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit:
1.
Einstellung, auch als Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages,
2.
Eingruppierung, Höher- oder Herabgruppierung einschließlich der damit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, bei Ermessensentscheidungen jedoch nur, wenn Grundsätze zur Ausfüllung der tariflichen Ermächtigung vorliegen, Bestimmung der Fallgruppe, Zahlung tariflicher oder außertariflicher Zulagen,
Korrekt bei der Eingruppierung, nicht jedoch bei der Stellenbewertung, die erstmal nix mit der Eingruppierung zu tun hat, da keine Person betrachtet wird.
Sehr feinsinnig.
Zum einen sind Stellenbewertungen irrelevant, es interessiert nur zu welcher EG die auszuübenden Tätigkeiten führen (unabhängig von einer Person).
Oder ist die sogenannte Stellenwertung die Festlegung der zu übertragenden Tätigkeiten und die Bildung der Rechtsmeinung bzgl. der Eingruppierung ?
Da ist der PR nicht in der Mittbestimmung.
Wenn jedoch eine Person (auf Basis der "Stellenbewertung") eingestellt werden soll, dann ist der PR in der Mitbestimmung.
Und kann eine andere Meinung zu der "Stellenbewertung" haben, bzw. ist im Rahmen seiner Mitbestimmung dazu verpflichtet sich eine eigene Rechtsmeinung zu der Eingruppierung der auszuübenden Tätigkeiten zu bilden und damit verbunden zu der Eingruppierung der Person.
Denn bevor man sich ein Urteil über die Eingruppierung der konkreten Person machen kann, muss man vorher sich eine Rechtsmeinung gebildet haben zu der Eingruppierung der auszuübenden Tätigkeiten.
Also wenn der PR nicht vorab in der Mitbestimmung ist, so ist es durchaus von Vorteil, wenn sie an dem Prozess beteiligt sind, weil ansonsten der AG Gefahr läuft, den Einstellungsprozess zu verzögern, da der PR bei der Einstellung diese aufgrund anderer Rechtsmeinung bzgl. der Eingruppierung nicht zustimmt.
Denn bei der Eingruppierung ist in NRW der PR in der Mitbestimmung §72 Abs. 1 S. 4