Der Begriff „Regelaltersgrenze“ ist eine für alle Versicherte geltende Definition, somit unabhängig vom Status der Schwerbehinderung. Für die Geburtsjahrgänge bis 1946 konnte man dies mit der Vollendung des 65. Lebensjahres klar fixieren. Aufgrund der gesetzlichen Anhebung dieser Altersgrenze von 65 auf das 67. Lebensjahr gilt für den Geburtsjahrgang 1959 die Regelaltersgrenze von 66 Jahren plus 2 Monate.
Nach §§ 33 Abs. 2 Nr. 3, 37, 236a SGB VI können Schwerbehinderte vor der Regelaltersgrenze eine abschlagsfreie Rente beziehen. Allein diese Möglichkeit führt jedoch nicht dazu, dass zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 1a TV-L endet. Dies ist nach dieser Bestimmung nur dann der Fall, wenn das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet wurde.
Nur wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist, endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Im Falle einer abschlagsfreien Rente wegen Schwerbehinderung vor der Regelaltersgrenze, endet das Arbeitsverhältnis nur wegen Kündigung oder Auflösungsvertrag. Ansonsten läuft es weiter, auch bei Bezug einer abschlagsfreien Rente wegen Schwerbehinderung.
Ab dem 1. Januar 2023 können Altersrenten unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wird aufgehoben